Die Verfassung der Griechischen Republik

vom 9. Juni 1975

in Kraft getreten am 11. Juni 1975

geändert durch
Gesetz vom 12. März 1986
Gesetz vom 16. April 2001
(Fassung vollständig neu bekanntgemacht)
 

Im Namen der Heiligen, Wesensgleichen und Unteilbaren Dreifaltigkeit

Das Fünfte Verfassungsändernde Parlament der Hellenen beschließt:

E r s t e r   T e i l   -   G r u n d b e s t i m m u n g e n

I. Abschnitt – Staatsform

Artikel 1. (1) Die Staatsform Griechenlands ist die republikanische parlamentarische Demokratie.

(2) Grundlage der Staatsform ist die Volkssouveränität.

(3) Alle Gewalt geht vom Volke aus, besteht für das Volk und die Nation und wird ausgeübt, wie es die Verfassung vorschreibt.

Artikel 2. (1) Grundverpflichtung des Staates ist es, die Würde des Menschen zu achten und zu schützen.

(2) Griechenland ist bestrebt, unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts, den Frieden, die Gerechtigkeit und die Entwicklung freundschaftlicher Beziehungen zwischen den Völkern und Staaten zu fördern.

II. Abschnitt - Beziehungen zwischen Kirche und Staat

Artikel 3. (1) Vorherrschende Religion in Griechenland ist die der Östlich-Orthodoxen Kirche Christi. Indem sie als Haupt unseren Herrn Jesus Christus anerkennt, bleibt die Orthodoxe Kirche Griechenlands in ihrem Dogma mit der Großen Kirche in Konstantinopel und jeder anderen Kirche Christi des gleichen Bekenntnisses unzertrennlich verbunden und bewahrt wie jede unerschütterlich die heiligen apostolischen und die von den Konzilen aufgestellten Kanons sowie die heiligen Überlieferungen. Sie ist autokrephal und wird geleitet von der Heiligen Synode der sich im Amte befindlichen Prälaten und der aus deren Mitte hervorgehenden Dauernden Heiligen Synode, die sich nach den Bestimmungen der Grundordnung der Kirche zusammensetzt unter Beachtung der Vorschriften des Patriarchalischen Tomus vom 29. Juni 1850 und des Synodalaktes vom 4. September 1928.

(2) Die in einzelnen Landesteilen bestehende kirchliche Ordnung steht nicht im Widerspruch zu Absatz 1.

(3) Der Wortlaut der Heiligen Schrift bleibt unverändert erhalten. Eine offizielle Übertragung in eine andere Sprachform ohne vorherige Genehmigung der Autokrephalen Kirche Griechenlands und der Großen Kirche in Konstantinopel ist verboten.

Z w e i t e r   T e i l   -   I n d i v i d u e l l e   u n d   s o z i a l e   R e c h t e

Artikel 4. (1) Alle Griechen sind vor dem Gesetze gleich.

(2) Griechen und Griechinnen haben gleiche Rechte und Pflichten.

(3) Griechischer Staatsbürger ist, wer die gesetzlich bestimmten Voraussetzungen erfüllt. Die griechische Staatsangehörigkeit darf nur entzogen werden, wenn der Betroffene eine andere freiwillig erworben hat oder einen Dienst in einem fremden Land aufgenommen hat, der den nationalen Interessen widerspricht; die näheren Voraussetzungen und das Verfahren regelt ein Gesetz.

(4) Nur griechische Staatsbürger sind zu allen öffentlichen Ämtern zugelassen, vorbehaltlich der in besonderen Gesetzen geregelten Ausnahmen.

(5) Die griechischen Staatsbürger tragen ohne Unterschied entsprechend ihren Kräften die öffentlichen Lasten.

(6) Jeder wehrfähige Grieche ist verpflichtet, nach Maßgabe der Gesetze zur Verteidigung des Vaterlandes beizutragen.

(7) Griechischen Staatsbürgern werden Adelstitel oder Rangbezeichnungen weder verliehen noch anerkannt.

Durch Gesetz vom 16. April 2001 wurde dem Artikel 4 folgende Auslegende Erklärung beigefügt:
"Auslegende Erklärung. Die Vorschrift des Absatzes 6 schließt nicht aus, daß durch Gesetz das obligatorische Angebot anderer Dienste, innerhalb oder außerhalb der Streitkräfte (alternativer Dienst), betreffend jene, die einen belegten Widerspruch aus Gewissensgründen gegen den bewaffneten oder allgemeiner gegen den Militärdienst erheben, vorgesehen wird."

Artikel 5. (1) Jeder hat das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit und auf die Teilnahmen am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und politischen Leben des Landes, soweit er nicht gegen die Rechte anderer, die Verfassung oder die guten Sitten verstößt.

(2) Alle, die sich innerhalb der Grenzen des griechischen Staates aufhalten, genießen ohne Unterschied der Nationalität, der Rasse oder Sprache und religiösen oder politischen Anschauungen den unbedingten Schutz ihres Lebens, ihrer Ehre und ihrer Freiheit. Ausnahmen sind in den vom Völkerrecht vorgesehenen Fällen zulässig.

Die Auslieferung von Ausländern, die wegen ihres Kampfes für die Freiheit verfolgt werden, ist verboten.

(3) Die Freiheit der Person ist unverletzlich. Niemand darf verfolgt, festgenommen, festgehalten oder sonstwie eingeengt werden, außer in den gesetzlich vorgesehenen Fällen und Formen.

(4) Individuelle Verwaltungsmaßnahmen, die die Bewegungs- oder Niederlassungsfreiheit im Inland sowie die Freiheit der Aus- und Einreise eines Griechen einschränken, sind verboten. In außergewöhnlichen Notfällen und nur zur Verhütung strafbarer Handlungen dürfen solche Maßnahmen aufgrund einer richterlichen Entscheidung nach Maßgabe der Gesetze getroffen werden. Bei Gefahr im Verzuge darf die richterliche Entscheidung auch nach Anordnung der Maßnahme erlassen werden, spätestens jedoch innerhalb von drei Tagen, sonst ist die Maßnahme ipso iure aufgehoben.

Auslegende Erklärung. Das Verbot des Absatzes 4 umfaßt nicht die durch den Staatsanwalt zur Strafverfolgung verhängten Ausreiseverbote und auch nicht die zum Schutze der Volksgesundheit oder der Gesundheit kranker Menschen erforderlichen Maßnahmen im Rahmen der Gesetze.

Durch Gesetz vom 16. April 2001 wurde der Artikel 5 wie folgt geändert:
- Absatz 4 Satz 2 und 3 wurde durch folgende Bestimmung ersetzt:
"Solche Maßnahmen dürfen nur als Nebenstrafe durch Entscheidung eines Strafgerichts in außergewöhnlichen Notfällen und nur zur Verhütung strafbarer Handlungen nach Maßgabe des Gesetzes getroffen werden."
- folgender Absatz wurde angefügt:
"(5) Jeder hat das Recht auf den Schutz der Gesundheit und seiner genetischen Identität. Ein Gesetz regelt den diesbezüglichen Schutz der Person gegen biomedizinische Eingriffe."

Durch Gesetz vom 16. April 2001 wurde nach den Artikel 5 folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 5a. (1) Jedermann hat das Recht auf Informationsgewinnung nach Maßgabe der Gesetze. Einschränkungen dieses Rechts dürfen, nur wenn sie absolut notwendig und aus Gründen der nationalen Sicherheit, der Bekämpfung der Kriminalität oder des Schutzes der Rechte und Interessen Dritter gerechtfertigt sind, durch Gesetz eingeführt werden.
(2) Jedermann hat das Recht auf Beteiligung an der Informationsgesellschaft. Die Erleichterung des Zugangs zu Informationen, welche am elektronischen Verkehr teilnehmen, als auch des Zugangs an deren Produktion, Austausch und Verbreitung, stellt eine Pflicht des Staates dar, unter Vorbehalt der Gewährleistungen der Artikel 9, 9a und 19."

Artikel 6. (1) Niemand darf festgenommen oder festgehalten werden, es sei den aufgrund einer mit Gründen versehenen richterlichen Anordnung, die ihm im Augenblick der Festnahme oder der Einlieferung in die Untersuchungshaft mitgeteilt werden muß. Dies gilt nicht bei flagranten Delikten.

(2) Der auf frischer Tat oder aufgrund eines Haftbefehls Festgenommene muß innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach der Festnahme dem zuständigen Untersuchungsrichter vorgeführt werden, wenn die Festnahme nicht am Sitz des Untersuchungsrichters stattfand, innerhalb der zum Transport unbedingt erforderlichen Zeit. Der Untersuchungsrichter muß den Festgenommenen innerhalb von drei Tagen nach der Vorführung entweder freilassen oder aber seine Einlieferung in die Untersuchungshaft anordnen. Diese Frist verlängert sich um zwei Tage entweder auf Antrag des Vorgeführten oder bei höherer Gewalt, die unverzüglich durch eine Entscheidung der zuständigen Gerichtskammer festgestellt wird.

(3) Ist die jeweilige Frist ergebnislos verstrichen, so muß jeder Gefängniswärter oder jeder andere, der mit dem Gewahrsam des Festgenommenen betraut ist, sei er Zivilbeamter oder Militärperson, den Festgenommenen sofort freilassen. Wer hiergegen verstößt, wird wegen gesetzeswidriger Freiheitsberaubung bestraft und ist zum Ersatz des dem Betroffenen zugefügten Schadens und wegen des immateriellen Schadens zur Entschädigung in Geld nach Maßgabe der Gesetze verpflichtet.

(4) Durch ein Gesetz wird die Höchstgrenze der Untersuchungshaft festgelegt, die bei Verbrechen ein Jahr und bei Vergehen sechs Monate nicht überschreiten darf. In ganz außerordentlichen Fällen können die Höchstgrenzen um jeweils sechs bzw. drei Monate durch eine Entscheidung der zuständigen Gerichtskammer verlängert werden.

Durch Gesetz vom 16. April 2001 wurde dem Artikel 6 Absatz 4 folgender Unterabsatz angefügt:
"Es ist verboten, die Höchstgrenzen der Untersuchungshaft durch die sukzessive Verhängung dieser Maßnahme für Teilstraftaten derselben Sache zu überschreiten."

Artikel 7. (1) Keine Tat ist eine Straftat und keine Strafe darf verhängt werden, ohne eine Gesetz, das vor Begehung der Tat gilt und die Merkmale der Straftat bestimmt. Eine schwerere Strafe als zur Zeit der Begehung der Tat vorgesehen, darf nie verhängt werden.

(2) Die Folter, irgendeine körperliche Mißhandlung, Gesundheitsschädigung oder Ausübung psychologischen Zwanges sowie jede andere Verletzung der Würde des Menschen ist verboten und wird nach Maßgabe der Gesetze bestraft.

(3) Die Generalkonfiskation ist verboten. Todesstrafe darf wegen politischer Straftaten mit Ausnahme der gemischten nicht verhängt werden.

(4) Durch Gesetz werden die Bedingungen festgelegt, nach denen der Staat aufgrund einer richterlichen Entscheidung den zu Unrecht oder gesetzeswidrig Verurteilten, in Haft Gehaltenen oder sonstwie ihrer Freiheit Beraubten zu leisten hat.

Durch Gesetz vom 16. April 2001 wurde der Artikel 7 Absatz 3 Satz 2 durch folgende Bestimmung ersetzt:
"Todesstrafe darf nicht verhängt werden, es sei denn, daß sie wegen schwerer Straftaten, die in Kriegszeit begangen worden sind und mit dem Krieg zu tun haben, gesetzlich vorgesehen ist."

Artikel 8. Niemand darf gegen seinen Willen seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

Richterliche Ausschüsse und außerordentliche Gerichte, unter welchem Namen auch immer, dürfen nicht eingesetzt werden.

Artikel 9. (1) Die Wohnung eines jeden ist eine Freistatt. Das Privat- und Familienleben des einzelnen ist unverletzlich. Durchsuchungen der Wohnung dürfen nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen und Formen, jedoch stets in Anwesenheit von Vertretern der rechtsprechenden Gewalt vorgenommen werden.

(2) Wer die vorangegangene Vorschrift verletzt, wird wegen Hausfriedensbruchs und Amtsmißbrauchs bestraft und ist zur vollen Entschädigung des Betroffenen nach Maßgabe der Gesetze verpflichtet.

Durch Gesetz vom 16. April 2001 wurde nach dem Artikel 9 folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 9a. Jedermann hat das Recht auf Schutz vor Sammlung, Verarbeitung und Gebrauch seiner Personendaten, insbesondere durch elektronische Mittel, wie ein Gesetz bestimmt. Der Datenschutz wird durch eine unabhängige Behörde, welche sich nach Maßgabe der Gesetze zusammenstellt und arbeitet, sichergestellt."

Artikel 10. (1) Jedermann oder auch mehrere gemeinsam haben das Recht, sich unter Beachtung der Gesetze schriftlich an die Behörden zu wenden; diese sind aufgrund der geltenden Vorschriften zum schnellen Handeln und zur schriftlichen Antwort an den Petenten nach Maßgabe der Gesetze verpflichtet.

(2) Erst nach Mitteilung der endgültigen Entscheidung der Behörde, an die die Petition gerichtet war, und nur mit ihrer Erlaubnis ist die Verfolgung des Petenten wegen einer in der Petition enthaltenen Rechtsverletzung gestattet.

(3) Ein Antrag auf Auskunftserteilung verpflichtet die zuständige Behörde zur Antwort, wenn dies durch die Gesetze vorgesehen ist.

Durch Gesetz vom 16. April 2001 erhielt der Artikel 10 Absatz 3 folgende Fassung:
"(3) Die zuständige öffentliche Abteilung oder das Amt ist verpflichtet, auf Anträge für Informationen und für die Angabe von schriftlichen Dokumenten, insbesondere Bescheinigungen, Unterlagen und Bestätigungen, innerhalb einer gewissen Frist, die nicht länger als 60 Tage ist, nach Maßgabe der Gesetze eine Antwort zu geben. Im Falle der ergebnislosen Verstreichung dieser Frist oder der gesetzwidrigen Verweigerung wird, abgesehen von anderen Sanktionen und gesetzlichen Folgen, eine spezielle Geldentschädigung dem Antragsteller nach Maßgabe der Gesetze bezahlt."

Artikel 11. (1) Die Griechen haben das Recht, sich frei und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Nur öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel darf die Polizei beiwohnen. Die Versammlungen unter freiem Himmel können durch eine mit Gründen versehenen Entscheidung der Polizeibehörde verboten werden; dies gilt im allgemeinen, wenn durch sie eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit bevorsteht, und in einem bestimmten Ortsbereich, wenn eine ernsthafte Störung des gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Lebens droht.

Artikel 12. (1) Die Griechen haben das Recht, nichtwirtschaftliche Vereinigungen und Vereine nach Maßgabe der Gesetze zu bilden, welche jedoch niemals die Ausübung dieses Rechts von einer vorherigen Erlaubnis abhängig machen dürfen.

(2) Ein Verein darf wegen einer Verletzung der Gesetze oder einer wesentlichen Bestimmung seiner Satzung nur durch richterliche Entscheidung verboten werden.

(3) Die Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes finden auf Personenvereinigungen, die kein Vereine sind, entsprechende Anwendung.

(4) Durch Gesetz kann das Vereinigungsrecht der Beamten eingeschränkt werden. Dieses Recht kann auch für Beamte der örtlichen Selbstverwaltungskörperschaften oder der sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder der öffentlichen Unternehmen eingeschränkt werden.

(5) Die landwirtschaftlichen und städtischen Genossenschaften jeder Art haben das Recht der Selbstverwaltung nach Maßgabe der Gesetze und ihrer Satzungen und stehen dabei unter dem Schutz des Staates, der verpflichtet ist, sich um ihre Entwicklung zu bemühen.

(6) Durch Gesetz können Zwangsgenossenschaften errichtet werden, welche gemeinnützigen Zwecken, dem öffentlichen Interesse oder der gemeinsamen Ausnutzung landwirtschaftlicher Flächen oder anderer Quellen des nationalen Reichtums dienen; dabei sind die Mitglieder gleich zu behandeln.

Durch Gesetz vom 16. April 2001 wurde der Artikel 12 wie folgt geändert:
- der Absatz 4 wurde gestrichen.
- die bisherigen Absätze 5 und 6 wurden zu den Absätzen 4 und 5.

Artikel 13. (1) Die Freiheit des religiösen Gewissens ist unverletzlich. Die Ausübung der individuellen und der politischen Rechte hängt nicht von den religiösen Anschauungen eines jeden ab.

(2) Jede bekannten Religion ist frei; ihr Kultus kann ungehindert unter dem Schutze der Gesetze ausgeübt werden. Die Ausübung des Kultus darf die öffentliche Ordnung und die guten Sitten nicht verletzen. Proselytismus ist verboten.

(3) Die Geistlichen aller bekannten Religionen unterliegen derselben Staatsaufsicht und haben dieselben Pflichten gegenüber dem Staat, wie die der vorherrschenden Religion.

(4) Niemand darf wegen seiner religiösen Anschauungen von der Erfüllung seiner Pflichten gegenüber dem Staat befreit werden oder die Beachtung der Gesetze verweigern.

(5) Ein Eid kann nur aufgrund eines Gesetzes auferlegt werden, das auch dessen Formel bestimmt.

Proselytismus = Übertritt in eine andere Religionsgemeinschaft

Artikel 14. (1) Jeder darf seine Gedanken unter Beachtung der Gesetze mündlich, schriftlich und auch durch die Presse ausdrücken und verbreiten.

(2) Die Presse ist frei. Die Zensur, wie auch jede andere präventive Maßnahme, ist verboten.

(3) Die Beschlagnahme von Zeitungen und anderen Druckschriften, sei es vor oder nach ihrer Veröffentlichung ist verboten. Ausnahmsweise ist die Beschlagnahme auf Anordnung des Staatsanwalts nach der Veröffentlichung zulässig
a) wegen Verunglimpfung der christlichen und jeder anderen bekannten Religion;
b) wegen Verunglimpfung der Person des Präsidenten der Republik;
c) wegen einer Schrift, die die Zusammensetzung, die Ausrüstung und die Verteilung der Streitkräfte oder Landesbefestigungen offenbart oder die den gewaltsamen Umsturz der Staatsform bezweckt oder die gegen die Unverletzlichkeit der Staatsgrenzen gerichtet ist;
d) wegen unzüchtiger Schriften, die das öffentliche Schamgefühl offensichtlich verletzen, in den durch das Gesetz bestimmten Fällen.

(4) In allen Fällen des vorherigen Absatzes muß der Staatsanwalt innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach der Beschlagnahme die Angelegenheit der Gerichtskammer vorlegen; diese hat innerhalb von weiteren vierundzwanzig Stunden über die Aufrechterhaltung oder Aufhebung der Beschlagnahme zu befinden; andernfalls ist die Beschlagnahme ipso iure aufgehoben. Die Rechtsmittel der Berufung und der Revision stehen sowohl dem Herausgeber der beschlagnahmen Zeitung als auch dem Staatsanwalt zu.

(5) Die Art der vollständigen Berichtigung unrichtiger Veröffentlichungen durch die Presse wird durch Gesetz geregelt.

(6) Nach mindestens drei Verurteilungen innerhalb von fünf Jahren wegen einer der im Absatz 3 vorgesehenen Straftaten verfügt das Gericht die endgültige oder vorläufige Einstellung der Herausgabe der Druckschrift sowie in schweren Fällen das Verbot der Ausübung des Journalistenberufes durch den Verurteilten; das Nähere bestimmt ein Gesetz. Die Einstellung oder das Verbot treten in Kraft, sobald die Verurteilung irreversibel geworden ist.

(7) Die Pressedelikte sind flagrante Delikte und werden nach Maßgabe der Gesetze abgeurteilt.

(8) Die Voraussetzungen und die Anforderungen für die Befähigung zur Ausübung des Journalistenberufes werden durch Gesetz bestimmt.

(9) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß die Finanzierungsmittel von Zeitungen und Zeitschriften offenbart werden müssen.

Durch Gesetz vom 16. April 2001 wurde der Artikel 14 wie folgt geändert:
- der Absatz 5 erhielt folgende Fassung:
"(5) Jedermann, der von einer unrichtigen Veröffentlichung oder Sendung geschädigt wird, hat das Recht auf Antwort. Dementsprechend hat das Kommunikationsmittel eine Pflicht auf vollständige und unverzügliche Wiedergutmachung. Jedermann, der von einer beschimpfenden oder verleumderischen Veröffentlichung oder Sendung geschädigt wird, hat auch ein Recht auf Antwort und dementsprechend hat das Kommunikationsmittel eine Pflicht, diese Antwort zu veröffentlichen oder auszustrahlen. Ein Gesetz bestimmt die Art und Weise wonach das Antwortsrecht ausgeübt und die vollständige und unverzügliche Berichtigung oder Veröffentlichung und Übertragung der Antwort sichergestellt wird."
- der Absatz 7 erhielt folgende Fassung:
"(7) Ein Gesetz bestimmt die zivilrechtliche und strafrechtliche Haftung der Presse und der anderen Kommunikationsmittel und die schnelle gerichtliche Beurteilung der diesbezüglichen Sachen. Die Pressedelikte sind flagrante Delikte und werden nach Maßgabe der Gesetze abgeurteilt."
- der Absatz 9 erhielt folgende Fassung:
"(9) Der Eigentumsstatus, die finanzielle Situation und die Finanzierungsmittel der Kommunikationsmittel sind nach Maßgabe eines Gesetzes zu offenbaren. Ein Gesetz sieht die Maßnahmen und Einschränkungen vor, welche für die vollständige Gewährleistung von Transparenz und Pluralismus in der Information notwendig sind. Die Konzentration der Kontrolle von mehreren Kommunikationsmittel derselben oder verschiedener Form ist verboten. Die Eigenschaft des Eigentümers, des Gesellschafters, des Hauptaktionärs oder des Geschäftsführers eines Kommunikationsmittelunternehmens ist mit der Eigenschaft des Eigentümers, des Gesellschafters, des Hauptaktionärs oder des Geschäftsführers eines Unternehmens, welches die Verwirklichung von Arbeiten oder Lieferungen oder Dienstleistungen gegenüber den Staat oder einer juristischen Person des breiteren öffentlichen Sektors übernimmt, unvereinbar. Das Verbot des vorigen Satzes erstreckt sich auch auf Strohpersonen jeder Art, wie Ehegatten, verwandte, finanziell abhängige Personen oder Gesellschaften. Ein Gesetz sieht die speziellen Bestimmungen, die Sanktionen, welche sich bis zum Widerruf der Lizenz der Hörfunk- oder Fernsehstation und bis zum Verbot des Abschlusses oder Nichtigerklärung des diesbezüglichen Vertrags erstrecken können, vor, als auch die Arten der Kontrolle und die Gewährleistungen gegen eine Durchbrechung der vorigen Sätze."

Artikel 15. (1) Die Vorschriften des vorhergehenden Artikels zum Schutze der Presse finden keine Anwendung auf Lichtspiel, Tonaufnahmen, Hörfunk, Fernsehen und jedes ähnliche Mittel zur Übertragung von Wort und Bild.

(2) Hörfunk und Fernsehen stehen unter der unmittelbaren Kontrolle des Staates und haben zur Aufgabe, sachlich und gleichmäßig Informationen und Nachrichten zu übertragen und Werke aus Literatur und Kunst zu vermitteln; dabei haben sie in ihren Sendungen einen ihrer sozialen Aufgabe entsprechenden Qualitätsstand zu wahren, um die kulturelle Entwicklung des Landes zu fördern.

Durch Gesetz vom 16. April 2001 erhielt der Artikel 15 Absatz 2 folgende Fassung:
"(2) Hörfunk und Fernsehen stehen unter der unmittelbaren Kontrolle des Staates. Die Kontrolle und die Verhängung von Sanktionen sind eine ausschließliche Zuständigkeit des Nationalen Rundfunkrates, welcher eine unabhängige öffentliche Behörde darstellt, nach Maßgabe der Gesetze. Die unmittelbare Kontrolle des Staates, welche auch die Form eines Systems der vorherigen Lizenz haben kann, hat zur Aufgabe, sachlich und gleichmäßig Informationen und Nachrichten zu übertragen und Werke aus Literatur und Kunst zu vermitteln, den der sozialen Aufgabe von Hörfunk und Fernsehen und der kulturellen Entwicklung des Landes entsprechenden Qualitätsstand zu wahren, als auch die Menschenwürde zu schützen.
Ein Gesetz bestimmt die obligatorische und kostenlose Übertragung der Geschäfte von Parlament und Parlamentsausschüssen, als auch von Vorwahlbotschaften der Parteien durch Hörfunk und Fernsehen."

Artikel 16. (1) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei; deren Entwicklung und Förderung sind Verpflichtung des Staates. Die akademische Freiheit und die Freiheit der Lehre entbinden nicht von der Pflicht zur Befolgung der Verfassung.

(2) Die Bildung ist eine Grundaufgabe des Staates und hat die sittliche, geistige, berufliche und physische Erziehung der Griechen sowie die Entwicklung ihres nationalen und religiösen Bewußtseins und ihrer Ausbildung zu freien und verantwortungsbewußten Staatsbürgern zum Ziel.

(3) Die Schulpflicht darf nicht weniger als neun Jahre betragen.

(4) Alle Griechen haben das Recht auf kostenlose Bildung in allen ihren Stufen in den staatlichen Unterrichtsanstalten. Der Staat unterstützt gemäß ihren Fähigkeiten Studenten, die sich auszeichnen bzw. der Hilfe oder des besonderen Schutzes bedürfen.

(5) Die Hochschulbildung wird ausschließlich durch Anstalten gewährt, die juristische Personen des öffentlichen Rechts sind und volle Selbstverwaltung genießen. Diese Anstalten stehen unter der Aufsicht des Staates; sie haben das Recht auf staatliche finanzielle Unterstützung; sie arbeiten nach Maßgabe der ihre Satzungen regelnden Gesetze. Eine Zusammenlegung oder Aufteilung von Hochschulen kann in Abweichung von allen entgegenstehenden Bestimmungen nach Maßgabe der Gesetze durchgeführt werden.

Ein Gesetz regelt das Nähere über Studentenvereinigungen und deren Mitgliedschaft.

(6) Die Professoren an Hochschulen sind öffentliche Amtsträger. Das übrige Lehrpersonal hat ebenso ein staatliches Amt nach Maßgabe der Gesetze inne. Die Stellung aller dieser Personen wird durch die Satzungen der einzelnen Hochschulen bestimmt.

Die Professoren an Hochschulen können vor dem Ablauf ihrer gesetzlichen Amtszeit nur unter den materiellen Voraussetzungen des Artikels 88 Absatz 4 und durch Beschluß eines Rates, der sich mehrheitlich aus höheren richterlichen Amtsträgern zusammensetzt, entlassen werden; das Nähere regelt ein Gesetz.

Durch Gesetz wird die Altersgrenze der Professoren an Hochschulen bestimmt. Bis zum Erlaß dieses Gesetzes werden die im Dienst befindlichen Professoren mit Abschluß des akademischen Jahres, in dem sie ihr siebenundsechzigstes Lebensjahr vollenden, ipso iure emeritiert.

(7) Die Berufs- und jede andere Sonderausbildung wird vom Staat durch höhere Schulen höchstens drei Jahre gewährt; das Nähere bestimmt ein Gesetz, das auch die beruflichen Rechte der Absolventen dieser Schulen regelt.

(8) Ein Gesetz regelt die Voraussetzungen und Bedingungen für die Gewährung der Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von nicht-staatlichen Unterrichtsanstalten, die Aufsicht über sie und die Dienststellung ihres Lehrpersonals.

Die Errichtung von Hochschulen durch Private ist verboten.

(9) Der Sport steht unter dem Schutz und der obersten Aufsicht des Staates.

Der Staat subventioniert und kontrolliert alle Verbände von Sportvereinen nach Maßgabe der Gesetze.

Ein Gesetz regelt auch die Verwendung der jeweils gewährten Subventionen gemäß der Zweckbestimmung der subventionierten Vereine.

Artikel 17. (1) Das Eigentum steht unter dem Schutz des Staates. Die sich daraus ergebenden Rechte dürfen jedoch nicht dem allgemeinen Interesse zuwider ausgeübt werden.

(2) Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn zum gebührend erwiesenen öffentlichen Nutzen, wann und wie es ein Gesetz bestimmt, stets gegen eine vorherige volle Entschädigung, die dem Wert des enteigneten Eigentums zum Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung über die vorläufige Festsetzung der Entschädigung entspricht. Bei einem Antrag auf unmittelbare Festsetzung der endgültigen Entschädigung wird der Wert zum Zeitpunkt der Verhandlung vor dem Gericht berücksichtigt.

(3) Eine nach der Veröffentlichung des Enteignungsbeschlusses und nur auf diesen zurückführende Wertveränderung des Gegenstandes der Enteignung wird nicht berücksichtigt.

(4) Die Entschädigung wird stets durch die Zivilgerichte festgesetzt. Sie kann gerichtlich auch vorläufig nach Anhörung oder Ladung der Enteignungsberechtigten festgesetzt werden, der nach Ermessen des Gerichtes verpflichtet werden kann, zur Sicherung der Zahlung der Entschädigung eine entsprechende Bürgschaft beizubringen; das Nähere regelt ein Gesetz.

Vor Gewährung der endgültig oder vorläufig festgesetzten Entschädigung bleiben alle Rechte des Eigentümers unberührt, und eine Inbesitznahme ist nicht erlaubt.

Die festgesetzte Entschädigung ist in jedem Falle spätestens eineinhalb Jahre nach Veröffentlichung der Entscheidung über die vorläufige Festsetzung der Entschädigung zu zahlen, bei Antrag auf unmittelbare Festsetzung der endgültigen Entschädigung nach Veröffentlichung der jeweiligen Gerichtsentscheidung; andernfalls ist die Enteignung ipso iure aufgehoben.

Die Entschädigung unterliegt als solche keiner Steuer, keinem Abzug und keiner Abgabe.

(5) Ein Gesetz bestimmt die obligatorische Entschädigung der Berechtigten für die bis zum Zeitpunkt der Gewährung der Entschädigung entgangenen Einnahmen aus dem enteigneten Grundstück.

(6) Handelt es sich um die Durchführung von Vorhaben, die gemeinnützig oder von allgemeiner Bedeutung für die Wirtschaft des Landes sind, so kann ein Gesetz zugunsten des Staates die Enteignung von Flächen gestatten, die größer sind als zur Durchführung des Vorhabens erforderlich. Dasselbe Gesetz bestimmt die Voraussetzungen und die Bedingungen einer solchen Enteignung und regelt die Verfügung oder Benutzung der zusätzlich enteigneten Landflächen zu öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecken.

(7) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß zur Durchführung von offensichtlich gemeinnützigen Projekten zugunsten des Staates, juristischer Personen des öffentlichen Rechts, seitens der örtlichen Selbstverwaltungskörperschaften, Versorgungsbetrieben und öffentlichen Unternehmungen der Tunnelbau in der erforderlichen Tiefe entschädigungsfrei gestattet ist, vorausgesetzt, daß die gewöhnliche Nutzung der darüber liegenden Grundstücke nicht beeinträchtigt wird.

Durch Gesetz vom 16. April 2001 wurde der Artikel 17 wie folgt geändert:
- dem Absatz 2 wurde folgender Unterabsatz angefügt:
"Wenn die Gerichtsverhandlung über die endgültige Entschädigung mehr als ein Jahr nach der Gerichtsverhandlung über die vorläufige Entschädigung stattfindet, ist für die Festsetzung der Entschädigung der Wert zum Zeitpunkt der Verhandlung über die endgültige Festsetzung maßgeblich. Im Verwaltungsakt, wodurch die Enteignung verkündet wird, soll speziell die Möglichkeit der Zahlung der Entschädigung gerechtfertigt werden. Die Entschädigung kann, wenn der Berechtigte damit einverstanden ist, auch in natura, insbesondere durch die Zugabe des Eigentums eines anderen Grundbesitzes oder durch die Zugabe von Rechten über einen anderen Grundbesitz, erfolgen."
- der Absatz 4 Unterabsatz 1 erhielt folgende Fassung:
"Die Entschädigung wird durch die zuständigen Gerichte festgesetzt. Sie kann vorläufig vom Gericht, nach Anhörung oder Ladung des Berechtigten, festgesetzt werden. In diesem Falle kann der Berechtigte, gemäß der Einschätzung des Gerichts, verpflichtet werden, eine Gewährleistung nach Maßgabe der Gesetze anzugeben, um die Entschädigung zu kassieren. Ein Gesetz kann die Errichtung einer einheitlichen Zuständigkeit, von den Bestimmungen des Artikels 94 abgesehen, für alle Streitigkeiten und Sachen die eine Enteignung betreffen, als auch die vorrangige Durchführung der diesbezüglichen Gerichtsverhandlungen vorsehen."
- nach dem Absatz 4 Unterabsatz 2 wurde folgender Unterabsatz eingefügt:
"Es ist möglich, um Arbeiten allgemeiner Bedeutung für die Wirtschaft des Landes zu vollziehen, daß durch eine spezielle Entscheidung des Gerichts, welches für die vorläufige oder endgültige Festsetzung der Entschädigung zuständig ist, die Durchführung von Arbeiten auch vor der Festsetzung und Zahlung der Entschädigung erlaubt wird, unter der Bedingung, daß ein zumutbarer Teil der Entschädigung bezahlt und volle Gewährleistung zugunsten des Berechtigten der Entschädigung nach Maßgabe der Gesetze gegeben wird. Der zweite Satz des ersten Absatzes findet hier analoge Anwendung."

Artikel 18. (1) Besondere Gesetze regeln das Eigentum an und die Verfügungsgewalt über Erz- und Kohlebergwerke, Höhlen, archäologische Stätten und Schätze, Heilquellen, ober- und unterirdische Gewässer und der Bodenschätze im allgemeinen.

(2) Durch Gesetz werden das Eigentum, die Nutzung und die Verwaltung der Lagunen und großen Seen geregelt, ebenso die Verfügungsgewalt über die aus deren Trockenlegung gewonnenen Landflächen.

(3) Besondere Gesetze regeln die Requisitionen für den Bedarf der Streitkräfte im Kriegs- oder Mobilmachungsfall oder zur Behebung unmittelbarer sozialer Not, welche die öffentliche Ordnung oder Gesundheit gefährden kann.

(4) Nach Maßgabe eines durch besonderes Gesetz bestimmten Verfahrens sind die Wiederaufforstung von landwirtschaftlichen Flächen zur zweckmäßigeren Bodennutzung und Maßnahmen zur Vermeidung übermäßiger Zerstückelung oder zur Erleichterung der Wiederzusammenlegung des zerstückelten landwirtschaftlichen Kleineigentums zulässig.

(5) Außer in den Fällen des vorhergehenden Absatzes kann durch Gesetz auch jede andere aus besonderen Umständen erforderliche Entziehung des freien Gebrauchs und der Nutznießung des Eigentums vorgesehen werden. Ein Gesetz bestimmt den dazu Verpflichteten und das Verfahren, nach dem an den Berechtigten ein Ersatz für den Gebrauch und der Nutznießung zu leisten ist, welcher stets den jeweils bestehenden Verhältnissen entsprechen muß.

Die in Anwendung dieses Absatzes getroffenen Maßnahmen werden aufgehoben, sobald die besonderen Gründe wegfallen, die sie veranlaßt haben. Bei ungerechtfertigter Verlängerung der Maßnahmen entscheidet der Staatsrat nach Fallgruppen über deren Aufhebung, auf Antrag von jedermann, der ein berechtigtes Interesse hat.

(6) Durch Gesetz kann die Verfügungsgewalt über verlassene Flächen zu ihrer Nutzbarmachung für die Volkswirtschaft und zur Ansiedlung von Besitzlosen geregelt werden. Durch das gleiche Gesetz wird auch die teilweise oder vollständige Entschädigung der Eigentümer geregelt, falls diese binnen einer angemessenen Frist wieder erscheinen.

(7) Durch Gesetz kann auch das Zwangsmiteigentum an zusammenhängenden Grundstücken in Stadtgebieten eingeführt werden, sofern die selbständige Bebauung aller oder einiger Grundstücke den in diesen Gebieten gegenwärtig oder zukünftig geltenden Baubedingungen nicht entspricht.

(8) Der Enteignung unterliegen nicht der landwirtschaftliche Besitz der Patriarchalklöster der Heiligen Anastasie der Giftheilenden auf der Chalkidiki, des Wlatanadenklosters in Thessaloniki und des Klosters des Evangelisten Johannes des Theologen in Patmos, mit Ausnahme von deren Außenbesitzungen. Ebensowenig unterliegt der Enteignung der in Griechenland gelegte Besitz der Patriarchate von Alexandrien, Antiochien und Jerusalem sowie des Heiligen Sinaiklosters.

Artikel 19. Das Briefgeheimnis und das jeder anderen freien Korrespondenz oder Kommunikation ist in jedem Falle unverletzlich. Durch Gesetz werden die Voraussetzungen bestimmt, unter denen die Gerichtsbehörden aus Gründen der nationalen Sicherheit oder zur Untersuchung besonders schwerer Verbrechen an dieses Geheimnis nicht gebunden sind.

Durch Gesetz vom 16. April 2001 wurde der Artikel 19 wie folgt geändert und ergänzt:
- der bisherige Wortlaut wurde Absatz (1).
- folgende Absätze wurden angefügt:
"(2) Ein Gesetz regelt die Zusammensetzung, das Verfahren und die Zuständigkeit der unabhängigen Behörde, welche die Geheimhaltung gemäß Absatz 1 sicherstellt.
(3) Es ist verboten, Beweismittel die unter Durchbruch dieses Artikels und der Artikel 9 und 9a erwirkt sind, zu benutzen."

Artikel 20. (1) Jeder hat das Recht auf Rechtsschutz durch die Gerichte und kann vor ihnen seine Rechte oder Interessen nach Maßgabe der Gesetz geltend machen.

(2) Das Recht auf rechtliches Gehör des Betroffenen gilt auch bei jeder Tätigkeit oder Maßnahme der Verwaltung zu Lasten seiner Rechte oder Interessen.

Artikel 21. (1) Die Familie als Grundlage der Aufrechterhaltung und Förderung der Nation sowie die Ehe, die Mutterschaft und das Kindesalter stehen unter dem Schutz des Staates.

(2) Kinderreiche Familien, Versehrte aus Krieg und Frieden, Kriegsopfer, Waisen und Witwen der im Kriege Gefallenen sowie die an unmittelbaren körperlichen oder geistigen Krankheiten Leidenden haben Anspruch auf die besondere Fürsorge des Staates.

(3) Der Staat sorgt für die Gesundheit der Bürger und trifft besondere Maßnahmen zum Schutze der Jugend, des Alters, der Versehrten und für die Pflege Unbemittelter.

(4) Die Beschaffung von Wohnungen für Obdachlose oder ungenügend Untergebrachte ist Gegenstand der besonderen Sorge des Staates.

Durch Gesetz vom 16. April 2001 wurden dem Artikel 21 folgende Absätze angefügt:
"(5) Die Planung und Anwendung einer demographischen Politik, als auch das Treffen aller erforderlichen Maßnahmen, ist eine Staatspflicht.
(6) Behinderte Personen haben das Recht auf Maßnahmen, welche ihre Autonomie, ihre berufliche Tätigkeit und ihre Teilnahme an dem gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und politischen Leben des Landes sicherstellen."

Artikel 22. (1) Die Arbeit ist ein Recht und steht unter dem Schutz des Staates, der für die Sicherung der Vollbeschäftigung und für die sittliche und materielle Förderung der arbeitenden ländlichen und städtischen Bevölkerung sorgt.

Unabhängig von Geschlecht oder anderen Unterscheidungen haben alle Arbeitenden das Recht auf gleiche Entlohnung für gleichwertig geleistete Arbeit.

(2) Die allgemeinen Arbeitsbedingungen werden durch Gesetz festgelegt und ergänzt durch die in freien Verhandlungen abgeschlossene Tarifverträge, bei deren Mißlingen durch schiedsrichterlich gesetzte Regeln.

(3) Jede Form der Zwangsarbeit ist verboten.

Besondere Gesetze regeln die Inpflichtnahme zu persönlichen Diensten im Kriegs- oder Mobilmachungsfall, zur Erfüllung von Bedürfnissen der Landesverteidigung oder dringender sozialer Notfälle aufgrund von Unwetter- oder anderen Katastrophen, die die örtliche Gesundheit gefährden können, sowie die Leistung persönlicher Arbeiten in den Selbstverwaltungskörperschaften zur Befriedigung örtlicher Bedürfnisse.

(4) Der Staat sorgt für die Sozialversicherung der Arbeitenden; das Nähere regelt ein Gesetz.

Auslegende Erklärung. Zu den allgemeinen Arbeitsbedingungen gehört es auch, die Art und den zur Erhebung und Abführung Verpflichteten des Beitrages festzusetzen, der für die gewerkschaftlichen Organisationen nach Maßgabe ihrer Satzung von ihren Mitgliedern zu leisten ist.

Durch Gesetz vom 16. April 2001 wurde der Artikel 22 wie folgt geändert:
- nach dem Absatz 2 wurde folgender Absatz eingefügt:
"(3) Ein Gesetz bestimmt den Abschluß von Tarifverträgen von den öffentlichen Beamten und den Beamten der öffentlichen Selbstverwaltungskörperschaften oder sonstiger juristischer Personen des öffentlichen Rechts."
- die bisherigen Absätze (3) und (4) wurden zu den Absätzen (4) und (5).

Artikel 23. (1) Der Staat trifft im Rahmen der Gesetze die erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung der Koalitionsfreiheit und der ungehinderten Ausübung der damit zusammenhängenden Rechte gegen jede Art von Verletzung.

(2) Der Streik ist ein Recht und wird zur Bewahrung und Förderung der wirtschaftlichen und allgemeinen Arbeitsinteressen der Arbeitenden von den gesetzmäßig gebildeten Gewerkschaften geführt.

Der Streik von Richtern, Staatsanwälten und Polizeiangehörigen ist in jeder Form verboten. Das Streikrecht der Staats- und Kommunalbeamten und der Beamten der juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie des Personals aller Art von Unternehmen von öffentlichem Charakter oder gemeinem Nutzen, deren Tätigkeit für die Gesamtheit der Bevölkerung lebensfähig ist, darf durch Gesetz besonders eingeschränkt werden. Diese Einschränkung darf nicht zur Aufhebung des Streikrechts oder zur Behinderung von dessen rechtmäßiger Ausübung führen.

Artikel 24. (1) Der Schutz der natürlichen und der kulturellen Umwelt ist Pflicht des Staates. Der Staat ist verpflichtet, besondere vorbeugende oder hemmende Maßnahmen zu deren Bewahrung zu treffen. Das Nähere zum Schutze der Wälder und der sonstigen bewaldeten Flächen regelt ein Gesetz. Die Zweckentfremdung öffentlicher Wälder und öffentlich bewaldeter Flächen ist verboten, es sei denn, deren landwirtschaftliche Nutzung oder eine andere im öffentlichen Interesse gebotene Nutzung ist volkswirtschaftlich erforderlich.

(2) Die neue Raumordnung des Landes, die Bildung, Entwicklung, Planung und Ausweitung der Städte und der sonstigen Siedlungen steht unter der Regelungszuständigkeit und Kontrolle des Staates und hat der Funktionsfähigkeit und Entwicklung der Siedlungen und der Sicherheit bestmöglicher Lebensbedingungen zu dienen.

(3) Bei der Kennzeichnung von Flächen als Baugebiet sowie zu deren städtebaulicher Nutzung haben die Eigentümer der davon betroffenen Grundstücke entschädigungsfrei die nötigen Grundstücke für die Schaffung von Straßen, Plätzen und sonstigen der Allgemeinheit dienenden Flächen zu Verfügung zu stellen und sich auch an den Kosten für die Errichtung der der Allgemeinheit dienenden wichtigen Anlagen und Einrichtungen nach Maßgabe der Gesetz zu beteiligen.

(4) Ein Gesetz kann bestimmen, daß die Grundeigentümer der als Baugebiet gekennzeichneten Flächen an deren Nutzbarmachung und Neuordnung aufgrund genehmigter Bebauungspläne beteiligt werden, indem sie als Gegenleistung gleichwertige Gebäude oder Eigentumswohnungen in den endgültig als Baugebiet gekennzeichneten Flächen bzw. in den dortigen Gebäuden erhalten.

(5) Die Bestimmungen der vorhergehenden Absätze finden auch bei einer Neuordnung bereits bestehender Baugebiete Anwendung. Die bei der Neuordnung freiwerdenden Flächen werden zur Schaffung von der Allgemeinheit dienenden Anlagen verwandt oder werden zur Deckung der Kosten für die städtebauliche Neuordnung veräußert; das Nähere bestimmt ein Gesetz.

(6) Die Denkmäler und historischen Stätten und Gegenstände stehen unter dem Schutz des Staates. Ein Gesetz wird die zur Verwirklichung dieses Schutzes notwendigen eigentumsbeschränkenden Maßnahmen sowie die Art und Weise der Entschädigung der Eigentümer festsetzen.

Durch Gesetz vom 16. April 2001 wurde der Artikel 24 wie folgt geändert:
- der Absatz 1 erhielt folgende Fassung:
"(1) Der Schutz der natürlichen und der kulturellen Umwelt ist Pflicht des Staates und ein Recht für jeden. Der Staat ist verpflichtet, besondere vorbeugende oder hemmende Maßnahmen zu deren Bewahrung im Rahmen des Prinzips der Gewährleistung dauerhaft gleichbleibender Mengenverhältnisse zu treffen. Das Nähere zum Schutze der Wälder und der bewaldeten Flächen regelt ein Gesetz. Die Fassung eines Waldregisters ist Pflicht des Staates. Die Zweckentfremdung Wäldern und bewaldeten Flächen ist verboten, es sei denn, daß deren landwirtschaftliche Nutzung oder eine andere im öffentlichen Interesse gebotene Nutzung volkswirtschaftlich zu bevorzugen ist."
- dem Absatz 2 wurde folgender Unterabsatz angefügt:
"Die diesbezüglichen technischen Auswahlen und Abwägungen folgen der Regel der Wissenschaft. Die Fassung eines nationalen Grundbesitzregisters ist Pflicht des Staates."
- folgende Auslegende Erklärung wurde angefügt:
"Auslegende Erklärung. Unter Forst oder Forstökosystem ist ein organisches Ganzes von Wildpflanzen mit hölzernem Stamm, über die notwendigen Bodenoberfläche gedeihend, zu verstehen, die zusammen mit der vorhandenen Flora und Fauna durch ihre Interdependenz und gegenseitige Beeinflussung eine besondere Biosymbiose (Waldbiosymbiose) und eine besondere natürliche, aus dem Wahl hervorgehende Umwelt bilden.
Waldgebiet ist dann vorhanden, wenn im oben genannten Ganzen die Wildholzkeime - hohe oder buschartige - licht gesät sind."

Artikel 25. (1) Die Rechte des Menschen als Person und Mitglied der Gesellschaft werden vom Staat gewährleistet; alle Staatsorgane sind verpflichtet, deren ungehinderte Ausübung sicherzustellen.

(2) Die Anerkennung und der Schutz der grundlegenden und immerwährenden Menschenrechte durch den Staat ist auf die Verwirklichung des gesellschaftlichen Fortschritts in Freiheit und Gerechtigkeit gerichtet.

(3) Rechtsmißbrauch ist nicht gestattet.

(4) Der Staat ist berechtigt, von allen Bürgern die Erfüllung ihrer Pflicht zu gesellschaftlicher und nationaler Solidarität zu fordern.

Durch Gesetz vom 16. April 2001 erhielt der Artikel 25 Absatz 1 folgende Fassung:
"(1) Die Rechte des Menschen als Person und Mitglied der Gesellschaft und das Prinzip des sozialen Rechtsstaats werden vom Staat gewährleistet. Alle Staatsorgane sind verpflichtet, deren ungehinderte und effektive Ausübung sicherzustellen. Diese Rechte gelten auch in den angepassten Privatverhältnissen. Die Einschränkungen dieser Rechte gemäß der Verfassung sollen entweder in der Verfassung selbst oder in dem Gesetz, wenn ein Gesetzesvorbehalt existiert, vorgesehen sein und das Verhältnismäßigkeitsprinzip respektieren."

D r i t t e r    T e i l   -   O r g a n i s a t i o n   u n d   F u n k t i o n e n   d e s   S t a a t e s

I. Abschnitt - Aufbau des Staates

Artikel 26. (1) Die gesetzgebende Funktion wird durch das Parlament und den Präsidenten der Republik wahrgenommen.

(2) Die vollziehende Funktion wird durch den Präsidenten der Republik und die Regierung wahrgenommen.

(3) Die rechtsprechende Funktion wird durch die Gerichte wahrgenommen, deren Urteile im Namen des griechischen Volkes vollstreckt werden.

Artikel 27. (1) Eine Änderung der Staatsgrenzen ist nur möglich durch ein Gesetz, das der absoluten Mehrheit der Gesamtzahl der Abgeordneten bedarf.

(2) Ohne ein Gesetz, das der absoluten Mehrheit der Gesamtzahl der Abgeordneten bedarf, werden fremde Streitkräfte weder in griechisches Staatsgebiet aufgenommen noch dürfen sie sich darin aufhalten oder hindurchziehen.

Artikel 28. (1) Die allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechtes sowie die internationalen Verträge nach ihrer gesetzlichen Ratifizierung und ihrer in ihnen geregelten Inkraftsetzung sind Bestandteile des inneren griechischen Rechtes und gehen jeder entgegenstehenden Gesetzesbestimmung vor. Die Anwendung der Regeln des Völkerrechts und der internationalen Verträge gegenüber Ausländern erfolgt stets unter der Bedingung der Gegenseitigkeit.

(2) Um wichtigen nationalen Interessen zu dienen und um die Zusammenarbeit mit anderen Staaten zu fördern, ist durch Verträge oder Abkommen die Zuerkennung von verfassungsmäßigen Zuständigkeiten an Organe internationaler Organisationen zulässig.

Zur Verabschiedung von Ratifizierungsgesetzen für solche Verträge oder Abkommen ist eine Mehrheit von drei Fünfteln der Gesamtzahl der Abgeordneten erforderlich.

(3) Griechenland stimmt freiwillig durch ein Gesetz, das der absoluten Mehrheit der Gesamtzahl der Abgeordneten bedarf, einer Einschränkung der Ausübung seiner nationalen Souveränität zu, wenn dies ein wichtiges nationales Interesse erfordert, die Menschenrechte und die Grundlagen der demokratischen Staatsordnung nicht angetastet werden und wenn es in Gleichberechtigung und Gegenseitigkeit erfolgt.

Durch Gesetz vom 16. April 2001 wurde dem Artikel 28 folgende Auslegende Erklärung beigefügt:
"Auslegende Erklärung. Artikel 28 stellt den Grundstein für die Teilnahme des Landes an dem Verfahren der europäischen Integration dar."

Artikel 29. (1) Griechische Bürger, die das Wahlrecht besitzen, können frei politische Parteien gründen und ihnen angehören; die Organisation und Tätigkeit der Parteien hat dem freien Funktionieren der demokratischen Staatsordnung zu dienen.

Bürger, die das Wahlrecht noch nicht besitzen, können den Jugendorganisationen der Parteien angehören.

(2) Ein Gesetz kann die finanzielle Unterstützung der Parteien durch den Staat sowie die Offenlegung der Wahlausgaben und auch die der Wahlbewerber regeln.

(3) Den richterlichen Amtsträgern, den Angehörigen der Streitkräfte und der Polizei und den Staatsbeamten ist jede Kundmachung zugunsten einer politischen Partei verboten; den Beamten der juristischen Personen des öffentlichen Rechts, der öffentlichen Unternehmungen und der örtlichen Selbstverwaltungskörperschaften ist verboten, sich zugunsten einer Partei aktiv zu betätigen.

Durch Gesetz vom 16. April 2001 erhielten die Absätze 2 und 3 des Artikels 29 folgende Fassung:
"(2) Die Parteien haben ein Recht auf staatliche finanzielle Unterstützung für ihre Wahlausgaben und für ihre funktionellen Ausgaben. Ein Gesetz bestimmt die Gewährleistungen der Transparenz bezüglich der Wahlausgaben und allgemeiner der finanziellen Geschäftsführung der Parteien, der Abgeordneten, der Parlamentskandidaten und der Kandidaten für die örtliche Selbstverwaltung aller Stufen. Durch Gesetz wird eine Höchstgrenze an Wahlausgaben vorgesehen, können bestimmte Formen von Wahlpropaganda verboten und die Voraussetzungen vorgesehen werden, unter denen der Durchbruch der diesbezüglichen Vorschriften den Verlust des Abgeordnetenmandats, nach einer Initiative des speziellen Organs des folgenden Satzes, begründet. Die Kontrolle der Wahlausgaben der Parteien und der Parlamentskandidaten wird von einem dafür zuständigen Organ durchgeführt, welches sich unter Beteiligung auch von höchsten Richtern nach Maßgabe des Gesetzes zusammensetzt. Durch Gesetz kann die Anwendung dieser Vorschriften auch auf die Kandidaten für andere Ämter erstreckt werden.
(3) Jede Kundgebung zugunsten oder zulasten einer politischen Partei ist den richterlichen Amtsträgern und den Angehörigen der Streitkräfte und der Polizei absolut verboten. Jede Kundgebung zugunsten oder zulasten einer politischen Partei ist den Staatsbeamten, den Beamten der örtlichen Selbstverwaltungskörperschaften, anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlicher Unternehmungen oder Unternehmungen von öffentlichen Selbstverwaltungskörperschaften oder Unternehmungen, denen die Geschäftsleitung direkt oder indirekt vom Staat als Teilhaber, oder durch Verwaltungsakt, bestimmt wurde, während der Ausübung ihres Dienstes absolut verboten."

II. Abschnitt - Der Präsident der Republik

Erstes Kapitel - Wahl des Präsidenten

Artikel 30. (1) Der Präsident der Republik ist das oberste politische Schiedsorgan. Er wird von dem Parlament für fünf Jahre gemäß den Bestimmungen der Artikel 32 und 33 gewählt.

(2) Das Amt des Präsidenten ist mit jedem anderen Amt, jeder anderen Stellung oder Tätigkeit unvereinbar.

(3) Die Amtszeit des Präsidenten beginnt mit seiner Vereidigung.

(4) Im Kriegsfalle verlängert sich die Amtszeit des Präsidenten bis zum Ende des Krieges.

(5) Wiederwahl ist nur einmal zulässig.

Artikel 31. Zum Präsidenten der Republik ist wählbar, wer mindestens fünf Jahre griechischer Staatsbürger und väterlicherseits griechischer Abstammung ist, sein vierzigstes Lebensjahr vollendet hat und das Wahlrecht zum Parlament besitzt.

Durch Gesetz vom 16. April 2001 wurde im Artikel 31 das Wort "väterlicherseits" ersetzt durch: "väter- oder mütterlicherseits"

Artikel 32. (1) Die Wahl des Präsidenten der Republik durch das Parlament erfolgt in geheimer Abstimmung in einer Sondersitzung, die vom Parlamentspräsidenten mindestens einen Monat vor Beendigung der Amtsdauer des im Amt befindlichen Präsidenten der Republik nach Maßgabe der Geschäftsordnung einberufen wird.

Im Falle einer endgültigen Unfähigkeit des Präsidenten der Republik zur Erfüllung seiner Pflichten gemäß den Bestimmungen des Artikels 34 Absatz 2 sowie im Falle seines Rücktritts, Todes oder seiner Absetzung gemäß den Bestimmungen der Verfassung wird die Sitzung zur Wahl des neuen Präsidenten der Republik spätestens binnen zehn Tagen nach der vorzeitigen Beendigung der Amtszeit des vorhergehenden Präsidenten einberufen.

(2) Die Wahl des Präsidenten der Republik erfolgt in jedem Fall für die gesamte Amtszeit.

(3) Zum Präsidenten der Republik wird gewählt, wer die Mehrheit von zwei Dritteln der Gesamtzahl der Abgeordneten auf sich vereinigt.

Wird diese Mehrheit nicht erreicht, wird die Abstimmung nach fünf Tagen wiederholt.

Wird auch in der zweiten Abstimmung die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, wird die Abstimmung noch einmal nach fünf Tagen wiederholt; als Präsident der Republik wird gewählt, wer die Mehrheit von drei Fünfteln der Gesamtzahl der Abgeordneten auf sich vereinigt.

(4) Wird auch bei der dritten Abstimmung die erwähnte qualifizierte Mehrheit nicht erreicht, wird das Parlament binnen zehn Tagen aufgelöst und eine neue Parlamentswahl ausgeschrieben. Die erforderliche Verordnung wird von dem im Amt befindlichen Präsidenten der Republik allein unterzeichnet; ist ein solcher nicht vorhanden, so wird die Verordnung vom Parlamentspräsidenten als seinem Stellvertreter unterzeichnet.

Das aus den Neuwahlen hervorgegangene Parlament wählt sofort nach seinem ersten Zusammentritt in geheimer Abstimmung und mit einer Mehrheit von drei Fünfteln der Gesamtzahl der Abgeordneten den Präsidenten der Republik.

Wird diese Mehrheit nicht erreicht, wird die Abstimmung binnen fünf Tagen wiederholt; zum Präsidenten der Republik ist gewählt, wer die absolute Mehrheit der Gesamtzahl der Abgeordneten auf sich vereinigt. Wird auch diese Mehrheit nicht erreicht, wird die Abstimmung noch einmal nach fünf Tagen zwischen den beiden Personen wiederholt, die die meisten Stimmen erreicht haben; zum Präsidenten der Republik ist gewählt, wer die relative Mehrheit auf sich vereinigt.

(5) Tagt das Parlament nicht, wird es zur Wahl des Präsidenten zu einer außerordentlichen Sitzung gemäß den Bestimmungen des Absatzes 4 einberufen.

Ist das Parlament in irgendeinerweise aufgelöst, wird die Wahl des Präsidenten bis zum ersten Zusammentritt des neuen Parlaments verschoben und erfolgt spätestens innerhalb von 20 Tagen gemäß den Bestimmungen der Absätze 3 und 4 unter Beachtung der Bestimmung des Artikels 34 Absatz 1.

(6) Falls das in den vorhergehenden Absätzen bestimmte Verfahren zur Wahl des neuen Präsidenten nicht zeitgerecht beendet werden kann, setzt der im Amt befindliche Präsident die Ausübung seiner Pflichten auch nach Beendigung seiner Amtszeit bis zur Wahl des neuen Präsidenten fort.

Auslegende Erklärung. Der vor Beendigung seiner Amtszeit zurückgetretene Präsident kann an der aufgrund seines Rücktritts erfolgenden Wahl nicht teilnehmen.

Durch Gesetz vom 12. März 1986 wurde der Artikel 32 wie folgt geändert:
- im Absatz 1 und Absatz 4 Unterabsatz 2 wurde das Wort "geheimer" ersetzt durch: "namentlicher".
- Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 2 wurde gestrichen.

Artikel 33. (1) Der gewählte Präsident der Republik übernimmt die Ausübung seiner Pflichten am Tage nach Beendigung der Amtszeit des scheidenden Präsidenten, in allen anderen Fällen am Tage nach seiner Wahl.

(2) Der Präsident der Republik leistet bei seinem Amtsantritt vor dem Parlament den folgenden Eid:

" Ich schwöre im Namen der Heiligen, Wesensgleichen und Unteilbaren Dreifaltigkeit, die Verfassung und die Gesetze zu wahren, für deren getreue Einhaltung zu sorgen, die nationale Unabhängigkeit und die Unversehrtheit des Landes zu verteidigen, die Rechte und Freiheiten der Griechen zu schützen und dem allgemeinen Interesse des griechischen Volkes zu dienen."

(3) Die dem Präsidenten der Republik gewährte Aufwandsentschädigung und die Organisation der für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Dienststellen bestimmt ein Gesetz.

Artikel 34. (1) Ist der Präsident der Republik länger als zehn Tage verreist, abwesend oder zurückgetreten, abgesetzt oder aus sonstigen Gründen verhindert, vertritt ihn der Präsident des Parlaments oder, falls dieses nicht besteht, der Präsident des letzten Parlaments und, falls dieser sich weigert oder nicht vorhanden ist, die Regierung in ihrer Gesamtheit.

Während der Stellvertretung des Präsidenten der Republik sind die Bestimmungen über die Auflösung des Parlaments nicht in Kraft, mit Ausnahme des in Artikel 32 Absatz 4 vorgesehenen Falles, ebensowenig die Bestimmungen über die Entlassung der Regierung und die Ausschreibung einer Volksabstimmung gemäß den Bestimmungen des Artikels 38 Absatz 2 und des Artikels 44 Absatz 2.

(2) Dauert die Unfähigkeit des Präsidenten zur Erfüllung seiner Aufgaben über 30 Tage hinaus, muß das Parlament einberufen werden, selbst wenn es aufgelöst ist; es entscheidet dann mit einer Mehrheit von drei Fünfteln der Gesamtzahl seiner Mitglieder, ob der Fall der Wahl eines neuen Präsidenten gegeben ist. Auf keinen Fall kann die Wahl eines neuen Präsidenten der Republik über mehr als insgesamt sechs Monate seit Beginn der wegen der Unfähigkeit eingetretenen Stellvertretung hinausgezögert werden.

Zweites Kapitel - Befugnisse und Verantwortung des Präsidenten

Artikel 35. (1) Ein Akt des Präsidenten der Republik bedarf zur Gültigkeit und Vollziehung der Gegenzeichnung durch den zuständigen Minister, der durch seine bloße Unterschrift verantwortlich wird, sowie der Veröffentlichung im Gesetzesblatt.

Zeichnet im Falle der Entlassung der Regierung der Ministerpräsident die Entlassungsanordnung nicht, so wird sie vom neuen Ministerpräsidenten gegengezeichnet.

(2) Ausnahmsweise bedürfen allein folgende Akte nicht der Gegenzeichnung:
a) die Ernennung des Ministerpräsidenten
b) die Einberufung des Ministerrates unter seinem Vorsitz nach Artikel 38 Absatz 3;
c) die Einberufung des Rates der Republik;
d) die Rückverweisung eines vom Parlament verabschiedeten Gesetzentwurfes oder eines Gesetzesvorschlags nach Artikel 42 Absatz 3;
e) die in den Artikels 32 Absatz 4, 37 Absatz 3, 41 Absätze 1 und 4 und 4 Absatz 2 aufgeführten Zuständigkeiten;
f) unter ganz außergewöhnlichen Umständen erlassene Botschaften nach Artikel 44 Absatz 3;
g) die Ernennung des Personals für die Dienststellen des Präsidialamtes der Republik.

Durch Gesetz vom 12. März 1986 erhielt der Artikel folgende Fassung:
"Artikel 35. (1) Ein Akt des Präsidenten der Republik bedarf zur Gültigkeit und Vollziehung der Gegenzeichnung durch den zuständigen Minister, der durch seine bloße Unterschrift verantwortlich wird, sowie der Veröffentlichung im Gesetzesblatt.
Gegenzeichnet im Falle der Entlassung der Regierung nach Artikel 38 Absatz 1 der Ministerpräsident die entsprechende Entlassungsanordnung nicht, so wird diese vom Präsidenten der Republik allein unterzeichnet.
(2) Ausnahmsweise bedürfen folgende Akte nicht der Gegenzeichnung:
a) die Ernennung des Ministerpräsidenten;
b) die Erteilung eines Sondierungsauftrags nach Artikel 37 Absätze 2, 3 und 4;
c) die Auflösung des Parlaments nach Artikel 32 Absatz 4 und nach Artikel 41 Absatz 1, falls der Ministerpräsident diese nicht gegenzeichnet, und nach Artikel 53 Absatz 1, falls der Ministerrat diese nicht gegenzeichnet;
d) die Rückverweisung eines vom Parlament verabschiedeten Gesetzesentwurfes oder Gesetzesvorschlags nach Artikel 42 Absatz 1;
e) die Ernennung des Personals für die Dienststellen des Präsidialamtes der Republik.
(3) Die Verordnung über die Verkündung der Durchführung einer Volksabstimmung über einen Gesetzentwurf nach Artikel 44 Absatz 2 wird vom Parlamentspräsidenten gegengezeichnet."

Artikel 36. (1) Der Präsident der Republik vertritt nach Maßgabe des Artikels 35 Absatz 1 den Staat völkerrechtlich, erklärt den Krieg, schließt Friedens- und Bündnisverträge, Verträge über wirtschaftliche Zusammenarbeit und Teilnahme an internationalen Organisationen oder Vereinigungen und teilt diese mit den notwendigen Erläuterungen dem Parlament mit, soweit das Interesse und die Sicherheit des Staates es erlauben.

(2) Verträge über Handel und Steuern, wirtschaftliche Zusammenarbeit und Teilnahme an internationalen Organisationen oder Vereinigungen sowie Verträge mit Zugeständnissen, die nach anderen Bestimmungen der Verfassung ohne Gesetz nicht verfügt werden können oder die die Griechen persönlich belasten, bedürfen zu ihrer Gültigkeit eines formellen Ratifikationsgesetzes.

(3) In keinem Falle können die geheimen Bestimmungen eines Vertrages die veröffentlichten aufheben.

(4) Die Ratifizierung internationaler Verträge kann nicht Gegenstand einer Gesetzesermächtigung nach Artikel 43 Absätze 2 und 4 sein.

Artikel 37. (1) Der Präsident der Republik ernennt den Ministerpräsidenten; auf dessen Vorschlag ernennt und entläßt er die übrigen Mitglieder der Regierung und die Vizeminister.

(2) Zum Ministerpräsidenten wird der Vorsitzende der Partei ernannt, die im Parlament über die absolute Mehrheit der Sitze verfügt. Hat die Partei keinen Vorsitzenden oder wird dieser nicht zum Abgeordneten gewählt oder hat er keinen Vertreter, erfolgt die Ernennung, nachdem die Parlamentsfraktion dieser Partei einen Vorsitzenden gewählt hat; dies hat spätestens binnen fünf Tagen nach der Mitteilung des Parlamentspräsidenten an den Präsidenten der Republik über die Stärke der Parteien im Parlament zu erfolgen.

(3) Verfügt keine Partei über die absolute Mehrheit der Sitze im Parlament, so erteilt der Präsident der Republik nach den Bestimmungen des vorherigen Absatzes dem Vorsitzenden der Partei mit der relativen Mehrheit einen Sondierungsauftrag, um die Möglichkeit der Bildung einer Regierung, die das Vertrauen des Parlaments genießt, zu erkunden.

(4) Gelingt dies nicht, kann der Präsident der Republik dem Vorsitzenden der zweitstärksten Parlamentspartei einen neuen Sondierungsauftrag erteilen oder nach Anhörung des Rates der Republik ein Mitglied oder Nichtmitglied des Parlaments zum Ministerpräsidenten ernennen, das nach seiner Ansicht in der Lage ist, ein Vertrauensvotum des Parlaments zu erhalten. Einem auf diese Weise ernannten Ministerpräsidenten kann der Präsident der Republik das Recht gewähren, das Parlament zur Durchführung von Neuwahlen aufzulösen.

Durch Gesetz vom 12. März 1986 erhielt der Artikel folgende Fassung:
"Artikel 37. (1) Der Präsident der Republik ernennt den Ministerpräsidenten; auf dessen Vorschlag ernennt und entläßt er die übrigen Mitglieder der Regierung und die Vizeminister.
(2) Zum Ministerpräsidenten wird der Vorsitzende der Partei ernannt, die im Parlament über die absolute Mehrheit der Sitze verfügt. Verfügt keine Partei über die absolute Mehrheit, so erteilt der Präsident der Republik dem Vorsitzenden der Partei mit der relativen Mehrheit einen Sondierungsauftrag, um die Möglichkeit der Bildung einer Regierung, die das Vertrauen des Parlaments genießt, zu erkunden.
(3) Besteht diese Möglichkeit nicht, so erteilt der Präsident der Republik dem Vorsitzenden der zweitstärksten Parlamentspartei einen Sondierungsauftrag, bleibt dieser Versuch weiter erfolglos, so erteilt er dem Vorsitzenden der drittstärksten Parlamentspartei einen Sondierungsauftrag. Jeder Sondierungsauftrag gilt für drei Tage. Bleiben alle Sondierungsaufträge erfolglos, so ruft der Präsident der Republik alle Parteivorsitzenden zusammen und erstrebt die Bildung einer aus allen im Parlament vertretenen Parteien bestehenden Regierung zur Durchführung von Wahlen, falls die Unmöglichkeit der Bildung einer das Vertrauen des Parlaments genießenden Regierung bestätigt wird; im Falle des Mißerfolgs beauftragt er den Präsidenten des Staatsrates oder des Kassationsgerichtshofes (Areopags) oder des Rechnungshofes mit der Bildung einer Regierung auf möglichst breiter Grundlage zur Durchführung von Wahlen und er löst das Parlament auf.
(4) In den Fällen, in denen nach den vorigen Absätzen einem Parteivorsitzenden ein Auftrag zur Regierungsbildung oder ein Sondierungsauftrag erteilt werden sollte und die Partei keinen Vorsitzenden oder Stellvertreter hat oder falls dieser nicht zum Abgeordneten gewählt wurde, erteilt der Präsident der Republik dem von der Parlamentsfraktion der Partei Vorgeschlagenen den Auftrag. Der Vorschlag zur Auftragserteilung erfolgt binnen drei Tagen, nachdem der Parlamentspräsident oder sein Stellvertreter dem Präsidenten der Republik die Stärke der Parteien im Parlament mitgeteilt hat. Diese Mitteilung muß vor jeder Erteilung eines solchen Auftrags erfolgen.
Auslegende Erklärung. Besitzen Parteien dieselbe Anzahl von Parlamentssitzen, so wird bei den Sondierungsaufträgen der Partei der Vorzug gegeben, welche die meisten Stimmen bei den Wahlen erhalten hat. Einer neugegründeten Partei, die eine Parlamentsfraktion gemäß der Geschäftsordnung bildet, wird die ältere mit der gleichen Anzahl der Sitze vorgezogen. In beiden Fällen dürfen nicht mehr als vier Parteien Sondierungsaufträge erteilt werden."

Artikel 38. (1) Der Präsident der Republik entläßt den Ministerpräsidenten auf dessen Antrag sowie wenn das Parlament nach Artikel 84 der Regierung das Mißtrauen ausgesprochen hat. Den Auftrag zur Regierungsbildung erhält in diesen Fällen ein Mitglied des Parlaments, das verpflichtet ist, nach Artikel 84 den Vertrauensantrag zu stellen oder ein Mitglied oder auch Nichtmitglied des Parlaments mit dem Auftrag, das Parlament sofort aufzulösen und Wahlen durchzuführen.

(2) Der Präsident der Republik kann nach Anhörung des Rates der Republik die Regierung entlassen; in diesem Fall findet der zweite Satz des vorigen Absatzes Anwendung.

(3) Der Präsident der Republik kann unter außergewöhnlichen Umständen den Ministerrat ins Präsidialamt unter seinem Vorsitz einberufen.

Durch Gesetz vom 12. März 1986 erhielt der Artikel folgende Fassung:
"Artikel 38. Der Präsident der Republik entläßt die Regierung auf deren Antrag oder wenn das Parlament ihr nach Artikel 84 sein Vertrauen entzogen hat.
In diesen Fällen werden die Bestimmungen der Absätze 2, 3 und 4 des Artikels 37 analog angewendet. Ist der Ministerpräsident der zurückgetretenen Regierung Vorsitzender oder Stellvertreter einer Partei, die über die absolute Mehrheit der Abgeordneten verfügt, so ist die Bestimmung des Artikels 37 Absatz 3 Satz 3 analog anzuwenden.
(2) Bei Rücktritt oder Tod des Ministerpräsidenten ernennt der Präsident der Republik den von der Parlamentsfraktion der Partei, der der Ministerpräsident angehört, Vorgeschlagenen zum Ministerpräsidenten, wobei dieser Vorschlag spätestens binnen drei Tagen erfolgen muß. Bis zur Ernennung des neuen Ministerpräsidenten wird das Amt des Ministerpräsidenten von dem ranghöchsten Vizevorsitzenden oder Minister ausgeübt.
Auslegende Erklärung. Die Bestimmung des Absatzes 2 wird auch im Falle der Stellvertretung des Präsidenten der Republik nach Artikel 34 angewandt."

Durch Gesetz vom 16. April 2001 erhielt der Artikel 38 Absatz 2 folgende Fassung:
"(2) Wenn der Ministerpräsident zurücktritt, stirbt oder aus Gesundheitsgründen nicht in der Lage ist, sein Amt auszuüben, ernennt der Präsident der Republik den von der Parlamentsfraktion der Partei, welcher der Ministerpräsident angehört, Vorgeschlagenen zum Ministerpräsidenten, falls diese Partei im Parlament über die absolute Mehrheit der Sitze verfügt. Der Vorschlag erfolgt binnen drei Tagen nach dem Rücktritt, dem Tod oder der Feststellung der Untauglichkeit des Ministerpräsidenten sein Amt auszuüben. Wenn keine Partei im Parlament über die absolute Mehrheit der Sitze verfügt, wird analog die Bestimmung des Absatzes 4 und danach der zweite Satz des Absatzes 2 und der Absatz 3 des vorigen Artikels angewandt.
Das Parlament stellt durch einen Sonderbeschluß fest, daß der Ministerpräsident aus Gesundheitsgründen nicht in der Lage ist, sein Amt auszuüben. Dafür ist die absolute Mehrheit der Gesamtzahl der Parlamentsabgeordneten erforderlich, basierend auf einen Vorschlag der Parlamentsfraktion der Partei, der der Ministerpräsident angehört, falls diese über die absolute Mehrheit der Sitze verfügt. In jedem anderen Fall wird der Vorschlag von mindestens zwei Fünfteln der Gesamtzahl der Abgeordneten gestellt.
Bis zur Ernennung des neuen Ministerpräsidenten wird das Amt des Ministerpräsidenten von dem ranghöchsten Vizevorsitzenden oder Minister ausgeübt."

Artikel 39. (1) Der Präsident der Republik beruft in den von der Verfassung eigens vorgesehenen Fällen den Rat der Republik ins Präsidialamt unter seinem Vorsitz ein. Ebenso beruft er ihn in allen anderen Fällen ein, in denen er die Lage der Nation für ernst hält.

(2) Der Rat der Republik besteht aus den ehemaligen demokratisch gewählten Präsidenten der Republik, dem Ministerpräsidenten, dem Parlamentspräsidenten, dem Vorsitzenden der stärksten Oppositionspartei im Parlament sowie aus den aus dem Parlament hervorgegangenen ehemaligen Ministerpräsidenten oder ehemaligen Ministerpräsidenten von Regierungen, die das Vertrauen des Parlaments erhalten hatten.

Durch Gesetz vom 12. März 1986 wurde der Artikel aufgehoben.

Artikel 40. (1) Der Präsident der Republik beruft das Parlament einmal im Jahr nach Artikel 64 Absatz 1 zu einer ordentlichen Sitzungsperiode und, sooft er es für ratsam hält, zu einer außerordentlichen Sitzungsperiode ein. Er verkündet persönlich oder durch den Ministerpräsident die Eröffnung und den Schluß jeder Legislaturperiode.

(2) Der Präsident der Republik kann die Tätigkeit des Parlaments während einer Sitzungsperiode nur einmal aussetzen, indem er die Eröffnung aufschiebt oder die Fortdauer unterbricht.

(3) Die Aussetzung der Parlamentstätigkeit darf nicht länger als 30 Tage dauern und darf während derselben Sitzungsperiode ohne Zustimmung des Parlaments nicht wiederholt werden.

Artikel 41. (1) Der Präsident der Republik kann nach Anhörung des Rates der Republik das Parlament auflösen, wenn es mit der Stimmung im Volke offensichtlich nicht übereinstimmt oder wenn seine Zusammensetzung die Stabilität der Regierung nicht sichert.

(2) Der Präsident der Republik kann das Parlament zur Bewältigung einer Frage von außerordentlicher nationaler Bedeutung auf Vorschlag der Regierung, die das Vertrauen des Parlaments genießt, zur Erneuerung des Volksauftrages auflösen.

(3) Im Falle des vorigen Absatzes muß die vom Ministerrat gegengezeichnete Auflösungsanordnung gleichzeitig die Ausschreibung neuer Wahlen binnen 30 Tagen und die Einberufung des neuen Parlaments binnen weiterer 30 Tage enthalten.

(4) Ein nach einer Parlamentsauflösung gewähltes Parlament kann nicht vor Abschluß eines Jahres nach Aufnahme seiner Tätigkeit aufgelöst werden, es sei denn, es hat zwei Regierungen sein Mißtrauen ausgesprochen. Bevor der Präsident der Republik die Auflösungsanordnung unterzeichnet, hört er den Rat der Republik an.

Die Auflösung des Parlaments zweimal aus den gleichen Gründen ist ausgeschlossen.

(5) Im Falle des Artikels 32 Absatz 2 ist das Parlament aufzulösen.

Durch Gesetz vom 12. März 1986 erhielt der Artikel folgende Fassung:
"Artikel 41. Der Präsident der Republik kann das Parlament auflösen, falls zwei Regierungen entweder zurückgetreten sind oder von diesem abgelehnt wurden und falls seine Zusammensetzung die Regierungsstabilität nicht sicherstellt. Die Wahlen werden von der Regierung durchgeführt, die das Vertrauen des aufzulösenden Parlaments genießt. In allen sonstigen Fällen ist der 3. Satz des Absatz 3 von Artikel 37 analog anzuwenden.
(2) Der Präsident der Republik kann das Parlament zur Bewältigung einer Frage von außerordentlicher nationaler Bedeutung auf Vorschlag der Regierung, die das Vertrauen des Parlaments genießt, zur Erneuerung des Volksauftrages auflösen.
(3) Im Falle des vorigen Absatzes muß die vom Ministerrat gegengezeichnete Auflösungsanordnung gleichzeitig die Ausschreibung neuer Wahlen binnen 30 Tagen und die Einberufung des neuen Parlaments binnen weiterer 30 Tage enthalten.
(4) Ein nach einer Parlamentsauflösung gewähltes Parlament kann nicht vor Ablauf eines Jahres nach Aufnahme seiner Tätigkeit aufgelöst werden, es sei denn, es handele sich um die Fälle des Artikels 37 Absatz 3 oder des Absatzes 1 dieses Artikels.
(5) Im Falle des Artikels 32 Absatz 2 ist das Parlament aufzulösen.
Auslegende Erklärung. In allen Fällen und ohne Ausnahme muß die Verordnung über die Auflösung des Parlaments die Ausschreibung von Wahlen binnen 30 Tagen und die Einberufung des neuen Parlaments binnen weiterer 30 Tage vorschreiben."

Artikel 42. (1) Die vom Parlament beschlossenen Gesetze werden innerhalb eines Monats nach ihrer Verabschiedung vom Präsidenten der Republik sanktioniert, ausgefertigt und verkündet.

(2) Der Präsident der Republik kann innerhalb der Frist des vorigen Absatzes einen vom Parlament verabschiedeten Gesetzentwurf an das Parlament unter Angabe der Gründe für ihre Nichtsanktionierung zurückverweisen.

(3) Ein vom Präsidenten der Republik an das Parlament zurückverwiesener Gesetzesvorschlag bzw. ein Gesetzesentwurf wird dem Plenum zugeleitet; werden diese von der absoluten Mehrheit der Gesamtzahl der Abgeordneten nach dem Verfahren von Artikel 76 Absatz 2 erneut beschlossen, hat sie der Präsident der Republik binnen zehn Tagen nach dem zweiten Beschluß zu sanktionieren, auszufertigen und zu verkünden.

Durch Gesetz vom 12. März 1986 erhielt der Artikel folgende Fassung:
"Artikel 42. (1) Die vom Parlament beschlossenen Gesetze werden innerhalb eines Monats nach ihrer Verabschiedung vom Präsidenten der Republik ausgefertigt und verkündet. Der Präsident der Republik kann innerhalb der Frist des vorigen Satzes einen vom Parlament verabschiedeten Gesetzentwurf an das Parlament unter Angabe der Rückverweisungsgründe zurückverweisen.
(2) Ein vom Präsidenten der Republik an das Parlament zurückverwiesener Gesetzesvorschlag bzw. ein Gesetzesentwurf wird dem Plenum zugeleitet; werden diese von der absoluten Mehrheit der Abgeordneten nach dem Verfahren von Artikel 76 Absatz 2 erneut beschlossen, hat sie der Präsident der Republik binnen zehn Tagen nach dem zweiten Beschluß auszufertigen und zu verkünden."

Artikel 43. (1) Der Präsident der Republik erläßt die zum Vollzug der Gesetz notwendigen Verordnungen, kann jedoch niemals die Wirkung eines Gesetzes aussetzen oder jemanden von seiner Anwendung ausnehmen.

(2) Auf Vorschlag des zuständigen Ministers können Rechtsverordnungen aufgrund und im Rahmen eines besonderen Ermächtigungsgesetzes erlassen werden. Die Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen durch andere Verwaltungsorgane ist zulässig zur Regelung von besonderen Fragen oder von Fragen mit örtlichem Interesse oder mit technischem oder Detailcharakter.

(3) Der Präsident der Republik erläßt Organisationsverordnungen zur Regelung von Fragen, die ausschließlich die innere Gliederung und den Betrieb des staatlichen und sonstigen öffentlichen Dienstes betreffen mit Ausnahme der Erhöhung der Zahl der Bediensteten und einer Änderung ihrer Laufbahnordnung. Diese Organisationsverordnungen werden nach Anhörung des Obersten Rates erlassen, der zu wenigsten zwei Dritteln aus Richtern besteht; das Nähere bestimmt ein Gesetz.

(4) Vom Parlamentsplenum beschlossene Gesetze können zum Erlaß von Rechtsverordnungen über Fragen ermächtigen, die in den Ermächtigungsgesetzen dem Rahmen nach festgesetzt sind. In diesen Gesetzen werden die allgemeinen Grundsätze und Richtlinien der Regelungen bestimmt und Fristen für die Ausführung der Ermächtigung gesetzt.

(5) Fragen, die nach Artikel 72 Absatz 1 in die Zuständigkeit des Parlamentsplenums gehören, können nicht Gegenstand von Ermächtigungsgesetzen im Sinne des vorherigen Absatzes sein.

Durch Gesetz vom 12. März 1986 wurde der Artikel 43 Absatz 3 aufgehoben.

Artikel 44. (1) In Ausnahmefällen eines außerordentlich dringenden und unvorhergesehenen Notstandes kann der Präsident der Republik auf Vorschlag des Ministerrates gesetzgeberische Akte erlassen. Diese werden nach den Bestimmungen des Artikels 72 Absatz 1 innerhalb von 40 Tagen nach ihrem Erlaß oder innerhalb von 40 Tagen nach Einberufung des Parlaments zu einer Sitzungsperiode dem Parlament zur Genehmigung vorgelegt. Werden sie dem Parlament innerhalb einer Frist nicht vorgelegt oder vom Parlament innerhalb von drei Monaten nach ihrer Vorlage nicht genehmigt, treten sie für die Zukunft außer Kraft.

(2) Der Präsident der Republik kann durch Verordnung die Durchführung einer Volksabstimmung über dringende nationale Fragen anordnen.

(3) Unter ganz außergewöhnlichen Umständen erläßt der Präsident der Republik Botschaften, die in der Regierungszeitung veröffentlicht werden.

Durch Gesetz vom 12. März 1986 erhielt der Artikel folgende Fassung:
"Artikel 44. (1) In Ausnahmefällen eines außerordentlich dringenden und unvorhergesehenen Notstandes kann der Präsident der Republik auf Vorschlag des Ministerrates gesetzgeberische Akte erlassen. Diese werden nach den Bestimmungen des Artikels 72 Absatz 1 innerhalb von 40 Tagen nach ihrem Erlaß oder innerhalb von 40 Tagen nach Einberufung des Parlaments zu einer Sitzungsperiode dem Parlament zur Sanktionierung vorgelegt. Werden sie dem Parlament innerhalb einer Frist nicht vorgelegt oder vom Parlament innerhalb von drei Monaten nach ihrer Vorlage nicht genehmigt, treten sie für die Zukunft außer Kraft.
(2) Der Präsident der Republik kann nach Beschluß der absoluten Mehrheit der Abgeordneten, der auf Vorschlag des Ministerrates gefaßt wird, durch Verordnung die Durchführung einer Volksabstimmung über besonders wichtige nationale Fragen anberaumen. Der Präsident der Republik kann durch Verordnung eine Volksabstimmung auch über schon verabschiedete Gesetzesentwürfe zu wichtigen gesellschaftlichen Fragen - außer wenn sie die öffentlichen Finanzen betreffen - anberaumen, falls dies von drei Fünfteln der Gesamtzahl der Abgeordneten auf Vorschlag von zwei Fünfteln gemäß der Geschäftsordnung des Parlaments und dem Gesetz zur Anwendung dieses Absatzes beschlossen wurde.
Während einer Legislaturperiode des Parlaments dürfen nicht mehr als zwei Volksabstimmungen über Gesetzentwürfe durchgeführt werden. Wird ein Gesetzentwurf angenommen, so beginnt die Frist des Artikels 42 Absatz 1 von der Durchführung der Volksabstimmung an.
(3) Unter ganz außergewöhnlichen Umständen kann der Präsident der Republik nach Zustimmung des Ministerpräsidenten Botschaften an das Volk richten.
Die Botschaften werden vom Ministerpräsidenten gegengezeichnet und im Staatsanzeiger verkündet."

Artikel 45. Der Präsident der Republik führt den Oberbefehl über die Streitkräfte des Landes, deren Leitung die Regierung hat; das Nähere regelt ein Gesetz. Er verleiht die Dienstgrade an die Angehörigen der Streitkräfte nach Maßgabe der Gesetze.

Artikel 46. (1) Der Präsident der Republik ernennt und entläßt nach Maßgabe der Gesetze die Staatsbeamten, außer in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen.

(2) Der Präsident der Republik verleiht die vorgesehenen Orden nach Maßgabe der Bestimmungen der einschlägigen Gesetze.

Artikel 47. (1) Der Präsident der Republik hat das Recht, auf Vorschlag des Justizministers und nach Anhörung eines mehrheitlich aus Richtern bestehenden Rates von den Gerichten verhängte Strafen zu erlassen, umzuwandeln oder herabzusetzen und die Folgen aller Art von verhängten und verbüßten Strafen aufzuheben.

(2) Der Präsident der Republik hat nur mit Zustimmung des Parlaments das Recht, einen gemäß Artikel 86 verurteilten Minister zu begnadigen.

(3) Amnestie wird nur für politische Verbrechen durch Präsidialverordnung auf Vorschlag des Ministerrates gewährt.

(4) Amnestie für allgemeine Verbrechen wird auch durch Gesetz nicht gewährt.

Durch Gesetz vom 12. März 1986 erhielt der Artikel 47 Absatz 3 folgende Fassung:
"(3) Amnestie wird nur für politische Verbrechen durch Gesetz gewährt, welches vom Plenum des Parlaments mit einer Mehrheit von drei Fünfteln der Gesamtzahl der Abgeordneten verabschiedet werden muß."

Artikel 48. (1) Der Präsident der Republik kann im Kriegs- oder Mobilmachungsfall wegen äußerer Gefahren durch eine vom Ministerrat gegengezeichnete Präsidialverordnung und im Falle ernster Störungen oder offensichtlicher Bedrohung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung des Staates durch innere Gefahren durch eine vom Ministerpräsidenten gegengezeichnete Präsidialverordnung für das ganze Staatsgebiet oder für Teile desselben die Geltung der Bestimmungen der Artikel 5 Absatz 4; Artikel 6, 8, 9, 11, 12 Absätze 1 bis 4; Artikel 14, 19, 22, 23, 96 Absatz 4 und Artikel 97 oder einiger von ihnen aussetzen, das jeweils gültige Gesetz über den Ausnahmezustand in Anwendung setzen und Ausnahmegerichte einrichten. Dieses Gesetz kann während der Dauer seiner Anwendung nicht abgeändert werden.

(2) Der Präsident der Republik kann vom Erlaß der Präsidialverordnung an unter den gleichen Voraussetzungen zusätzlich alle notwendigen Gesetzgebungs- und Verwaltungsmaßnahmen zur Bewältigung der Lage und zur möglichst schnellen Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung treffen.

(3) Eine nach Absatz 1 erlassene Präsidialverordnung tritt, falls sie nicht vorher durch eine gleichartige Verordnung aufgehoben wird, im Kriegsfalle bei dessen Beendigung, in allen anderen Fällen dreißig Tage nach ihrer Verkündigung ipso iure außer Kraft, es sei denn ihre Geltung wird über dreißig Tage hinaus durch Präsidialverordnung mit vorheriger Erlaubnis des Parlaments verlängert. Der diesbezügliche Beschluß wird von der absoluten Mehrheit der anwesenden Abgeordneten gemäß den Bestimmungen des Artikels 67 gefaßt.

(4) Erfolgt der Erlaß der Präsidialverordnung nach Absatz 1 in Abwesenheit des Parlaments, wird dieses auch dann einberufen, wenn seine Legislaturperiode abgelaufen ist oder es aufgelöst war und zwar bis zum Ablauf der im vorigen Absatz vorgesehenen Frist; es beschließt dann über die Verlängerung der Präsidialverordnung.

(5) Von der Veröffentlichung der Präsidialverordnung nach Absatz 1 und während ihrer ganzen Geltungsdauer besteht die Immunität der Abgeordneten gemäß Artikel 62 auch dann, wenn das Parlament aufgelöst oder seine Legislaturperiode abgelaufen ist.

Durch Gesetz vom 12. März 1986 erhielt der Artikel folgende Fassung:
"Artikel 48. (1) Im Kriegs- oder Mobilmachungsfalls wegen äußerer Gefahren oder unmittelbarer Bedrohung der nationalen Sicherheit sowie bei einer bewaffneten Bewegung zum Sturz des demokratischen Regimes setzt das Parlament durch einen Beschluß, der auf Vorschlag der Regierung gefaßt wird, für das gesamte Staatsgebiet oder für Teile desselben das Gesetz über den Ausnahmezustand in Kraft. Es richtet Ausnahmegerichte ein und setzt die Bestimmungen der Artikel 5 Absatz 4, Artikel 6, 8, 9, 11, 12 Absätze 1 bis 4, Artikel 14, 19, 22 Absatz 3; Artikel 23, 96 Absatz 4 und Artikel 97 oder einige von ihnen außer Kraft. Der Präsident der Republik verkündet den Beschluß des Parlaments.
Im Beschluß des Parlaments wird die Geltungsdauer der ergriffenen Maßnahmen bestimmt, welcher 15 Tage nicht überschritten darf.
(2) Tagt das Parlament nicht oder besteht die objektive Unmöglichkeit eines rechtzeitigen Zusammentretens, so werden die im vorigen Absatz genannten Maßnahmen durch Präsidialverordnung getroffen, die auf Vorschlag des Ministerrates erlassen wird. Die Regierung unterbreitet dem Parlament, die Verordnung zur Zustimmung, sobald es zusammentreten kann, auch dann, wenn die Legislaturperiode abgelaufen ist oder es aufgelöst war, in jedem Falle aber innerhalb von 15 Tagen.
(3) Die Geltung der in den vorherigen Absätzen genannten Maßnahmen kann nur durch einen Beschluß des Parlaments, das einberufen wird, auch wenn seine Legislaturperiode abgelaufen ist oder wenn es aufgelöst war, um jeweils 15 Tage verlängert werden.
(4) Die in den vorigen Absätzen genannten Maßnahmen treten ipso jure nach Ablauf der in den Absätzen 1, 2 und 3 vorgesehenen Fristen außer Kraft, es sei denn, ihre Geltung wird durch Beschluß des Parlaments verlängert; auf jeden Fall aber mit der Beendigung des Krieges, falls sie aus diesem Grunde ergriffen wurden.
(5) Der Präsident der Republik kann vom Inkrafttreten der nach den vorigen Absätzen getroffenen Maßnahmen an zur Erledigung dringender Angelegenheiten oder zur möglichst schnellen Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung auf Vorschlag der Regierung gesetzgeberische Akte erlassen. Diese werden binnen 15 Tagen nach ihrem Erlaß oder dem Zusammentreten des Parlaments diesem zur Zustimmung vorgelegt. Werden sie ihm innerhalb der oben genannten Fristen nicht vorgelegt oder stimmt es ihnen binnen 15 Tage nach ihrer Vorlage nicht zu, so treten sie von da an außer Kraft. Das Gesetz über den Ausnahmezustand kann während der Dauer seiner Anwendung nicht abgeändert werden.
(6) Die Beschlüsse nach den Absätzen 2 und 3 werden mit der Mehrheit der Gesamtzahl der Abgeordneten gefaßt; der Beschluß des Absatzes 1 muß mit der Zweidrittelmehrheit der Gesamtzahl der Abgeordneten gefaßt werden. Das Parlament beschließt in einer einzigen Sitzung.
(7) Während der gesamten Geltungsdauer der nach diesem Artikel getroffenen Maßnahmen für den Ausnahmezustand gelten ipso jure die Bestimmungen der Artikel 61 und 62 der Verfassung, auch wenn das Parlament aufgelöst oder seine Legislaturperiode abgelaufen ist."

Drittes Kapitel - Besondere Verantwortung des Präsidenten der Republik

Artikel 49. (1) Der Präsident der Republik hat sich auf keinen Fall für Handlungen zu verantworten, die er während der Ausübung seines Amtes vorgenommen hat, außer für Hochverrat und für vorsätzliche Verletzung der Verfassung. Für Handlungen, die nicht die Ausübung seines Amtes betreffen, wird die Verfolgung bis zur Beendigung seiner Amtszeit aufgeschoben.

(2) Der Antrag auf Erhebung der Anklage gegen den Präsidenten der Republik und auf Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens gegen ihn muß von mindestens einem Drittel der Parlamentsmitglieder gestellt werden; der Beschluß über die Annahme dieses Antrages bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Gesamtzahl der Mitglieder des Parlaments.

(3) Wird der Antrag angenommen, wird gegen den Präsidenten der Republik ein Verfahren vor dem in Artikel 86 vorgesehenen Gericht eingeleitet; die Bestimmungen des Artikels 86 sind im vorliegenden Fall entsprechend anzuwenden.

(4) Mit Einleitung des Verfahrens enthält sich der Präsident der Republik der Ausübung seines Amtes; er wird nach den Bestimmungen des Artikels 34 vertreten: bei einem Freispruch durch das in Artikel 86 vorgesehene Gericht nimmt er seine Tätigkeit wieder auf, falls seine Amtszeit nicht inzwischen abgelaufen ist.

(5) Das Nähere regelt ein vom Parlamentsplenum zu beschließendes Gesetz.

Artikel 50. Der Präsident der Republik hat nur die Zuständigkeiten, die ihm die Verfassung und die ihr gemäßen Gesetze ausdrücklich verleihen.

III. Abschnitt - Das Parlament

Erstes Kapitel - Wahl und Zusammensetzung des Parlaments

Artikel 51. (1) Die Zahl der Abgeordneten wird durch Gesetz bestimmt; sie kann nicht geringer als 200, nicht höher als 300 sein.

(2) Die Abgeordneten vertreten die Nation.

(3) Die Abgeordneten werden in unmittelbarer, allgemeiner, geheimer Wahl von den wahlberechtigten Bürgern gewählt; das Nähere regelt ein Gesetz. Das Gesetz kann die Wahlberechtigung nicht beschränken, es sei denn bei Personen, die ein bestimmtes Alter nicht erreicht haben, geschäftsunfähig sind oder rechtmäßig wegen bestimmter Verbrechen verurteilt worden sind.

(4) Die Parlamentswahlen werden gleichzeitig im ganzen Staatsgebiet abgehalten. Die Ausübung des Wahlrechts durch die Wähler, die sich im Ausland aufhalten, kann durch Gesetz geregelt werden.

(5) Die Ausübung des Wahlrechts ist Pflicht. Ausnahmen und strafrechtliche Sanktionen bestimmt ein Gesetz.

Durch Gesetz vom 16. April 2001 erhielten die Absätze 4 und 5 des Artikels 51 folgende Fassung:
"(4) Die Parlamentswahlen werden gleichzeitig im ganzen Staatsgebiet abgehalten. Die Ausübung des Wahlrechts der außerhalb des Staatsgebiets lebenden Wähler kann durch ein Gesetz geregelt werden, welches durch eine Zweidrittelmehrheit bestimmt wird. Was diese Wähler angeht, hindert das Prinzip der gleichzeitigen Durchführung der Wahl die Ausübung ihres Wahlrechts durch Briefwahl, oder durch ein anderes geeignetes Mittel, nicht, unter der Bedingung, daß die Resultate gleichzeitig mit deren des Staatsgebiets gezählt und bekanntgegeben werden.
(5) Die Ausübung des Wahlrechts ist eine Pflicht."

Artikel 52. Die freie und unverfälschte Äußerung des Volkswillens wird als Ausdruck der Volkssouveränität von allen Amtsträgern gewährleistet, die verpflichtet sind, sie auf jeden Fall sicherzustellen. Die strafrechtliche Sanktionen bei Verletzung dieser Bestimmung regelt ein Gesetz.

Artikel 53. (1) Die Abgeordneten werden für vier aufeinanderfolgende Jahre gewählt, die mit dem Tage der allgemeinen Wahlen beginnen. Innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der Legislaturperiode wird durch eine vom Ministerrat gegengezeichnete Präsidialverordnung die Durchführung allgemeiner Parlamentswahlen sowie der Zusammentritt des neuen Parlaments zur ordentlichen Sitzungsperiode innerhalb weiterer 30 Tage angeordnet.

(2) Ein Abgeordnetensitz, der während des letzten Jahres der Legislaturperiode freigeworden ist, wird nicht durch eine Ergänzungswahl - falls eine solche gesetzlich vorgesehen ist – neu besetzt, solange die Zahl der unbesetzten Sitze ein Fünftel der Gesamtzahl der Abgeordneten nicht übersteigt.

(3) Im Kriegsfalle verlängert sich die Parlamentsperiode auf die ganze Dauer des Krieges. Ist das Parlament aufgelöst, wird die Durchführung von Neuwahlen bis zur Beendigung des Krieges vertagt; bis dahin nimmt das aufgelöste Parlament seine Tätigkeit ipso iure wieder auf.

Artikel 54. (1) Das Wahlsystem und die Wahlkreise werden durch Gesetz bestimmt.

(2) Die Zahl der Abgeordneten eines jeden Wahlkreises wird aufgrund der ordnungsgemäß festgestellten Bevölkerungszahl des Wahlkreises durch Präsidialverordnung festgesetzt, wie sie sich aus der letzten Volkszählung ergibt.

(3) Ein Teil des Parlaments, das nicht größer als ein Zwanzigstel der Gesamtzahl der Abgeordneten sein darf, kann einheitlich im ganzen Staatsgebiet gewählt werden, wobei diese Sitze entsprechend dem allgemeinen Wahlerfolg der Parteien verteilt werden; das Nähere regelt ein Gesetz.

Durch Gesetz vom 16. April 2001 erhielten die Absätze 1 und 2 des Artikel 54 folgende Fassung:
"(1) Das Wahlsystem und die Wahlkreise werden durch ein Gesetz bestimmt, welches ab den übernächsten Wahlen gilt, es sei denn, daß seine unverzügliche Geltung ab den nächsten Wahlen durch eine Zweidrittelmehrheit der Gesamtzahl der Abgeordneten bestimmt wird.
(2) Die Zahl der Abgeordneten eines jeden Wahlkreises wird aufgrund der gesetzmäßigen Bevölkerung des Wahlkreises durch Präsidialverordnung festgesetzt, wie sie sich aus der letzten Volkszählung von den in den Bürgerregister eingeschriebenen, nach Maßgabe der Gesetze ergibt.
Die Ergebnisse der Volkszählung gelten als veröffentlicht, aufgrund der Daten des zuständigen Amtes, ein Jahr nach dem letzten Tag ihrer Durchführung."

Zweites Kapitel - Wahlhindernisse und Unvereinbarkeiten bei Abgeordneten

Artikel 55. (1) Um zum Abgeordneten gewählt zu werden, muß man griechischer Staatsbürger und nach dem Gesetz wahlberechtigt sein und am Tage der Wahl das 25. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Ein Abgeordneter, bei dem eine der obigen Voraussetzungen wegfällt, verliert ipso iure sein Abgeordnetenmandat.

Artikel 56. (1) Besoldete staatliche Amtsträger und Beamte, Offiziere der Streitkräfte und der Polizei, Beamte der örtlichen Selbstverwaltungskörperschaften oder sonstiger juristischer Personen des öffentlichen Rechts, Bürgermeister und Gemeindevorsteher, Gouverneure oder Vorsitzende von Verwaltungsräten juristischer Personen des öffentlichen Rechts oder staatlicher oder kommunaler Unternehmen, Notare und Grundbuchverwalter können weder als Bewerber aufgestellt noch zu Abgeordneten gewählt werden, wenn sie nicht vor der Aufstellung als Bewerber zurücktreten. Der Rücktritt muß schriftlich erfolgen. Die Wiedereinstellung zurückgetretener Militärs in den aktiven Dienst ist ausgeschlossen, die Wiedereinstellung zurückgetretener ziviler Beamter und Amtsträger vor Ablauf eines Jahres nach dem Rücktritt ist verboten.

(2) Von den Beschränkungen des vorhergehenden Absatzes sind die Hochschulprofessoren ausgenommen. Ein Gesetz bestimmt die Art der Vertretung eines zum Abgeordneten gewählten Hochschulprofessors, dessen Aufgaben als Professor für die Dauer der Wahlperiode des Parlaments ruhen.

(3) Besoldete Staatsbeamte, aktive Militärs und Offiziere der Polizei, Beamte juristischer Personen des öffentlichen Rechts, Gouverneure und Beamte staatlicher und kommunaler Unternehmungen oder gemeinnütziger Anstalten können nicht als Bewerber aufgestellt und nicht zum Abgeordneten des Wahlkreises gewählt werden, in welchem sie in den drei Jahren vor den Wahlen mehr als drei Monate Dienst geleistet haben. Diese Beschränkungen unterliegen auch diejenigen Bewerber, die in den letzten sechs Monaten der vierjährigen Legislaturperiode als Staatssekretäre in Ministerien tätig gewesen sind. Diesen Beschränkungen unterliegen nicht die Bewerber um das Amt eines Abgeordneten für das gesamte Staatsgebiet und die unteren Beamten der zentralen staatlichen Dienststellen.

(4) Zivile Beamte und Militärs die nach dem Gesetz verpflichtet sind, eine bestimmte Zeit im Dienst zu verbleiben, können während der Dauer ihrer Verpflichtung weder als Bewerber aufgestellt noch zum Abgeordneten gewählt werden.

Durch Gesetz vom 16. April 2001 erhielten die Absätze 1 und 3 des Artikels 56 folgende Fassung:
"(1) Besoldete  staatliche Amtsträger und Beamte, andere Staatsbeamte, Angehörige der Streitkräfte und der Sicherheitskörper, Beamte der örtlichen Selbstverwaltungskörperschaften und anderen juristischer Personen des öffentlichen Rechts, gewählte einköpfige Organe des öffentlichen Rechts, gewählte einköpfige Organe der örtlichen Selbstverwaltungskörperschaften, Gouverneure, Vize-Gouverneure oder Vorsitzende von Verwaltungsräten oder Geschäftsführer juristischer Personen des öffentlichen Rechts oder von staatlichen juristischen Personen des Privatrechts oder öffentlichen Unternehmungen oder Unternehmen, deren Geschäftsleitung direkt oder indirekt vom Staat als Teilhaber oder durch Verwaltungsakt bestimmt wird, oder Unternehmungen der örtlichen Selbstverwaltungskörperschaften, können weder als Bewerber aufgestellt noch zu Abgeordneten gewählt werden, wenn sie nicht vor der Aufstellung als Bewerber zurücktreten. Die Wiedereinstellung zurückgetretener Militärs in den aktiven Dienst ist ausgeschlossen. Die höheren gewählten einköpfigen Organe der örtlichen Selbstverwaltungskörperschaften zweiter Stufe können, während der Amtszeit, für die sie gewählt wurden, weder als Bewerber aufgestellt noch zu Abgeordneten gewählt werden, auch wenn sie zurücktreten.
(3) Die folgenden Personen können weder als Bewerber aufgestellt, noch zu Abgeordneten irgendeines Wahlkreises gewählt werden, in welchem sie innerhalb der letzten achtzehn Monate der vierjährigen Legislaturperiode Dienst getan haben oder in welchem sich ihre örtliche Zuständigkeit erstreckte:
a) Die Gouverneure, Vize-Gouverneure, Vorsitzende von Verwaltungsräten, geschäftsführende und beauftragte Räte der juristischen Personen des öffentlichen Rechts (ausgenommen die Körperschaften des öffentlichen Rechts), der staatlichen juristischen Personen des Privatrechts und der öffentlichen Unternehmungen oder Unternehmen, deren die Geschäftsleitung direkt oder indirekt vom Staat als Teilhaber oder durch Verwaltungsakt bestimmt wird.
b) Die Mitglieder der unabhängigen Behörden, welche sich gemäß Artikel 101a zusammensetzen und funktionieren als auch der Behörden, die durch Gesetz als unabhängig oder regulativ bezeichnet werden.
c) Die höheren und höchsten Offiziere der Streitkräfte und der Sicherheitskörper.
d) Die besoldeten Beamten des Staates, der örtlichen Selbstverwaltungskörperschaften und ihrer Unternehmungen, als auch der juristischen Personen und Unternehmungen des Falls a), welche die Stelle eines Vorsitzenden einer organischen Einheit auf der Ebene der Direktion oder einer diesentsprechenden Stelle, nach Maßgabe der Gesetze innehaben. Beamte, welche im vorigen Satz erwähnt sind und eine weitere örtliche Zuständigkeit hatten, fallen unter die Einschränkungen dieses Absatzes bezüglich anderer Wahlkreise als jenen, in den sie ihren Sitz haben, nur falls die Stelle eines Vorsitzenden einer organischen Einheit auf der Ebene der Generaldirektion oder einer entsprechenden Stelle, nach Maßgabe der Gesetze, innehatten.
e) Die General- oder Spezialsekretäre von Ministerien oder selbständigen Sekretariaten oder Bezirken und jene, die mit diesen durch Gesetz gleichgestellt werden.
Von den Einschränkungen dieses Absatzes sind die Bewerber für Parlamentssitze, welche entsprechend dem allgemeinen Wahlerfolg der Parteien im ganzen Staatsgebiet verteilt werden, nicht betroffen."

Artikel 57. (1) Das Abgeordnetenmandat ist unvereinbar mit der Tätigkeit als Mitglied eines Verwaltungsrates, Gouverneurs, Generaldirektors oder deren Stellvertreter oder als Angestellter einer Handelsgesellschaft oder eines Unternehmens, das besondere Vorrechte genießt oder staatliche Subventionen erhält, sowie eines konzessionierten öffentlichen Unternehmens.

(2) Abgeordneten, die unter die Bestimmungen des vorigen Absatzes fallen, müssen binnen acht Tagen nach der endgültigen Bestätigung ihrer Wahl zwischen dem Abgeordnetenmandat und der anderen Tätigkeit wählen. Falls eine fristgerechte Erklärung unterbleibt, verlieren sie ipso iure das Abgeordnetenmandat.

(3) Abgeordnete, die eine der Aufgaben oder Tätigkeiten übernehmen, die im vorigen oder in diesem Artikel als Wahlhindernis oder als mit dem Abgeordnetenmandat unvereinbar bezeichnet werden, verlieren ipso iure ihr Abgeordnetenmandat.

(4) Gegenüber dem Staat, den örtlichen Selbstverwaltungskörperschaften oder den sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder staatlichen oder kommunalen Unternehmungen dürfen die Abgeordneten Lieferungen, Studien oder die Ausführung von Vorhaben nicht übernehmen; ebensowenig dürfen sie staatliche oder kommunale Steuern pachten, Grundstücke mieten, die den erwähnten Personen gehören, oder Konzessionen mit Bezug auf solche Grundstücke erwerben. Eine Übertretung der Bestimmungen des vorigen Satzes führt zum Verlust des Abgeordnetenmandates und zur Nichtigkeit der Geschäfte. Diese Geschäfte sind auch dann nichtig, wenn sie von Handelsgesellschaften oder Unternehmungen vorgenommen werden, in denen ein Abgeordneter die Stellung eines Direktors oder administrativen oder juristischen Beraters innehat oder persönlich Gesellschafter oder Kommanditist ist.

(5) Ein besonderes Gesetz regelt die Art der Fortsetzung, Abtretung oder Auflösung von Verträgen über die Durchführung von Vorhaben oder Studien im Sinne des Absatzes 4, die von Abgeordneten vor ihrer Wahl abgeschlossen wurden.

Durch Gesetz vom 16. April 2001 erhielt der Artikel 57 folgende Fassung:
"Artikel 57. (1) Das Abgeordnetenmandat ist unvereinbar mit der Tätigkeit oder Eigenschaft des Eigentümers oder Gesellschafters oder Teilhabers oder Verwalters oder Geschäftsführers oder Mitgliedes des Verwaltungsrates oder Generaldirektors oder ihres Stellvertreters einer Unternehmung, welche:
a) Provisionen und Entgelte, Gutachten oder die Ausführung von Vorhaben des Staates übernimmt oder dem Staat Dienst leistet oder mit dem Staat diesbezügliche Verträge mit Entwicklungs- oder Investitionscharakter abschließt.
b) Besondere Vorrechte genießt.
c) Einen Rundfunk- oder Fernsehsender besitzt oder führt oder eine Zeitung, die in ganz Griechenland vertrieben wird, herausgibt.
d) Ein konzessioniertes öffentliches Unternehmen betreibt.
e) Aus kommerziellen Gründen staatliche Grundstücke mietet.
Was die Anwendung dieses Absatzes angeht, werden mit dem Staat die örtlichen Selbstverwaltungskörperschaften, die anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die staatlichen Unternehmungen, die Unternehmungen der örtlichen Selbstverwaltungskörperschaften und die anderen Unternehmungen, deren die Geschäftsleitung direkt oder durch Verwaltungsakt bestimmt wird, gleichgesetzt. Ein Teilhaber, der von den Einschränkungen dieses Absatzes betroffen wird, ist jeder der mehr als ein Prozent des Gesellschaftskapitals besitzt.
Das Abgeordnetenmandat ist auch mit der Ausübung irgend eines Berufs unvereinbar. Ein Gesetz bestimmt die Tätigkeiten, die mit dem Abgeordnetenmandat vereinbar sind, und regelt die Versicherungs- und Rententhemen und die Art der Rückkehr der Abgeordneten zu ihrem Beruf nach dem Verlust des Abgeordnetenmandats.
Die Tätigkeiten des vorigen Absatzes dürfen in keinem Fall die Eigenschaft des Angestellten oder juristischen oder anderen Beraters in Unternehmungen der Fälle a)  bis d) dieses Absatzes umfassen.
Der Durchbruch der Vorschriften dieses Absatzes hat den Verlust des Abgeordnetenmandats und die Ungültigkeit der diesbezüglichen Verträge oder Akt nach Maßgabe der Gesetze zur Folge.
(2) Abgeordnete, die unter die Bestimmungen des ersten Satzes des vorigen Absatzes fallen, müssen binnen acht Tagen nach der endgültigen Bestätigung ihrer Wahl zwischen dem Abgeordnetenmandat und der anderen Tätigkeit wählen. Falls eine fristgerechte Erklärung ausbleibt, verlieren sie ipso jure das Abgeordnetenmandat.
(3) Abgeordnete, die eine der Eigenschaften oder Tätigkeiten übernehmen, die im vorigen oder in diesem Artikel als Wahlhindernis oder als mit dem Abgeordnetenmandat unvereinbar bezeichnet werden, verlieren ipso jure ihr Abgeordnetenmandat, nach Maßgabe der Gesetze.
(4) Ein besonderes Gesetz regelt die Art der Fortsetzung, Abtretung oder Auflösung von Verträge, die im Absatz 1 erwähnt werden und von einem Abgeordneten oder von einer Unternehmung, an der er vor der Wahl teilnahm, oder durch eine unvereinbare Eigenschaft abgeschlossen wurden."

Artikel 58. Die Prüfung und die Entscheidung über die Parlamentswahlen, deren Gültigkeit angefochten wird, sei es wegen Verletzung des Wahlverfahrens, sei es wegen Fehlens der Wählbarkeitsvoraussetzungen, werden dem in Artikel 100 vorgesehenen Besonderen Obersten Gericht zugewiesen.

Drittes Kapitel - Pflichten und Rechte der Abgeordneten

Artikel 59. (1) Die Abgeordneten leisten bei ihrem Amtsantritt im Sitzungssaal des Parlaments in öffentlicher Sitzung folgenden Eid:

" Ich schwöre im Namen der Heiligen und Wesensgleichen und Unteilbaren Dreifaltigkeit, dem Vaterland und der demokratischen Staatsordnung die Treue zu bewahren, Gehorsam gegenüber der Verfassung und den Gesetzen zu üben und meine Pflichten gewissenhaft zu erfüllen."

(2) Abgeordneten anderer Religionen oder Konfessionen leisten den gleichen Eid in der Form ihrer eigenen Religion oder Konfession.

(3) Abgeordnete, die ihren Sitz übernehmen, während das Parlament nicht tagt, leisten den Eid vor der tagenden Parlamentsabteilung.

Artikel 60. (1) Die Abgeordneten haben ein unbeschränktes, nur ihrem Gewissen unterworfenes Meinungs- und Stimmrecht.

(2) Der Abgeordnete hat ein Recht zum Rücktritt vom Abgeordnetenmandat; er übt es mit der Einreichung einer schriftlichen Erklärung an den Parlamentspräsidenten aus, die er nicht widerrufen kann.

Artikel 61. (1) Ein Abgeordneter darf wegen einer Äußerung und Abstimmung, die er in Ausübung seiner Abgeordnetenpflichten getan hat, nicht verfolgt oder in irgendeiner Weise vernommen werden.

(2) Ein Abgeordneter darf nur wegen verleumderischer Beleidigung nach Maßgabe der Gesetze und mit Erlaubnis des Parlaments verfolgt werden. Zuständiges Gericht ist das Berufungsgericht. Die Erlaubnis gilt als endgültig abgelehnt, wenn das Parlament darüber nicht innerhalb von 45 Tagen befindet, nachdem der Strafantrag beim Parlamentspräsidenten eingegangen ist. Wird die Erlaubnis versagt oder verstreicht die Frist ergebnislos, so kann die Straftat nicht verfolgt werden.

Dieser Absatz findet erst in der nächsten Legislaturperiode Anwendung.

(3) Ein Abgeordneter ist nicht verpflichtet, über Informationen, die ihm in Ausübung seiner Pflichten zugegangen sind oder die er weitergegeben hat, oder über die Personen, die ihm Informationen anvertraut haben oder denen er solche zukommen ließ, Zeugnis abzulegen.

Artikel 62. Ein Abgeordneter darf während der Legislaturperiode ohne Erlaubnis des Parlaments nicht verfolgt, festgenommen oder inhaftiert oder sonstwie in seiner Freiheit beschränkt werden. Desgleichen darf ein Abgeordneter eines aufgelösten Parlaments wegen politischer Straftaten in der Zeit zwischen der Auflösung des alten Parlaments und der Übernahme der Sitze der neuen Parlamentsabgeordneten nicht verfolgt werden.

Die Erlaubnis gilt als abgelehnt, wenn das Parlament darüber nicht innerhalb von drei Monaten befindet, nachdem der Antrag des Staatsanwalts auf Verfolgung bei dem Parlamentspräsidenten eingegangen ist.

Die Dreimonatsfrist wird durch die Parlamentsferien unterbrochen.

Eine Erlaubnis ist bei flagranten Delikten nicht erforderlich.

Artikel 63. (1) Die Abgeordneten haben Anspruch auf Entschädigung und Erstattung des Aufwandes für die Ausübung ihres Amtes, deren Höhe wird durch Beschluß des Parlamentsplenums festgesetzt.

(2) Die Abgeordneten genießen Gebührenfreiheit bei der Benutzung der Verkehrsmittel, der Post und des Telefons; deren Umfang wird durch Beschluß des Parlamentsplenums festgesetzt.

(3) Ist ein Abgeordneter bei mehr als fünf Sitzungen im Monat ungerechtfertigt abwesend, so ist für jedes Fehlen ein Dreißigstel der monatlichen Entschädigung abzuziehen.

Viertes Kapitel - Organisation und Arbeitsweise des Parlaments

Artikel 64. (1) Das Parlament tritt ipso iure alljährlich am ersten Montag des Monats Oktober zu einer ordentlichen Sitzungsperiode zur Erledigung der Jahresaufgaben zusammen, es sei denn, daß der Präsident der Republik es gemäß Artikel 40 früher einberuft.

(2) Die Dauer der ordentlichen Sitzungsperiode beträgt mindestens fünf Monate, wobei die Zeit der Aussetzung gemäß Artikel 40 nicht eingerechnet wird.

Die ordentliche Sitzungsperiode verlängert sich bis zur Genehmigung des Staatshaushaltes gemäß Artikel 79 oder bis zur Verabschiedung eines besonderen Gesetzes im Sinnes desselben Artikels.

Artikel 65. (1) Das Parlament bestimmt die Art seiner freien und demokratischen Arbeitsweise durch eine Geschäftsordnung, die gemäß Artikel 76 vom Plenum zu beschließen und auf Anordnung seines Präsidenten im Gesetzesblatt zu veröffentlichen ist.

(2) Das Parlament wählt aus der Mitte seiner Mitglieder den Präsidenten und die übrigen Mitglieder des Präsidiums gemäß den Bestimmungen der Geschäftsordnung.

(3) Der Präsident und die Vizepräsidenten werden zu Beginn jeder Legislaturperiode gewählt.

Diese Bestimmung findet auf die vom laufenden 5. Revisionsparlament gewählten Präsidenten und Vizepräsidenten keine Anwendung.

Auf Vorschlag von 50 Abgeordneten kann das Parlament dem Parlamentspräsidenten oder einem Mitglied des Präsidiums einen Tadel aussprechen, der die Beendigung seines Amtes zur Folge hat.

(4) Der Parlamentspräsident leitet die Arbeit des Parlaments, sorgt für die Sicherung der ungehinderten Durchführung der Arbeit, für die Gewährleistung der freien Meinungsäußerung der Abgeordneten und für die Aufrechterhaltung der Ordnung; dabei kann er auch Disziplinarmaßnahmen gegen jeden dagegen verstoßenden Abgeordneten gemäß der Geschäftsordnung des Parlaments ergreifen.

(5) Durch die Geschäftsordnung kann bei dem Parlament ein wissenschaftlicher Dienst zur Unterstützung der gesetzgeberischen Tätigkeit errichtet werden.

(6) Die Geschäftsordnung regelt die Organisation der Dienststellen des Parlaments unter Aufsicht seines Präsidenten sowie alle Personalangelegenheiten. Die Handlungen des Präsidenten im Zusammenhang mit der Einstellung und der dienstlichen Stellung des Personals des Parlaments können vor dem Staatsrat durch Beschwerde oder Aufhebungsklage angefochten werden.

Artikel 66. (1) Das Parlament tagt öffentlich im Parlamentsgebäude. Es kann aber auf Antrag der Regierung oder von 15 Abgeordneten bei geschlossenen Türen beraten, wenn dies in geheimer Sitzung mehrheitlich beschlossen wird. Anschließend beschließt das Parlament, ob die Beratung über dieselbe Frage in öffentlicher Sitzung zu wiederholen ist.

(2) Die Minister und Vizeminister haben freien Zutritt zu den Sitzungen des Parlaments und werden gehört, sooft sie sich zu Worte melden.

(3) Das Parlament und die parlamentarischen Ausschüsse können die Anwesenheit des Ministers oder Vizeministers verlangen, der für die von ihnen diskutierten Fragen zuständig ist.

Die Parlamentsausschüsse sind berechtigt, durch den zuständigen Minister jeden öffentlichen Amtsträger vorzuladen, dessen Anwesenheit als dienlich für ihre Arbeit angesehen wird.

Durch Gesetz vom 16. April 2001 erhielt der Artikel 66 Absatz 3 folgende Fassung:
"(3) Das Parlament und die parlamentarischen Ausschüsse können die Anwesenheit des Minister oder Vizeministers, welche für die zu entscheidenden Themen zuständig sind, verlangen.
Die parlamentarischen Ausschüsse können jegliche Person vorladen, die sie für ihre Arbeit für wichtig halten, wenn sie dabei auch den zuständigen Minister benachrichtigen.
Die parlamentarischen Ausschüsse tagen öffentlich, wie es in der Geschäftsordnung des Parlamentes vorgesehen ist. Sie können jedoch, nach Antrag der Regierung oder fünf Abgeordneten, in geheimer Sitzung zusammentreten, wenn die Mehrheit sich hierfür entscheidet.
Der parlamentarische Ausschuß entscheidet danach, ob die Diskussion zu demselben Thema in öffentlicher Sitzung noch einmal stattfinden soll."

Artikel 67. Zu einem Beschlusse des Parlaments ist die absolute Mehrheit der anwesenden Abgeordneten erforderlich; diese muß jedoch mindestens ein Viertel der Gesamtzahl der Abgeordneten betragen.

Bei Stimmengleichheit wird die Abstimmung wiederholt; bei erneuter Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

Artikel 68. (1) Das Parlament bildet zu Beginn jeder ordentlichen Sitzungsperiode aus den Reihen seiner Mitglieder Parlamentsausschüsse zur Ausarbeitung und Prüfung der vorgelegten Gesetzentwürfe und Gesetzesvorschläge, für die das Plenum und die Abteilungen zuständig sind.

(2) Auf Antrag eines Fünftels der Gesamtzahl der Abgeordneten setzt das Parlament mit der Mehrheit von zwei Fünfteln der Gesamtzahl der Abgeordneten Untersuchungsausschüsse aus den Reihen seiner Mitglieder ein.

Zur Einsetzung von Untersuchungsausschüssen in auswärtigen Angelegenheiten und in Angelegenheiten der nationalen Verteidigung ist die absolute Mehrheit der Gesamtzahl aller Abgeordneten erforderlich.

Die Konstituierung und die Arbeitsweise dieser Ausschüsse werden in der Geschäftsordnung des Parlaments geregelt.

(3) Die parlamentarischen und die Untersuchungsausschüsse sowie die in den Artikeln 70 und 71 vorgesehenen Parlamentsabteilungen setzen sich nach der Geschäftsordnung im Verhältnis zur Stärke der Fraktionen oder Gruppen und der Unabhängigen zusammen.

Durch Gesetz vom 16. April 2001 erhielt der Artikel 68 Absatz 1 folgende Fassung:
"(1) Das Parlament stellt durch seine Mitglieder ständige parlamentarische Ausschüsse zu Beginn jeder ordentlichen Sitzungsperiode auf, die die eingereichten Gesetzesentwürfe und Gesetzesvorschläge verarbeiten, wie es in der Geschäftsordnung des Parlaments vorgesehen ist."

Artikel 69. Niemand kann unaufgefordert vor dem Parlament erscheinen, um etwas mündlich oder schriftlich vorzubringen; Petitionen werden durch einen Abgeordneten vorgelegt oder dem Präsidenten ausgehändigt. Das Parlament hat das Recht, die Petitionen den Ministern oder Vizeminister zuzuleiten, die verpflichtet sind, auf Verlangen jederzeit Erläuterungen zu geben.

Artikel 70. (1) Das Parlament übt seine gesetzgeberische Tätigkeit im Plenum aus.

(2) Die Geschäftsordnung des Parlaments sieht die Wahrnehmung in ihr bestimmter gesetzgeberischer Aufgaben unter den Beschränkungen des Artikels 72 auch in nicht mehr als zwei Abteilungen vor. Die Einsetzung und die Arbeitsweise der Abteilungen wird vom Parlament jeweils zu Beginn der Sitzungsperiode mit der absoluten Mehrheit der Gesamtzahl der Abgeordneten beschlossen.

(3) Die Geschäftsordnung setzt auch die Aufteilung der Zuständigkeiten nach Ministerien zwischen den Abteilungen fest.

(4) Die Bestimmungen der Verfassung über das Parlament gelten sowohl für die Arbeitsweise des Plenums als auch für die in den Abteilungen, soweit diese Verfassung nichts anderes bestimmt.

(5) Zu einem Beschlusse der Abteilungen ist mindestens die Mehrheit von zwei Fünfteln der Zahl der Abgeordneten der Abteilung erforderlich.

(6) Die parlamentarische Kontrolle wird vom Parlamentsplenum mindestens zweimal wöchentlich ausgeübt; das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

Durch Gesetz vom 16. April 2001 wurden die Absätze 2 bis 6 des Artikels 70 durch folgende Bestimmungen ersetzt:
"(2) Die Geschäftsordnung des Parlaments sieht vor, daß die gesetzgeberische Tätigkeit, die von diesem bestimmt wird, auch durch die ständigen parlamentarischen Ausschüsse ausgeübt werden darf, die während der Sitzungsperiode zusammentreten und tätig sind, wie es in der Geschäftsordnung des Parlaments unter Berücksichtigung der Einschränkungen des Artikels 72 vorgesehen ist.
(3) Weiterhin wird durch die Geschäftsordnung des Parlaments die Verteilung der Zuständigkeiten entsprechend den Ministerien zwischen den ständigen parlamentarischen Ausschüssen bestimmt.
(4) Soweit nichts unterschiedliches bestimmt ist, gelten die Vorschriften der Verfassung, welche das Parlament betreffen, für seine Tätigkeit im Plenum und in den Abteilungen gemäß Artikel 71, sowie für die Tätigkeiten der parlamentarischen Ausschüsse.
(5) Für die Entscheidungsfähigkeit der Abteilungen wird der dauernden parlamentarischen Ausschüsse gemäß Artikel 71, wird, bei Ausübung der gesetzgeberischen Tätigkeit gemäß Absatz 2 dieses Artikels, eine Mehrheit verlangt, welche nicht kleiner als zwei Fünftel ihre Mitglieder sein darf.
(6) Die parlamentarische Kontrolle wird, wie es die Geschäftsordnung vorsieht, vom Parlament im Plenum ausgeübt. Die Geschäftsordnung kann vorsehen, daß die parlamentarische Kontrolle sowohl von den Abteilungen, gemäß Artikel 71, als auch von den ständigen parlamentarischen Ausschüssen, die während der Sitzungsperiode zusammentreten und tätig sind, ausgeübt wird.
(7) Die Geschäftsordnung bestimmt die Art und Weise, wie Abgeordnete, die durch das Parlament oder die Regierung ins Ausland gesandt wurden, an den Abstimmungen teilnehmen.
(8) Die Geschäftsordnung des Parlaments sieht die Art und Weise vor, in welcher das Parlament von der Regierung über die Themen informiert wird, die, im Rahmen der Europäischen Gemeinschaft, Normierungsgegenstand sind und wie über diese beraten wird."

Artikel 71. Während der Unterbrechungen der Arbeiten des Parlaments wird seine gesetzgeberische Tätigkeit, soweit sie nicht gemäß Artikel 72 dem Plenum vorbehalten ist, von einer der beiden Parlamentsabteilungen ausgeübt, die sich dann gemäß Artikel 68 Absatz 3 und Artikel 70 konstituiert und tätig wird.

Die Geschäftsordnung kann die Ausarbeitung der Gesetzentwürfe oder Gesetzesvorschläge durch einen parlamentarischen Ausschuß aus den Reihen der Mitglieder dieser Abteilungen vorsehen.

Artikel 72. (1) Das Plenum des Parlaments berät und beschließt die Geschäftsordnung, Gesetzentwürfe und Gesetzesvorschläge über die Wahl der Abgeordneten, über die Gegenstände der Artikel 3, 13, 28 und 36 Absatz 1, über die Ausübung und den Schutz der Grundrechte, über die Tätigkeit der politischen Parteien, über die Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach Artikel 43 Absatz 4, über die Ministeranklage, über den Ausnahmezustand, über die Aufwandsentschädigung des Präsidenten der Republik und über die authentische Auslegung der Gesetze nach Artikel 77 sowie über jeden weiteren Gegenstand, der durch besondere Bestimmung der Verfassung dem Plenum vorbehalten ist oder zu dessen Regelung eine besondere Mehrheit erforderlich ist.

Das Plenum des Parlaments beschließt die Haushaltspläne und entscheidet über die Haushaltsrechnung des Staates und des Parlaments.

(2) Die grundsätzliche, die Einzel- und Gesamtberatung und Abstimmung aller übrigen Gesetzentwürfe und Gesetzesvorschläge kann einer Abteilung des Parlaments nach den Bestimmungen des Artikels 70 übertragen werden.

(3) Bei der Abstimmung über einen Gesetzentwurf oder Gesetzesvorschlag entscheidet die Abteilung endgültig über ihre Zuständigkeit; bestehen Zweifel, ist sie berechtigt, durch Beschluß der absoluten Mehrheit der Gesamtheit ihrer Mitglieder das Plenum des Parlaments anzurufen. Der Beschluß des Plenums bindet die Abteilung.

(4) Die Regierung kann einen Gesetzentwurf von größerer Bedeutung statt den Abteilungen dem Plenum zur Beratung und Abstimmung vorlegen.

(5) Das Plenum des Parlaments kann durch einen Beschluß mit der absoluten Mehrheit der Gesamtzahl der Abgeordneten verlangen, daß die grundsätzliche, die Einzel- und die Gesamtberatung und Abstimmung über einen vor einer Abteilung anhängenden Gesetzentwurf oder Gesetzesvorschlag im Plenum stattfindet.

Durch Gesetz vom 16. April 2001 erhielt der Artikel 72 folgende Fassung:
"Artikel 72. (1) Im Plenum des Parlaments wird beraten und abgestimmt über:
- seine Geschäftsordnung,
- Gesetzentwürfe und Gesetzesvorschläge betreffend die Artikel 3, 13, 27, 28 Absatz 2 und 3, 29 Absatz 2, 33 Absatz 3, 48, 51, 54, 86,
- Gesetzentwürfe und Gesetzesvorschläge von Verfassungsausführungsgesetzen, welche die Ausübung und den Schutz der Grundrechte zum Gegenstand haben,
- Gesetzentwürfe und Gesetzesvorschläge für die authentische Gesetzesauslegung,
- sowohl jedes andere Thema, für welches gemäß einer besonderen Verfassungsvorschrift das Plenum des Parlaments zuständig ist oder welches zu seiner Regelung eine besondere Mehrheit benötigt.
Das Plenum des Parlaments beschließt die Haushaltspläne und entscheidet über die Haushaltsrechnung des Staates und des Parlaments.
(2) Die Beratung und Abstimmung aller anderen Gesetzentwürfe und Gesetzesvorschläge kann auch, gemäß den Bestimmungen des Artikels 70, während der Dauer der Sitzungsperiode durch die zuständigen parlamentarischen Ausschüsse geschehen. Dies kann auch durch die Abteilung, welche gemäß Artikel 71 zusammentritt und tätig ist, während der Dauer der Arbeitsunterbrechung des Parlaments geschehen, wie es die Geschäftsordnung vorsieht.
(3) Der ständige parlamentarische Ausschuß, welchem die Abstimmung über einen Gesetzentwurf oder einen Gesetzesvorschlag zugewiesen ist, kann durch eine Entscheidung, welche von der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder getroffen worden ist, jegliche Zweifelsfrage über seine Zuständigkeit an das Plenum verweisen. Die Entscheidung des Plenums bindet die Ausschüsse. Zwischen der Vorlage eines Gesetzentwurfes oder eines Gesetzesvorschlags und seiner Beratung im ständigen parlamentarischen Ausschuß muß mindestens eine Woche vergehen.
(4) Ein Gesetzentwurf oder ein Gesetzesvorschlag, über den in dem zuständigen ständigen parlamentarischen Ausschuß beraten und abgestimmt wurde, wird dem Plenum in einer Sitzung vorgelegt, wie es die Geschäftsordnung des Parlaments vorsieht und es wird über diesen einheitlich dem Grundsatz nach, über die Artikel und in seiner Gänze beraten und abgestimmt. Über einen Gesetzentwurf oder Gesetzesvorschlag, welcher durch den Ausschuß mit einer Mehrheit von mindestens vier Fünfteln angenommen wurde, wird im Plenum derart beraten und abgestimmt, wie dies die Geschäftsordnung vorsieht."

Fünftes Kapitel - Die gesetzgeberische Tätigkeit des Parlaments

Artikel 73. (1) Das Recht, Gesetze vorzuschlagen steht dem Parlament und der Regierung zu.

(2) Gesetzentwürfe, die sich in irgendeiner Weise auf die Gewährung von Ruhegehältern und deren Voraussetzungen beziehen, können allein vom Finanzminister nach Anhörung des Rechnungshofes eingebracht werden. Gesetzentwürfe über Ruhegehälter, die die Haushalte der örtlichen Selbstverwaltungskörperschaften oder sonstiger juristischer Personen des öffentlichen Rechts belasten, werden vom zuständigen Minister und dem Finanzminister eingebracht. Gesetzentwürfe über Ruhegehälter, die in Gesetze aufgenommen werden, die die Regelung anderer Gegenstände bezwecken, sind nichtig.

(3) Ein Gesetzesvorschlag oder Änderungs- oder Zusatzantrag, der aus der Mitte des Parlaments eingebracht wird, kann nicht zur Beratung gebracht werden, soweit er zu Lasten des Staates, der örtlichen Selbstverwaltungskörperschaften oder der sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts Ausgaben, Einnahme- oder Vermögensminderung in sich schließt und der Bezahlung von Gehältern oder Ruhegehältern oder allgemein dem Vorteil von Einzelpersonen dient.

(4) Fraktionsvorsitzende oder Sprecher von Gruppen dürfen jedoch nach Maßgabe von Artikel 74 Absatz 3 Änderungen und Zusätze beantragen, die sich auf Gesetzentwürfe über die Organisation der öffentlichen Verwaltung und der Einrichtungen, die dem öffentlichen Interesse dienen, über die allgemein dienstliche Stellung der Staatsbeamten, der Angehörigen der Streitkräfte und der Polizei, der Beamten der örtlichen Selbstverwaltungskörperschaften und der sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie der öffentlichen Unternehmungen im allgemeinen beziehen.

(5) Gesetzentwürfe, durch die örtliche oder Sondersteuern oder sonstige Belastungen zugunsten von Organisationen oder juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts eingeführt werden, müssen auch von den Ministern für Koordination und für Finanzen unterzeichnet sein.

Artikel 74. (1) Jeder Gesetzentwurf oder Gesetzesvorschlag ist mit einem Begründungsbericht zu versehen und kann, bevor er bei dem Plenum oder einer Abteilung des Parlaments eingebracht wird, zur gesetzestechnischen Ausarbeitung an den in Artikel 65 Absatz 5 vorgesehenen wissenschaftlichen Dienst, sobald er gebildet ist, verwiesen werden; das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

(2) Die beim Parlament eingebrachten Gesetzentwürfe und Gesetzesvorschläge werden dem zuständigen Parlamentarischen Ausschuß überwiesen. Wird der Bericht vorgelegt oder ist die festgesetze Frist ergebnislos abgelaufen, werden Gesetzentwürfe und Gesetzesvorschläge nach Ablauf von drei weiteren Tagen dem Parlament zur Beratung vorgelegt, es sei denn, der zuständige Minister hat sie als dringend bezeichnet. Die Beratung beginnt mit mündlichen Berichten des zuständigen Ministers und der Berichterstatter des Ausschusses.

(3) Über die Änderungsanträge der Abgeordneten zu Gesetzentwürfen und Gesetzesvorschlägen im Zuständigkeitsbereich des Plenums oder der Abteilungen des Parlaments wird nur dann beraten, wenn sie bis zum Vortage des Beginns der Beratung eingereicht worden sind, es sei denn, die Regierung stimmt ihrer Behandlung zu.

(4) Ein Gesetzentwurf oder Gesetzesvorschlag, der die Abänderung einer gesetzlichen Bestimmung zum Ziel hat, wird nur zur Beratung gebracht, wenn in den Begründungsbericht der gesamte Text der abzuändernden Bestimmung aufgenommen ist und im Text des Gesetzentwurfes oder Gesetzesvorschlags die gesamte Bestimmung in ihrer geänderten Fassung enthalten ist.

(5) Gesetzentwürfe und Gesetzesvorschläge, die Bestimmungen ohne Zusammenhang mit ihrem Hauptzweck enthalten, werden zur Debatte nicht zugelassen.

Zusatz- oder Änderungsanträge werden zur Beratung nur zugelassen, wenn sie mit dem Hauptgegenstand des Gesetzentwurfs oder Gesetzesvorschlags in Zusammenhang stehen.

Im Zweifelsfalle entscheidet das Parlament.

(6) Einmal im Monat, an einem durch die Geschäftsordnung festgesetzten Tag, werden in die Tagesordnung anhängige Gesetzesvorschläge vorzugsweise aufgenommen und beraten.

Durch Gesetz vom 16. April 2001 erhielt der Artikel 74 Absatz 5 folgende Fassung:
"(5) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten auch für die Gesetzentwürfe oder die Gesetzesvorschläge, die zur Beratung und Abstimmung den zuständigen ständigen parlamentarischen Ausschuß, sowie die Geschäftsordnung dies vorsieht, vorgelegt wurden.
Gesetzentwürfe oder Gesetzesvorschläge, die Vorschriften enthalten, die nicht im Zusammenhang mit dem Haushaltsgegenstand des Gesetzentwurfes stehen, werden nicht zur Beratung vorgelegt.
Ministerielle Zusatz- und Änderungsanträge werden zur Beratung nur zugelassen, wenn dies mindestens drei Tage vor Beginn der Beratung im Plenum, in den Abteilung gemäß Artikel 71 oder im zuständigen parlamentarischen Ausschuß gemäß der Geschäftsordnung eingereicht wurden.
Die Bestimmungen der beiden vorangegangenen Sätze gelten auch für die Zusatz- und Änderungsanträge durch Abgeordnete.
Im Zweifelsfall entscheidet das Parlament.
Abgeordnete, die nicht Mitglieder des zuständigen ständigen parlamentarischen Ausschusses oder der Abteilung gemäß Artikel 71 sind, haben das Recht, das Wort über die von ihnen vorgelegten Gesetzesvorschläge, Zusätze oder Änderungen dem Grundsatze nach zu ergreifen, wie die von ihnen vorgelegte Geschäftsordnung dies vorsieht."

Artikel 75. (1) Alle von Ministern eingebrachte Gesetzentwürfe und Gesetzesvorschläge, die eine Belastung des Haushalts mit sich bringen, werden nur zur Beratung zugelassen, wenn sie mit einem Bericht des staatlichen Rechnungsamtes versehen sind, der die Höhe der Ausgaben feststellt; werden solche Gesetzentwürfe oder Gesetzesvorschläge von Abgeordneten eingebracht, werden sie vor der Beratung dem staatlichen Rechnungsamt zugeleitet, das den diesbezüglichen Bericht innerhalb von 15 Tagen vorlegen muß. Läuft diese Frist ergebnislos ab, ist die Beratung des Gesetzesvorschlags auch ohne Bericht zulässig.

(2) Gleiches gilt für Abänderungsanträge, wenn dies von den zuständigen Ministern verlangt wird. In diesem Falle muß das staatliche Rechnungsamt dem Parlament seinen Bericht innerhalb von drei Tagen vorlegen. Nur wenn diese Frist ergebnislos verläuft, ist die Beratung auch ohne Bericht zulässig.

(3) Ein Gesetzentwurf, der Ausgaben- oder Einnahmeänderungen in sich schließt, wird zur Beratung nur zugelassen, wenn er mit einem besonderen Bericht über die Art von deren Aufdeckung versehen ist oder von dem zuständigen Minister oder dem Minister der Finanzen unterschrieben ist.

Artikel 76. (1) Alle Gesetzentwürfe und Gesetzesvorschläge, die im Plenum oder in einer Abteilung eingebracht werden, werden einmal im Grundsatz, einmal artikelweise und einmal als Ganzes beraten und beschlossen.

(2) Wenn es bis zum Beginn der Beratung im Grundsatz von einem Drittel der Gesamtzahl der Abgeordneten verlangt wird, werden Gesetzentwürfe und Gesetzesvorschläge vom Parlamentsplenum ausnahmsweise zweimal, in zwei verschiedenen, mindestens zwei Tage auseinanderliegenden Sitzungen beraten und beschlossen, und zwar im Grundsatz und artikelweise bei der ersten Beratung, artikelweise und als Ganzes bei der zweiten.

(3) Werden bei der Beratung Änderungsvorschläge angenommen, wird die Abstimmung über das Gesetz als Ganzes auf 24 Stunden nach der Verteilung des abgeänderten Gesetzentwurfes oder Gesetzesvorschlags vertagt.

(4) Ein von der Regierung als sehr dringlich bezeichneter Gesetzentwurf oder Gesetzesvorschlag wird nach beschränkter Beratung zur Abstimmung gebracht; an dieser Abstimmung nehmen neben den Referenten der Ministerpräsident oder der zuständige Minister, die Fraktionsvorsitzenden und je ein Vertreter von ihnen teil. Durch die Geschäftsordnung des Parlaments kann die Redezeit und Beratungsdauer beschränkt werden.

(5) Die Regierung kann verlangen, daß ein Gesetzentwurf oder Gesetzesvorschlag von besonderer Bedeutung oder dringendem Charakter in einer bestimmten Zahl von Beratungen, jedoch höchstens in dreien beraten wird.

Das Parlament kann auf Antrag eines Zehntels der Gesamtzahl der Abgeordneten die Beratung um weitere zwei Sitzungen verlängern. Durch die Geschäftsordnung des Parlaments wird die Redezeit bestimmt.

(6) Kodifizierungen von Justiz- und Verwaltungsgesetzen, die von aufgrund besonderer Gesetze gebildeten Sonderausschüssen verfaßt worden sind, können dadurch verabschiedet werden, daß das Parlamentsplenum sie durch ein besonderes Gesetz als Ganzes sanktioniert.

(7) In gleicher Weise können bestehende Bestimmungen durch bloße Neuordnung kodifiziert oder außer Kraft getretene Gesetze, mit Ausnahme der steuerrechtlichen, vollständig wiedereingeführt werden.

(8) Gesetzentwürfe oder Gesetzesvorschläge, die vom Plenum oder einer Abteilung des Parlaments abgelehnt worden sind, können weder in derselben Sitzungsperiode noch in der Zeit nach deren Abschluß in der dann weiter tätigen Abteilung erneut eingebracht werden.

Durch Gesetz vom 16. April 2001 erhielten die Absätze 1 bis 5 des Artikels 76 folgende Fassung:
"(1) Über jeden Gesetzentwurf und jeden Gesetzesvorschlag wird nur einmal dem Grundsatze nach, über die einzelnen Artikel und in seiner Gänze beraten und abgestimmt. Eine Ausnahme hierzu bilden die Fälle, die Absatz 4 von Artikel 72 vorsieht.
(2) Über einen beschlossenen Gesetzentwurf oder Gesetzesvorschlag, der gemäß Artikel 42 zurückverwiesen wird, wird im Plenum des Parlaments zweimal, in zwei getrennten Sitzungen, die mindestens zwei Tage auseinanderliegen müssen, abgestimmt. In der ersten Beratung wird dem Grundsatz nach und über die einzelnen Artikel und in der zweiten Beratung über die einzelnen Artikel und in der Gänze abgestimmt.
(3) Wenn während der Beratung Zusatz- oder Änderungsanträgen zugestimmt wird, wird die Abstimmung für die Gänze des Gesetzentwurfes oder Gesetzesvorschlags für 24 Stunden seit Verteilung des so geänderten Textes vertagt. Dies gilt nicht für die Fälle, die Absatz 4 von Artikel 72 vorsieht.
(4) Ein von der Regierung als sehr dringlich bezeichneter Gesetzentwurf oder Gesetzesvorschlag wird nach beschränkter Beratung in einer einzigen Sitzung in dem Plenum oder in der Abteilung gemäß Artikel 71, zur Abstimmung gebracht, gemäß der Geschäftsordnung des Parlaments.
(5) Die Regierung kann verlangen, daß ein Gesetzentwurf oder Gesetzesvorschlag von dringendem Charakter in einer bestimmten Anzahl von Beratungen gemäß der Geschäftsordnung des Parlaments beraten wird."

Artikel 77. (1) Die authentische Gesetzesauslegung steht der gesetzgebenden Funktion zu.

(2) Gesetze gelten nur von ihrer Verkündung an, außer wenn sie echte Auslegungsgesetze sind.

Sechstes Kapitel - Steuer- und Finanzverwaltung

Artikel 78. (1) Keine Steuer darf eingeführt oder erhoben werden ohne ein formelles Gesetz, das den Steuerschuldner, das zu versteuernde Einkommen beziehungsweise Vermögen, die steuerpflichtigen Ausgaben beziehungsweise das Geschäft oder die Art des Geschäftes bestimmt.

(2) Steuern oder andere Finanzlasten jeder Art dürfen nicht durch ein Gesetz auferlegt werden, das über das der Auferlegung der Steuern vorangehende Rechnungsjahr hinaus zurückwirkt.

(3) Ausnahmsweise ist bei der Auferlegung oder Erhöhung von Ein- oder Ausfuhrzöllen oder Verbrauchssteuern deren Erhebung vom Tag der Einbringung des betreffenden Gesetzentwurfes im Parlament unter der Bedingung zulässig, daß das Gesetz innerhalb der Frist von Artikel 42 Absatz 1 und jedenfalls nicht später als zehn Tage nach dem Schluß der Sitzungsperiode verkündet wird.

(4) Der Steuergegenstand, der Steuersatz, die Steuerbefreiungen oder -ausnahmen sowie die Gewährung von Ruhegehältern können nicht zum Gegenstand eines Ermächtigungsgesetzes gemacht werden.

Gesetzliche Regelungen, nach denen der Staat und allgemein die öffentlichen Rechtsträger an den Wertsteigerungen benachbarter Privatgrundstücke beteiligt werden, die ausschließlich durch die Ausführung öffentlicher Baumaßnahmen verursacht wurden, fallen nicht unter dieses Verbot.

(5) Ausnahmsweise ist es zulässig, aufgrund einer Ermächtigung durch ein Rahmengesetz, Ausgleichsbeiträge oder Zölle aufzuerlegen sowie Wirtschaftsmaßnahmen im Rahmen der internationalen Beziehungen des Landes mit wirtschaftlichen Organisationen anzuordnen oder Maßnahmen zur Sicherung der Währungslage des Landes zu treffen.

Artikel 79. (1) Das Parlament stellt während seiner jährlichen ordentlichen Sitzung den Haushaltsplan über Einnahmen und Ausgaben des Staates für das folgende Jahr fest.

(2) Alle Einnahmen und Ausgaben des Staates müssen für jedes Rechnungsjahr in den Haushaltsplan und die Haushaltsrechnung eingesetzt werden.

(3) Der Haushaltsplan wird im Parlament durch den Finanzminister mindestens einen Monat vor Beginn des Rechnungsjahres eingebracht und gemäß der Geschäftsordnung verabschiedet; diese hat das Recht aller parlamentarischen Gruppen im Parlament zu gewährleisten, ihre Meinung zum Ausdruck bringen zu können.

(4) Wenn aus irgendeinem Grunde die Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben auf der Grundlage des Haushaltsplanes nicht vorgenommen werden kann, wird sie jeweils aufgrund eines besonderen Gesetzes durchgeführt.

(5) Ist die Feststellung des Haushaltsplanes beziehungsweise die Verabschiedung des besonderen Gesetzes im Sinne des vorigen Absatzes wegen Ablaufs der Legislaturperiode des Parlaments nicht möglich, wird der Haushaltsplan des abgeschlossenen oder des vor dem Abschluß stehenden Rechnungsjahres durch Verordnung auf Vorschlag des Ministerrates um vier Monate verlängert.

(6) Durch Gesetz kann die Aufstellung von zweijährigen Haushaltsplänen bestimmt werden.

(7) Spätestens innerhalb eines Jahres nach Schluß des Rechnungsjahres wird dem Parlament die Haushaltsrechnung sowie die allgemeine Bilanz des Staates vorgelegt; sie werden von einem besonderen Abgeordnetenausschuß geprüft und vom Parlament nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung sanktioniert.

(8) Die Pläne zur Wirtschafts- und Sozialentwicklung werden vom Parlamentsplenum genehmigt; das Nähere regelt ein Gesetz.

Durch Gesetz vom 16. April 2001 erhielten die Absätze 3 und 7 des Artikels 79 folgende Fassung:
"(3) Ein Entwurf des Haushaltsplans wird vom Finanzminister dem zuständigen ständigen parlamentarischen Ausschuß am ersten Montag im Oktober eingereicht und gemäß der Geschäftsordnung beraten.
Der Finanzminister reicht, nachdem er die Anmerkungen des Ausschusses berücksichtigt hat, dem Haushaltplan wenigstens 40 Tage vor Beginn des Rechnungsjahres ein.
Der Haushaltsplan wird im Plenum der Geschäftsordnung gemäß beraten und beschlossen. Die Geschäftsordnung gewährleistet das Recht aller parlamentarischen Gruppen, ihre Meinung zum Ausdruck zu bringen.
(7) Spätestens innerhalb eines Jahres nach Schluß des Rechnungsjahres wird dem Parlament die Haushaltsrechnung und die allgemeine Bilanz des Staates vorgelegt. Sie werden obligatorisch von dem Bericht des Rechnungshofes, gemäß Artikel 98 Absatz 1 Satz e) begleitet, von einem besonderen Abgeordnetenausschuß geprüft und vom Plenum des Parlaments nach Maßgabe der Geschäftsordnung sanktioniert."

Artikel 80. (1) Gehälter, Ruhegehälter, Zuwendungen oder Vergütungen dürfen ohne ein Organisationsgesetz oder ein anderes besonderes Gesetz weder in den Haushaltsplan eingesetzt noch gewährt werden.

(2) Durch Gesetz wird das Münzrecht und die Ausgabe von Geld geregelt.

Durch Gesetz vom 16. April 2001 wurde dem Artikel 80 folgende Auslegende Erklärung beigefügt:
"Auslegende Erklärung. Der Absatz 2 hindert nicht den Beitritt Griechenlands zum Verfahren der Wirtschafts- und Währungsunion im erweiterten Rahmen der europäischen Vereinigung gemäß den Bestimmungen des Artikels 28."

IV. Abschnitt - Die Regierung

Erstes Kapitel - Zusammensetzung und Aufgaben der Regierung

Artikel 81. (1) Die Regierung bildet der Ministerrat; er besteht aus dem Ministerpräsidenten und den Ministern. Durch Gesetz wird die Zusammensetzung und Arbeitsweise des Ministerrates bestimmt. Auf Vorschlag des Ministerpräsidenten können durch Verordnung ein oder mehrere Minister zum stellvertretenden Ministerpräsidenten ernannt werden.

Durch Gesetz wird die Stellung der stellvertretenden Minister, der Minister oder Geschäftsbereich, der Vizeminister, die Mitglieder der Regierung sein können, sowie der ständigen amtlichen Vizeminister bestimmt.

(2) Zum Mitglied der Regierung oder Vizeminister kann nur ernannt werden, wer gemäß Artikel 55 zum Abgeordneten wählbar ist.

(3) Die Mitglieder der Regierung, die Vizeminister und der Parlamentspräsident haben während ihrer Amtszeit jede berufliche Tätigkeit einzustellen.

(4) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß das Amt eines Ministers oder Vizeministers auch mit anderen Tätigkeiten unvereinbar ist.

(5) Ist ein stellvertretender Ministerpräsident nicht ernannt, bestimmt der Ministerpräsident je nach Bedarf vorübergehend einen der Minister zu seinem Stellvertreter.

Artikel 82. (1) Die Regierung bestimmt und leitet die allgemeine Politik des Landes gemäß der Verfassung und der Gesetze.

(2) Der Ministerpräsident stellt die Einheitlichkeit der Regierung sicher und leitet deren Tätigkeit sowie die der öffentlichen Verwaltung zur Durchführung der Regierungspolitik im Rahmen der Gesetze.

Durch Gesetz vom 16. April 2001 wurden dem Artikel 82 folgende Absätze angefügt:
"(3) Die Zusammensetzung, die Funktion und die Zuständigkeiten des Wirtschafts- und Sozialausschusses werden durch ein Gesetz bestimmt. Seine Aufgabe ist die Führung des sozialen Dialoges über die allgemeine Politik des Landes und insbesondere über die Richtlinien der Wirtschafts- und Sozialpolitik als auch die Begutachtung über Gesetzentwürfe und Gesetzesvorschläge, die an ihn weitergeleitet werden.
(4) Die Zusammensetzung, die Funktion und die Zuständigkeit des Nationalrates für die Außenpolitik werden durch ein Gesetz bestimmt. Ihm gehören sowohl Vertreter der Parteien des Parlaments, als auch Personen mit besonderen Kenntnissen und Erfahrungen an."

Artikel 83. (1) Jeder Minister übt die gesetzlich bestimmten Zuständigkeiten aus. Die Minister ohne Geschäftsbereich üben die Zuständigkeiten aus, die ihnen der Ministerpräsident durch Erlaß überträgt.

(2) Die Vizeminister üben die Zuständigkeiten, aus, die ihnen durch gemeinsame Entscheidung des Ministerpräsidenten und des zuständigen Ministers übertragen werden.

Zweites Kapitel - Beziehungen zwischen Parlament und Regierung

Artikel 84. (1) Die Regierung bedarf des Vertrauens des Parlaments. Sie ist innerhalb von 15 Tagen nach der Eidesleistung des Ministerpräsidenten verpflichtet und jederzeit berechtigt, den Vertrauensantrag im Parlament zu stellen. Hat das Parlament in der Zeit der Regierungsbildung seine Tätigkeit eingestellt, wird es innerhalb von 15 Tagen einberufen, um über den Vertrauensantrag zu befinden.

(2) Das Parlament kann durch Beschluß der Regierung oder einem Minister sein Vertrauen entziehen. Wenn das Parlament einen Mißtrauensantrag abgelehnt hat, kann ein erneuter Mißtrauensantrag nur nach Ablauf von sechs Monaten gestellt werden.

Der Mißtrauensantrag muß von mindestens einem Sechstel der Abgeordneten unterzeichnet sein und eindeutig die Gründe angeben, über die beraten werden soll.

(3) Ausnahmsweise kann ein Mißtrauensantrag auch vor Ablauf der sechs Monate gestellt werden, wenn er von der Mehrheit der Gesamtzahl der Abgeordneten unterzeichnet ist.

(4) Die Beratung über den Vertrauens- oder Mißtrauensantrag beginnt zwei Tage nach der Stellung des entsprechenden Antrags, es sei denn, daß die Regierung bei einem Mißtrauensantrag den unmittelbaren Beginn der Beratung verlangt; die Beratung darf nicht mehr als drei Tage seit ihrem Beginn andauern.

(5) Die Abstimmung über den Vertrauens- oder Mißtrauensantrag wird unmittelbar nach dem Abschluß der Beratung durchgeführt, kann jedoch um 48 Stunden vertagt werden, wenn die Regierung es verlangt.

(6) Ein Vertrauensantrag kann nur mit absoluter Mehrheit der anwesenden Abgeordneten angenommen werden; diese darf aber nicht geringer als zwei Fünftel der Gesamtzahl der Abgeordneten sein. Ein Mißtrauensantrag kann nur mit der absoluten Mehrheit der Gesamtzahl der Abgeordneten angenommen werden.

(7) An der Abstimmung über den Vertrauens- beziehungsweise Mißtrauensantrag nehmen auch die Minister und Vizeminister teil - soweit sie Mitglieder des Parlaments sind.

Artikel 85. Die Mitglieder des Ministerrates und die Vizeminister tragen für die allgemeine Politik der Regierung die kollegiale Verantwortung, jeder einzelne ist für Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen seiner Zuständigkeit nach den Bestimmungen des Ministerverantwortlichkeitsgesetzes verantwortlich. Ein schriftlicher oder mündlicher Auftrag des Präsidenten der Republik entbindet die Minister und Vizeminister nicht von ihrer Verantwortlichkeit.

Artikel 86. (1) Das Parlament ist berechtigt, die im Dienst oder außer Dienst befindlichen Mitglieder der Regierung und die Vizeminister gemäß den Bestimmungen des Ministerverantwortlichkeitsgesetzes vor dem zuständigen Gerichtshof anzuklagen; dieser steht unter dem Vorsitz des Präsidenten des Areopags und besteht aus zwölf Richtern; diese werden aus der Reihe sämtlicher vor dem Zeitpunkt der Anklage ernannten Richter am Areopag und Berufungsgerichtspräsidenten durch das Los bestimmt, das vom Parlamentspräsidenten gezogen wird; das Nähere bestimmt ein Gesetz.

(2) Eine Strafverfolgung, Untersuchung oder Voruntersuchung gegen die im Absatz 1 genannten Personen wegen Handlungen oder Unterlassungen, die sie in Ausübung ihrer Aufgaben begannen haben, ist nur nach vorherigem Parlamentsbeschluß zulässig.

Ergeben sich bei der Durchführung einer Verwaltungsuntersuchung Anhaltspunkte, die die Verantwortung eines Regierungsmitgliedes oder eines Vizeministers gemäß dem Ministerverantwortungsgesetz begründen können, werden diese nach Abschluß der Verwaltungsuntersuchung durch den zuständigen Staatsanwalt dem Parlament zugeleitet.

Allein das Parlament ist berechtigt, eine Strafverfolgung einzustellen.

(3) Ist das Verfahren über eine Anklage gegen einen Minister oder einen Vizeminister aus irgendeinem Grunde einschließlich der Verjährung nicht beendet, kann das Parlament durch Beschluß auf Antrag des Angeklagten einen besonderen Ausschuß aus Abgeordneten und höheren Richtern und Staatsanwälten zur Prüfung der Anklage nach Maßgabe der Geschäftsordnung einsetzen.

Durch Gesetz vom 16. April 2001 erhielt der Artikel 86 folgende Fassung:
"Artikel 86. (1) Nur das Parlament hat die Zuständigkeit, Strafanzeige wegen Straftaten, die während der Amtsausübung begangen wurden sind, gegen diejenigen zu erstatten, die Mitglieder der Regierung oder Vizeminister sind oder waren, sowie das Gesetz dies vorsieht. Besondere Ministerialstraftaten sind nicht vorgesehen.
(2) Ein Strafantrag, ein Verhör, ein Vorverhör oder eine Voruntersuchung gegen die Personen aufgrund der Straftaten, die in Absatz 1 genannt sind, ist ohne vorhergehende Entscheidung des Parlaments gemäß Absatz 3 nicht gestattet.
Wenn im Rahmen eines anderen Verhörs, Vorverhörs oder einer anderen Voruntersuchung oder Verwaltungsuntersuchung Angaben bekannt werden sollten, sie mit den Personen und den Straftaten, die im vorigen Absatz beschrieben wurden, zusammenhängen, werden diese Angaben unverzüglich an das Parlament von der Person, die das Verhör, das Vorverhör oder die Untersuchung durchführt, weitergeleitet.
(3) Ein Strafantrag wird von mindestens dreißig Abgeordneten gestellt. Das Parlament bildet, nach einer Entscheidung, die durch die absolute Mehrheit der gesamten Zahl der Abgeordneten getroffen wird, einen besonderen parlamentarischen Ausschuß zur Durchführung der Voruntersuchung, ansonsten wird der Antrag als offenkundig unbegründet abgewiesen. Die Schlußfolgerung des im vorangegangenen Satz erwähnten Ausschusses wird dem Plenum des Parlaments, welches über die Ausübung oder Nichtausübung des Strafantrages entscheidet, dargebracht. Die diesbezügliche Entscheidung wird durch die absolute Mehrheit der gesamten Zahl der Abgeordneten getroffen.
Das Parlament kann seine in Absatz 1 beschriebene Zuständigkeit bis zum Ende der zweiten ordentlichen Sitzungsperiode der Legislaturperiode, die nach Vollendung der Straftat stattfindet, ausüben.
Durch das Verfahren und die Mehrheit des ersten Satzes dieses Absatzes kann das Parlament zu jeder Zeit seine Entscheidung rückgängig machen oder den Strafantrag, das Vor- oder Hauptverfahren einstellen.
(4) Für die Verhandlung der diesbezüglichen Fälle ist in erster und letzter Instanz ein Sondergericht als höchstes Gericht zuständig, welches für jeden Fall aus sechs Mitgliedern des Staatsrates und sieben Mitgliedern des Areopag besteht. Die ordentlichen Mitglieder des Sondergerichts und deren Stellvertreter werden aus den Mitgliedern dieser beiden höchsten Gerichte, die vor dem Zeitpunkt der Einreichung des Strafantrages in ihren Dienstgrad berufen oder befördert sind, vom Parlamentspräsidenten nach Einreichung des Strafantrages in einer öffentlichen Sitzung des Parlaments ausgelost. Dem Sondergericht sitzt der ranghöchste der ausgelosten Richter des Areopag vor. Zwischen gleichrangigen Richtern sitzt der ältere vor.
Im Rahmen des Sondergerichtes dieses Absatzes ist auch ein Richterrat tätig, der für jeden Fall aus zwei Mitgliedern des Staatrates und drei Mitgliedern des Areopag gebildet wird. Die Mitglieder des Richterrates können nicht Mitglieder des Sondergerichts sein. Durch Entscheidung des Richterrates wird ein Mitglied, das dem Areopag angehört, als Untersuchungsrichter bestimmt. Das Vorverfahren endet mit der Abfassung des Beschlusses.
Die Aufgaben des Staatsanwaltes des Sondergerichtes und des Richterrates in diesem Absatz nimmt ein Mitglied der Staatsanwaltschaft des Areopag wahr, das zusammen mit seinem Stellvertreter ausgelost wird. Der zweite und dritte Satz dieses Absatzes wird auch auf die Mitglieder des Richterrates, Satz zwei jedoch auch auf den Staatsanwalt angewandt.
Im Falle der Vorführung einer Person vor das Sondergericht, welche Mitglied der Regierung oder Vizeminister ist oder war, werden auch die eventuellen Mittäter vorgeführt, wie das Gesetz es vorsieht.
(5) Wenn aus irgendeinem anderen Grund, zu dem auch die Verjährung gehört, das Verfahren der Strafverfolgung einer Person, die Mitglied der Regierung oder Vizeminister ist oder war, nicht zum Ende gebracht werden kann, dann kann, um die Anklage zu prüfen, auf Antrag derselben oder ihrer Erben, ein besonderer Ausschuß gebildet werden, dem auch höchste richterliche Amtsträger angehören können."

V. Abschnitt - Die rechtsprechende Gewalt

Erstes Kapitel - Richterliche Amtsträger und Gerichtsbeamte

Artikel 87. (1) Das Recht wird von Gerichten gesprochen; sie sind mit ordentlichen Richtern besetzt, die sachliche und persönliche Unabhängigkeit genießen.

(2) Die Richter sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nur der Verfassung und den Gesetzen unterworfen; in keinem Fall dürfen sie sich Bestimmungen fügen, die in Auflösung der Verfassung erlassen wurden.

(3) Die Inspektion der ordentlichen Richter wird von ranghöheren Richtern sowie von dem Staatsanwalt und den stellvertretenden Staatsanwälten beim Areopag, die Inspektion der Staatsanwälte von Richtern am Areopag und ranghöheren Staatsanwälten nach Maßgabe der Gesetze durchgeführt.

Artikel 88. (1) Die richterlichen Amtsträger werden durch Präsidialverordnung aufgrund eines Gesetzes ernannt, das ihre Befähigungsvoraussetzungen und das Verfahren ihrer Auswahl bestimmt; sie werden auf Lebenszeit berufen.

(2) Die Bezüge der richterlichen Amtsträger entsprechen ihrem Amte. Ihre Laufbahn- und Besoldungsordnung sowie ihre Stellung allgemein wird durch besondere Gesetze bestimmt.

(3) Durch Gesetz kann für die richterlichen Amtsträger eine Ausbildungs- und Probezeit von höchstens drei Jahren vorgesehen werden, die ihrer Ernennung zu ordentlichen Richtern vorausgeht. Während dieser Zeit dürfen sie auch Aufgaben eines ordentlichen Richters wahrnehmen; das Nähere regelt ein Gesetz.

(4) Die richterlichen Amtsträger dürfen nur durch Gerichtsurteil entlassen werden wegen einer strafrechtlichen Verurteilung, wegen eines schweren Dienstvergehens, einer Krankheit, eines körperlichen Gebrechens oder wegen dienstlicher Unzulänglichkeit, die nach Maßgabe der Gesetze festgestellt werden; dabei ist Artikel 93 Absätze 2 und 3 zu beachten.

(5) Die richterlichen Amtsträger bis zum Dienstgrad des Richters oder stellvertretenden Staatsanwalts beim Berufungsgericht oder die sonstigen gleichrangigen richterlichen Amtsträger treten mit der Vollendung des 65. Lebensjahres in den Ruhestand, alle ranghöheren richterlichen Amtsträger mit der Vollendung des 67. Lebensjahres. Bei der Anwendung dieser Bestimmung ist der 30. Juni des Jahres, in dem der richterliche Amtsträger in den Ruhestand tritt, der Stichtag, an dem die Altersgrenze als erreicht gilt.

(6) Eine Versetzung von richterlichen Amtsträgern in einen anderen Bereich der Gerichtsbarkeit ist nicht zulässig. Zulässig ist ausnahmsweise eine solche Versetzung von ordentlichen Richtern zur Besetzung bis zur Hälfte der Stellen von stellvertretenden Staatsanwälten beim Areopag sowie die Versetzung von Assessoren beim erstinstanzlichen Gericht zur Staatsanwaltschaft und umgekehrt auf Antrag der zu Versetzenden; das Nähere regelt ein Gesetz.

(7) Bei den von der Verfassung vorgesehenen Gerichten oder Räten, an denen Mitglieder des Staatsrates oder des Areopag teilnehmen, führt der Dienstälteste unter ihnen den Vorsitz.

Auslegende Erklärung. Bei der Ernennung zum Assessor oder Mitglied des Rechnungshofes finden die Einschränkungen des Artikels 88 keine Anwendung; das Nähere regelt ein Gesetz.

Durch Gesetz vom 16. April 2001 wurde der Artikel 88 wie folgt geändert:
- dem Absatz 2 wurde folgender Unterabsatz angefügt:
"In Abweichung zu Artikel 94, 95 und 98 werden Streitigkeiten bezüglich jeglicher Art von Gehaltszahlung und Rentezahlung der richterlichen Amtsträger und falls die Lösung der diesbezüglichen rechtlichen Fragen die Gehaltszahlungen, Rentenzahlungen oder die Besteuerung eines größeren Personenkreises beeinflussen könnte, von dem Sondergericht des Artikels 99 entschieden. Das Gericht wird in diesen Fällen aus noch einem zusätzlichen ordentlichen Professor und noch einem zusätzlichen Rechtsanwalt, so wie das Gesetz dies vorsieht, gebildet. Ein Gesetz regelt die Art und Weise der Weiterführung möglicher anhängiger Rechtssachen."
- Absatz 6 Satz 2 wurde durch folgende Bestimmungen ersetzt:
"Ausnahmsweise ist die Versetzung von Assessoren beim erstinstanzlichen Gericht zur Staatsanwaltschaft und umgekehrt auf Antrag der zu Versetzenden zulässig. Die Richter der ordentlichen Verwaltungsgerichte werden in den Grad des Staatsrates und zu einem Fünftel der Stellen befördert, wie ein Gesetz dies vorsieht."
- die Auslegende Erklärung wurde wie folgt gefaßt:
"Auslegende Erklärung. Nach dem wirklichen Sinn des Artikels 88 ist eine Vereinheitlichung der ersten Instanz der Ziviljustiz und die Normierung des Dienststatus der richterlichen Amtsträger dieser Instanz erlaubt, sofern ein Auswahl- und Bewertungsverfahren vorgesehen ist; das Nähere regelt ein Gesetz."

Artikel 89. (1) Die richterlichen Amtsträger dürfen keine andere besoldete Tätigkeit und keinen anderen Beruf ausüben.

(2) Ausnahmsweise ist die Wahl von richterlichen Amtsträgern zum Mitglied der Akademie oder zum Professor oder zum Privatdozenten an Hochschulen sowie deren Mitwirkung in besonderen Verwaltungsgerichten und in Räten oder Ausschüssen zulässig; dies gilt nicht bei Vorstandsmitgliedern von Unternehmen und Handelsgesellschaften.

(3) Außerdem ist es zulässig, richterliche Amtsträger mit Verwaltungsaufgaben zu betrauen, entweder neben der Ausübung ihrer Hauptaufgaben oder auf bestimmte Zeit auch ausschließlich; das Nähere regelt ein Gesetz.

(4) Die Beteiligung von Richtern an der Regierung ist nicht zulässig.

(5) Die Bildung eines Richtervereins ist nach Maßgabe der Gesetze zulässig.

Durch Gesetz vom 16. April 2001 erhielten die Absätze 2 und 3 des Artikels 89 folgende Fassung:
"(2) Ausnahmsweise ist die Wahl von richterlichen Amtsträgern erlaubt zu Mitgliedern der Athener Akademie oder zu Lehrpersonal von Hochschulen gewählt zu werden, bei Räten oder Ausschüssen mitzuwirken, die disziplinarische, kontrollierende oder rechtsprechende Zuständigkeit haben und an gesetzgeberischen Ausschüssen teilzunehmen, sofern ihre Teilnahme besonders von einem Gesetz vorgesehen ist. Ein Gesetz regelt die Ersetzung richterlicher Amtsträger durch andere Personen in Räten oder Ausschüssen, welche gemäß der Willenserklärung einer Privatperson, unter Lebenden oder von Todes wegen, zusammentreten, oder gemäß einer so aufgegebenen Erklärung tätig werden, mit Ausnahme der Fälle des vorangegangenen Satzes.
(3) Es ist unzulässig, richterliche Amtsträger mit Verwaltungsaufgaben zu betrauen. Aufgaben bezüglich der Ausbildung richterlicher Amtsträger gelten als richterlich. Die Beauftragung von richterlichen Amtsträgern mit Aufgaben der Vertretung des Staates bei internationalen Organisationen ist erlaubt.
Die Tätigkeit als Schiedsrichter ist richterlichen Amtspersonen nur im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben erlaubt, wie das Gesetz dies vorsieht."

Artikel 90. (1) Die Richter werden durch Präsidialverordnung nach vorherigem Beschluß eines obersten Richterrates befördert, angestellt, versetzt, abgeordnet und in einen anderen Bereich der Gerichtsbarkeit versetzt. Dieser Rat besteht aus dem Präsidenten des entsprechenden obersten Gerichtshofes sowie Mitglieder desselben, die aus der Reihe derer, die beim Gerichtshof mindestens zwei Jahre tätig sind, durch Los bestimmt werden; das Nähere regelt ein Gesetz. Zum obersten Richterrat der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit gehört auch der Staatsanwalt beim Areopag, zum obersten Richterrat beim Rechnungshof der Generalstaatsvertreter bei diesem.

(2) Der Rat nach Absatz 1 hat eine erhöhte Mitgliederzahl, wenn er über die Beförderung zum Mitglied des Staatsrates, zum Richter oder zum stellvertretenden Staatsanwalt beim Areopag, zum Berufungsgerichtspräsidenten, zum Staatsanwalt beim Berufungsgericht und zum Mitglied des Rechnungshofes entscheidet; das Nähere regelt ein Gesetz. Absatz 1 letzter Satz findet auch hier Anwendung.

(3) Stimmt der Minister mit dem Beschluß eines obersten Richterrates nicht überein, kann er die Sache an das Plenum des einschlägigen obersten Gerichtshofes verweisen; das Nähere regelt ein Gesetz. Bei dem Plenum kann sich auch der nicht berücksichtigte Richter beschweren; das Nähere regelt ein Gesetz.

(4) Die zu den verwiesenen Sachen ergangenen Beschlüsse des Plenums sowie die Beschlüsse eines der obersten Richterräte, gegen die der Minister nichts eingewendet hat, sind für den Minister verbindlich.

(5) Die Beförderung zum Präsidenten und Vizepräsidenten des Staatsrates, des Areopages und des Rechnungshofes erfolgt aus den Reihen des entsprechenden obersten Gerichtshofes durch Präsidialverordnung auf Vorschlag des Ministerrates; das Nähere regelt ein Gesetz.

Die Beförderung zum Staatsanwalt beim Areopag erfolgt in gleicher Weise durch Präsidialverordnung aus den Reihen der Richter und stellvertretenden Staatsanwälte beim Areopag.

(6) Die Entscheidungen oder Akte nach diesem Artikel können nicht beim Staatsrat angefochten werden.

Durch Gesetz vom 16. April 2001 erhielt der Artikel 90 folgende Fassung:
"Artikel 90. (1) Die Richter werden durch Präsidialverordnung nach vorherigem Beschluß eines obersten Richterrates befördert, angestellt, versetzt, abgeordnet und in einen anderen Bereich der Gerichtsbarkeit versetzt. Dieser Rat besteht aus dem Präsidenten des entsprechenden obersten Gerichtshofes sowie Mitglieder desselben, die aus der Reihe derer, die beim Gerichtshof mindestens zwei Jahre tätig sind, durch Los bestimmt werden. Zum obersten Richterrat der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit gehört auch der Staatsanwalt beim Areopag, sowie zwei stellvertretende Staatsanwälte bei Areopag, die aus der Reihe derer, die bei der Staatsanwaltschaft des Areopag mindestens zwei Jahre tätig sind, durch Los bestimmt werden. Zum obersten Richterrat des Staatsrates und der Verwaltungsgerichtsbarkeit gehört auch der Generalstaatsvertreter bei der Verwaltungsgerichtsbarkeit, wenn es um Themen geht, die die richterlichen Amtsträger der ordentlichen Verwaltungsgerichte und die Generalstaatsvertretung betreffen. Zum obersten Richterrat beim Rechnungshof gehört auch der Generalstaatsvertreter bei diesem.
Zum obersten Richterrat gehören ohne Stimmrecht auch zwei richterliche Amtsträger des Gerichtszweiges, welchen die Dienständerungen betreffen. Sie sollen zumindest den Dienstgrad des Berufungsrichters oder einen diesem entsprechenden Dienstgrad führen. Sie werden durch Los nach Maßgabe eines Gesetzes bestimmt.
(2) Der Rat nach Absatz 1 hat eine erhöhte Mitgliederzahl, wenn er über die Beförderung zum Mitglied des Staatsrates, zum Richter oder zum stellvertretenden Staatsanwalt beim Areopag, zum Mitglied des Rechnungshofes, zum Berufungsgerichtspräsidenten, zum Staatsanwalt beim Berufungsgericht und zum Mitglied der Generalstaatsvertretung bei der Verwaltungsgerichtsbarkeit und beim Rechnungshof entscheidet; das Nähere regelt ein Gesetz. Im übrigen gelten auch in diesem Fall die Bestimmungen des Absatzes 1.
(3) Falls der Minister der Justiz mit dem Urteil des höchsten Richterrates nicht übereinstimmt, kann er die Sache an das Plenum des entsprechenden höchsten  Gerichtshofes verweisen, so wie das Gesetz dies vorsieht. Der richterliche Amtsträger, den das Urteil betrifft, hat unter den gesetzlich festgelegten Voraussetzungen ein Beschwerderecht. Während der Sitzung des Plenums des entsprechenden höchsten Richterrates, gelten die Bestimmungen der Sätze 3 bis 6 des Absatzes 1. Am Plenum des Areopag nehmen, im Falle des vorangegangenen Satzes, auch die Mitglieder der Staatsanwaltschaft des Areopag mit Stimmrecht teil.
(4) Die in den verwiesenen Sachen ergangenen Beschlüsse des Plenums als zweitinstanzlicher höchster Richterrat sowie die Beschlüsse eines des höchsten Richterrates, gegen die der Minister nichts eingewendet hat, sind für ihn verbindlich.
(5) Die Beförderung zum Generalstaatsvertreter beim Rechnungshof erfolgt in gleicher Weise durch Präsidialverordnung aus den Reihen der Mitglieder des Rechnungshofes und der entsprechenden Generalstaatsvertretung nach Maßgabe des Gesetzes. Die Beförderung zum Generalstaatsvertreter bei der Verwaltungsgerichtsbarkeit erfolgt auch in gleicher Weise aus den Reihen der Mitglieder der entsprechenden Generalstaatsvertretung und der Verwaltungsberufungsgerichtspräsidenten nach Maßgabe eines Gesetzes. Die Amtszeit des Präsidenten des Staatsrates, des Areopages und des Rechnungshofes, als auch des Staatsanwaltes beim Areopag und der Generalstaatsvertreter bei der Verwaltungsgerichtsbarkeit und beim Rechnungshof, darf nicht mehr als vier Jahre betragen, selbst wenn der richterliche Amtsträger, der die Stelle innehat, die Altersgrenze noch nicht erreicht hat. Die mögliche verbleibende Zeit bis zum Erreichen der Altersgrenze wird als tatsächliche rentenberechenbare Dienstzeit gesetzmäßig berechnet.
(6) Die Entscheidungen oder Akte nach diesem Artikel können nicht beim Staatsrat angefochten werden."

Artikel 91. (1) Die Disziplinargewalt über die richterlichen Amtsträger vom Dienstgrad des Richters oder stellvertretenden Staatsanwaltes beim Areopag an sowie über die sonstigen gleichrangigen richterlichen Amtsträger wird durch einen obersten Disziplinarrat ausgeübt; das Nähere regelt ein Gesetz.

Der Justizminister erhebt die Disziplinaranklage.

(2) Der oberste Disziplinarrat besteht aus dem Präsidenten des Staatsrates als Vorsitzenden, zwei Vizepräsidenten oder anderen Mitgliedern des Areopags, zwei von den Vizepräsidenten oder anderen Mitgliedern des Rechnungshofes und zwei ordentlichen Professoren der Universitäten des Landes. Die Mitglieder des Disziplinarrates werden durch Los unter denen bestimmt, die am entsprechenden obersten Gerichtshof oder an einer juristischen Fakultät mindestens seit drei Jahren tätig sind; ausgeschlossen sind jeweils Mitglieder des Gerichtshofes, über dessen Mitglied, Staatsanwalt oder Stellvertreter der Rat entscheiden soll. Richtet sich die Disziplinaranklage gegen ein Mitglied des Staatsrates, führt der Präsident des Areopags den Vorsitz.

(3) Die Disziplinargewalt über die übrigen richterlichen Amtsträger wird in erster und zweiter Instanz von Räten ausgeübt, die aus ordentlichen Richtern bestehen, welche durch das Los nach Maßgabe der Gesetze bestimmt werden. Die Disziplinaranklage kann auch vom Justizminister erhoben werden.

(4) Die gemäß den Bestimmungen dieses Artikels erlassenen Disziplinarentscheidungen können nicht beim Staatsrat angefochten werden.

Artikel 92. (1) Die in den Geschäftsstellen aller Gerichte und Staatsanwaltschaften tätigen Beamten sind auf Lebenszeit berufen. Sie dürfen nur aufgrund eines Gerichtsurteils oder durch die Entscheidung eines Richterrates wegen eines schweren Dienstvergehens, einer Krankheit, eines körperlichen Gebrechens oder dienstlicher Unzulänglichkeit entlassen werden, die nach Maßgabe der Gesetze festgestellt werden.

(2) Die Befähigungsvoraussetzungen der in den Geschäftsstellen aller Gerichte und Staatsanwaltschaften tätigen Beamten sowie allgemein ihre Rechtsstellung werden durch Gesetz bestimmt.

(3) Die Justizbeamten können nur mit Zustimmung von Richterräten befördert, angestellt, versetzt, abgeordnet und in einen anderen Zweig der Gerichtsbarkeit versetzt werden; die Disziplinaranklage gegen sie wird durch ihre vorgesetzten Richter oder Staatsanwälte oder Staatsvertreter sowie durch Richterräte erhoben; das Nähere regelt ein Gesetz.

Gegen Beförderungs- und Disziplinarentscheidungen der Richterräte ist Beschwerde nach Maßgabe der Gesetz zulässig.

(4) Die Notare, Grundbuchverwahrer und Leiter der Grundregisterstellen sind auf Lebenszeit berufen, solange die Dienstbetriebe und Dienststellen bestehen. Die Bestimmungen der vorigen Absätze finden auf sie entsprechende Anwendung.

(5) Die Notare und die unbesoldeten Grundbuchverwahrer treten mit Vollendung des 70. Lebensjahres, die übrigen mit Vollendung der gesetzlich vorgesehenen Altersgrenze in den Ruhestand.

Durch Gesetz vom 16. April 2001 erhielten die Absätze 3 und 4 des Artikels 92 folgende Fassung:
"(3) Die Justizbeamten können nur mit Zustimmung von Diensträten, von denen die Mehrheit richterliche Amtsträger und Justizbeamte sind, nach Maßgabe der Gesetze befördert, angestellt, versetzt, abgeordnet und in einen anderen Zweig der Gerichtsbarkeit versetzt werden. Die Disziplinargewalt über die Gerichtsbeamten wird von den Vorgesetzten Richtern oder Staatsanwälten oder Generalstaatsvertretern oder Beamten sowie vom Dienstrat ausgeübt, wie das Gesetz es vorsieht. Gegen die Entscheidungen, die Veränderungen des dienstlichen Status der Gerichtsbeamten beinhalten, sowie gegen die Disziplinarentscheidungen der Diensträte ist eine Beschwerde nach Maßgabe der Gesetz zulässig.
(4) Die Beamten im Grundbuchamt sind Gerichtsbeamte. Die Notare und unbesoldeten Grundbuchverwahrer sind auf Lebenszeit berufen, solange die Dienstbetriebe und Dienststellen bestehen. Die Bestimmungen der vorigen Absätze finden auf sie entsprechende Anwendung."

Zweites Kapitel - Organisation und Zuständigkeit der Gerichte

Artikel 93. (1) Die Gerichte unterscheiden sich in Verwaltungs-, Zivil- und Strafgerichte; ihr Aufbau ist in besonderen Gesetzen geregelt.

(2) Die Sitzungen aller Gerichte sind öffentlich, es sei denn, es wird durch Entscheidung des betreffenden Gerichts festgestellt, daß durch Öffentlichkeit eine Beeinträchtigung der guten Sitten zu erwarten ist oder besondere Gründe zum Schutze des Privat- oder Familienlebens der Beteiligten bestehen.

(3) Jede Gerichtsentscheidung ist gesondert und sorgfältig zu begründen, sie ist in öffentlicher Sitzung zu verkünden. Die Minderheitsmeinung ist zu veröffentlichen. Die Aufnahme einer etwaigen Minderheitsmeinung in die Niederschrift und die Bedingungen und die Voraussetzungen für deren Veröffentlichung werden durch Gesetz bestimmt.

(4) Die Gerichte dürfen ein Gesetz, dessen Inhalt gegen die Verfassung verstößt, nicht anwenden.

Durch Gesetz vom 16. April 2001 erhielt der Artikel 93 Absatz 3 folgende Fassung:
"(3) Jede Gerichtsentscheidung ist auf den Einzelfall bezogen, sorgfältig zu begründen und in öffentlicher Sitzung zu verkünden.
Ein Gesetz regelt die rechtlichen Folgen, die eintreten, und die Sanktionen, die auferlegt werden, falls der vorangegangene Satz verletzt wird. Die Minderheitsmeinung ist zu veröffentlichen. Die Aufnahme einer etwaigen Minderheitsmeinung in die Niederschrift und die Bedingungen und Voraussetzungen für deren Veröffentlichung werden durch Gesetz bestimmt."

Artikel 94. (1) Für materielle Verwaltungsstreitigkeiten sind die bestehenden allgemeinen Verwaltungsgerichte zuständig. Streitigkeiten solcher Art, die diesen Gerichten noch nicht zugewiesen sind, sind ihnen innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Verfassung zuzuweisen; diese Frist kann durch Gesetz verlängert werden.

(2) Bis zur pauschalen oder gruppenweisen Zuweisung auch der übrigen materiellen Verwaltungsstreitigkeiten an die allgemeinen Verwaltungsgerichte bleiben die Zivilgerichte zuständig; hiervon sind ausgenommen die Streitigkeiten, die den aufgrund besonderer Gesetze errichteten und den Anforderungen des Artikels 93 Absätze 2 bis 4 genügenden Sonderverwaltungsgerichten zugewiesen sind.

(3) Die Zivilgerichte sind zuständig für sämtliche privaten Streitigkeiten sowie für die ihnen durch Gesetz zugewiesenen Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(4) Den Zivil- oder Verwaltungsgerichten kann durch Gesetz auch jede andere Verwaltungsstreitigkeit zugewiesen werden.

Auslegende Erklärung. Allgemeine Verwaltungsgerichte sind nur die durch die Gesetzesverordnung 3845/1958 eingerichteten allgemeinen Finanzgerichte.

Durch Gesetz vom 16. April 2001 erhielt der Artikel 94 folgende Fassung:
"Artikel 94. (1) Für Verwaltungsstreitigkeiten sind der Staatsrat und die ordentlichen Verwaltungsgerichte, unter Vorbehalt der Zuständigkeiten des Rechnungshofes, nach Maßgabe der Gesetze zuständig.
(2) Die Zivilgerichte sind für die privaten Streitigkeiten sowie für Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständig.
(3) In besonderen Fällen und um eine schnellere einheitliche Anwendung der Gesetze zu erreichen, kann durch Gesetz die Entscheidung über Privatstreitigkeiten den Verwaltungsgerichten oder über materielle Verwaltungsstreitigkeiten den Zivilgerichten zugewiesen werden.
(4) Den Zivil- oder Verwaltungsgerichten kann durch Gesetz auch jede andere Zuständigkeit verwaltungsrechtlicher Art zugewiesen werden. Dieser Zuständigkeitsbereich umfaßt auch die Vornahme von Maßnahmen, damit die Verwaltung sich den Gerichtsentscheidungen fügt. Die Gerichtsentscheidungen werden nach Maßgabe der Gesetze auch gegen den Staat, die Organisationen der kommunalen Selbstverwaltung und die juristischen Personen des öffentlichen Rechts zwangsvollstreckt."

Artikel 95. (1) Der Staatsrat ist insbesondere zuständig :
a) für die Aufhebungsanträge gegen vollstreckbare Akte der Verwaltungsbehörden wegen Befugnisüberschreitung oder Gesetzesverletzung;
b) für die Revisionsanträge gegen ansonsten rechtskräftige Entscheidungen der Verwaltungsgerichte wegen Befugnisüberschreitung oder Gesetzesverletzung;
c) für die Entscheidung über die materiellen Verwaltungsstreitigkeiten, die ihm nach der Verfassung und den Gesetzen zugewiesen werden;
d) für die Ausarbeitung sämtlicher Rechtsverordnungen.

(2) Bei der Wahrnehmung der Zuständigkeit nach Absatz 1 Buchstabe d) finden die Bestimmungen der Artikel 93 Absätze 2 und 3 keine Anwendung.

(3) Durch Gesetz kann die Entscheidung über Gruppen von Angelegenheiten aus der Aufhebungszuständigkeit des Staatsrates allgemeinen Verwaltungsgerichten anderer Instanzen zugewiesen werden, jedoch unter dem Vorbehalt der letztinstanzlichen Zuständigkeit des Staatsrates.

(4) Näheres über die Regelung und Ausübung der Zuständigkeiten des Staatsrates wird durch Gesetz bestimmt.

(5) Die Verwaltung hat sich den Aufhebungsentscheidungen des Staatsrates zu fügen. Bei Verletzung dieser Vorschrift haftet das schuldige Organ; das Nähere regelt ein Gesetz.

Durch Gesetz vom 16. April 2001 wurde der Artikel 95 wie folgt geändert:
- Absatz 1 lit. b) erhielt folgende Fassung:
"b) für die Revisionsanträge gegen rechtskräftige Urteile der ordentlichen Verwaltungsgerichte, wie das Gesetz dies vorsieht;"
- der Absatz 3 erhielt folgende Fassung:
"(3) Durch Gesetz kann die Entscheidung über Gruppen von Angelegenheiten aus der Aufhebungszuständigkeit des Staatsrates, entsprechend ihrer Besonderheit oder ihrer Wichtigkeit, den ordentlichen Verwaltungsgerichten zugewiesen werden. Der Staatsrat ist in zweiter Instanz nach Maßgabe der Gesetz zuständig."
- der Absatz 5 erhielt folgende Fassung:
"(5) Die Verwaltung hat sich den Gerichtsentscheidungen zu fügen. Bei Verletzung dieser Vorschrift haftet das zuständige Organ; das Nähere regelt ein Gesetz. Ein Gesetz bestimmt die notwendigen Maßnahmen, um die Anpassung der Verwaltung an Gerichtsentscheidungen sicherzustellen."

Artikel 96. (1) Die allgemeinen Strafgerichte sind für die Ahndung von Straftaten und für die Entscheidung über alle sonstigen Maßnahmen nach den Strafgesetzen zuständig.

(2) Durch Gesetz kann übertragen werden
a) die Entscheidung über Übertretungen von polizeilichen Vorschriften, die mit Verwarnungsgeld bestraft werden, auf die Behörden, die polizeiliche Aufgaben wahrnehmen;
b) die Entscheidungen über Agrarübertretungen und die daraus entstehenden Privatstreitigkeiten auf die Landwirtschaftssicherheitsbehörden.

In beiden Fällen ist gegen die gefällten Entscheidungen die Berufung bei dem zuständigen allgemeinen Gericht zulässig; diese hat aufschiebende Wirkung.

(3) Besondere Gesetz regeln die Jugendgerichtsbarkeit; auf diese finden Artikel 93 Absatz 2 und Artikel 97 keine Anwendung. Die Urteile dieser Gerichte dürfen unter Ausschluß der Öffentlichkeit verkündet werden.

(4) Besondere Gesetze regeln:
a) die Militär-, See- und Luftgerichtsbarkeit, deren Zuständigkeit Private nicht unterstellt werden dürfen;
b) die Prisengerichte.

(5) Die Gerichte des vorigen Absatzes Buchstabe a) werden mehrheitlich aus Mitgliedern der Richterschaft der Streitkräfte zusammengesetzt, die nach Artikel 87 Absatz 1 dieser Verfassung die Garantien der sachlichen und persönlichen Unabhängigkeit genießen. Auf die Sitzungen und Urteile dieser Gerichte finden die Bestimmungen des Artikels 93 Absätze 2 bis 4 Anwendung. Die Anwendung der Bestimmungen dieses Absatzes sowie der Zeitpunkt ihres Inkrafttretens werden durch Gesetz bestimmt.

Artikel 97. (1) Verbrechen und politische Delikte werden von gemischten Schwurgerichten abgeurteilt, die sich aus ordentlichen Richtern und Geschworenen zusammensetzen; das Nähere regelt ein Gesetz. Gegen Urteile dieser Gerichte sind die gesetzlich bestimmten Rechtsmittel zulässig.

(2) Verbrechen und politische Delikte, die bis zum Inkrafttreten dieser Verfassung durch Verfassungsakte, Verfassungsbeschlüsse und durch besondere Gesetze der Zuständigkeit der Berufungsgerichte unterstellt worden sind, werden nach wie vor von ihnen entschieden, soweit sie nicht der Zuständigkeit der gemischten Schwurgerichte unterstellt werden.

Durch Gesetz dürfen der Zuständigkeit der Berufungsgerichte auch weitere Verbrechen unterstellt werden.

(3) Straftaten jeder Stufe, die durch die Presse begangen werden, sind der Zuständigkeit der allgemeinen Strafgerichte nach Maßgabe der Gesetz unterstellt; das Nähere regelt ein Gesetz.

Artikel 98. (1) In die Zuständigkeit des Rechnungshofes fällt insbesondere:
a) die Prüfung der Ausgaben des Staates sowie der örtlichen Selbstverwaltungskörperschaften oder der sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, soweit sie ihm durch besondere Gesetze zugewiesen werden;
b) der dem Parlament über die Staatsrechnung und die Staatsbilanz vorgelegte Bericht;
c) Gutachten über Gesetze betreffend Ruhegehälter oder Anerkennung von Dienstzeit zwecks Verleihung von Ruhegehaltsansprüchen gemäß Artikel 73 Absatz 2 sowie jede andere gesetzlich bestimmte Frage;
d) die Prüfung der Rechnungslegung der rechnungspflichtigen Beamten und der im Buchstabe a) genannten Selbstverwaltungskörperschaften und der sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts;
e) die Entscheidung über Rechtsmittel bei Streitigkeiten wegen der Zuerkennung von Ruhegehältern sowie wegen der Prüfung von Rechnungslegungen;
f) die Entscheidung über die Haftung von politischen oder von Militärbeamten sowie von Kommunalbeamten für jede vorsätzlich oder fahrlässig dem Staat oder den örtlichen Selbstverwaltungskörperschaften und den sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts verursachten Schaden.

(2) Ein Gesetz regelt, wie die Zuständigkeiten des Rechnungshofes geregelt und ausgeübt werden.

Bei den unter den Buchstaben a) bis d) genannten Fällen des vorigen Absatzes finden die Bestimmungen des Artikels 93 Absätze 2 und 3 keine Anwendung.

(3) Die über die in Absatz 1 genannten Angelegenheiten gefällten Entscheidungen des Rechnungshofes unterliegen nicht der Prüfung durch den Staatsrat.

Durch Gesetz vom 16. April 2001 erhielt der Artikel 98 Absatz 1 folgende Fassung:
"(1) In die Zuständigkeit des Rechnungshofes fallen insbesondere:
a) die Prüfung der Ausgaben des Staates sowie der örtlichen Selbstverwaltungskörperschaften oder sonstiger juristischer Personen, welche ihm durch besondere Gesetzesbestimmung zugewiesen werden;
b) die Prüfung von Verträgen mit großem finanziellen Wert, in denen einer der Vertragspartner der Staat oder eine andere juristische Person ist, die dem Staat in dieser Hinsicht gesetzmäßig gleichgesetz wird;
c) die Prüfung der Rechnungslegung der rechnungspflichtigen Beamten und der Selbstverwaltungskörperschaften oder sonstiger juristischer Personen, die der im lit.  a) vorgesehenen Prüfung unterliegen;
d) Gutachten über Gesetzentwürfe, betreffend Ruhegehälter oder Anerkennung von Dienstzeiten zwecks Verleihung von Ruhegehaltsansprüchen gemäß Artikel 73 Absatz 2, sowie jede andere gesetzlich bestimmte Frage;
e) Die Erstellung und Vorlage eines Berichtes an das Parlament, über die Staatsrechnung und die Staatsbilanz gemäß Artikel 79 Absatz 7;
f) die Entscheidung über Streitigkeiten betreffend die Zuerkennung von Ruhegehältern sowie wegen der Prüfung von Rechnungslegungen des lit. c);
g) die Entscheidung über die Haftung von Zivil- oder Militärbeamten sowie von Kommunalbeamten und von Beamten anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechts für jeden vorsätzlich oder fahrlässig dem Staat, den örtlichen Selbstverwaltungskörperschaften oder sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts verursachten Schaden."

Artikel 99. (1) Über Anklagen wegen Rechtsbeugung gegen richterliche Amtsträger entscheidet ein Sondergericht, das aus dem Präsidenten des Staatsrates als seinem Präsidenten sowie aus je einem Mitglied des Staatsrates, des Areopages, des Rechnungshofes, zwei ordentlichen Professoren der Rechte an juristischen Fakultäten der Universitäten des Landes und zwei Rechtsanwälten aus der Mitte der Mitglieder des Obersten Disziplinarrates für Rechtsanwälte besteht, die jeweils durch Los bestimmt werden.

(2) Von den Mitglieder des Sondergerichts ist jeweils dasjenige ausgeschlossen, das der Körperschaft oder dem Zweig der Gerichtsbarkeit angehört, über deren Handlungen oder Unterlassungen das Gericht entscheiden soll. Richtet sich die Anklage wegen Rechtsbeugung gegen ein Mitglied des Staatsrates oder gegen Richter oder gegen Staatsanwälte der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit, führt der Präsident des Areopages den Vorsitz.

(3) Zur Erhebung der Anklage wegen Rechtsbeugung bedarf es keiner Erlaubnis.

Artikel 100. (1) Es wird ein Oberster Sondergerichtshof errichtet; dieser ist zuständig:
a) für Entscheidungen über Einsprüche gemäß Artikel 58;
b) für die Prüfung der Gültigkeit und der Ergebnisse einer gemäß Artikel 44 Absatz 2 durchgeführten Volksabstimmung;
c) für die Entscheidung über Unvereinbarkeiten oder den Verlust des Abgeordnetenmandates gemäß Artikel 55 Absatz 2 und Artikel 57;
d) für die Konfliktbehebung zwischen Gerichten und Verwaltungsbehörden oder zwischen dem Staatsrat und den allgemeinen Verwaltungsgerichten einerseits und den Zivil- und Strafgerichten andererseits oder schließlich zwischen dem Rechnungshof und den übrigen Gerichten;
e) für Entscheidung von Streitigkeiten über die materielle Verfassungswidrigkeit oder den Sinn von Bestimmungen eines formellen Gesetzes, wenn darüber widersprechende Entscheidungen des Staatsrates, des Areopages oder des Rechnungshofes ergangen sind;
f) für die Entscheidung von Streitigkeiten über die Eigenschaft von Regeln des Völkerrechts als allgemein anerkannt gemäß Artikel 28 Absatz 1.

(2) Der Gerichtshof des vorangegangenen Absatzes besteht aus den Präsidenten des Staatsrates, des Areopags und des Rechnungshofes sowie aus alle zwei Jahre durch Auslosung bestimmten vier weiteren Mitgliedern des Staatsrates und vier weiteren Mitgliedern des Areopages. Den Vorsitz in diesem Gerichtshof führt der dienstälteste Präsident des Staatsrates oder des Areopages.

In den Fällen d) und e) des vorangegangenen Absatzes gehören dem Gerichtshof auch zwei durch Los bestimmte ordentliche Professoren der Rechte an den juristischen Fakultäten des Landes an.

(3) Die Organisation und Tätigkeit des Gerichtshofes, die Bestimmung, Stellvertretung und Unterstützung seiner Mitglieder sowie das Verfahren vor ihm regelt ein Gesetz.

(4) Die Entscheidungen des Gerichtshofes unterliegen nicht der Revision.

Eine für verfassungswidrig erklärte Gesetzesbestimmung ist unwirksam mit Verkündung der entsprechenden Entscheidung oder von dem Zeitpunkt an, den die Entscheidung festsetzt.

Durch Gesetz vom 16. April 2001 wurde dem Artikel 100 folgender Absatz angefügt:
"(5) Wenn ein Senat des Staatsrates oder des Areopags oder des Rechnungshofes eine Bestimmung eines formellen Gesetzes als verfassungswidrig ansieht, wird diese Frage obligatorisch an das entsprechende Plenum verwiesen, es sei denn, dies wurde durch eine frühere Entscheidung des Plenums oder des obersten Sondergerichts dieses Artikels festgestellt. Das Plenum tritt in gerichtlicher Form zusammen und entscheidet endgültig, wie das Gesetz dies vorsieht. Diese Bestimmung wird entsprechend auch auf die Ausarbeitung der Rechtsverordnungen vom Staatsrat angewandt."

Durch Gesetz vom 16. April 2001 wurde nach dem Artikel 100 folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 100a. Ein Gesetz bestimmt das Nähere bezüglich der Zusammensetzung und Funktion des juristischen Rates des Staates, sowie des Dienststatus der Amtsträger und Beamten, die dort Dienst tun. In die Zuständigkeit des juristischen Rates des Staates fallen insbesondere die gerichtliche Unterstützung und Vertretung des Staates und die Anerkennung von Forderungen gegen den Staat oder die Einigung in Streitigkeiten mit diesem. Die Bestimmungen der  Artikel 88 Absatz 2 und 5 und 90 Absatz 5 werden entsprechend auch auf das Hauptpersonal des juristischen Rates des Staates angewandt."

VI. Abschnitt - Die Verwaltung

Erstes Kapitel - Verwaltungsorganisation

Artikel 101. (1) Die Staatsverwaltung ist nach dem Dezentralisationsprinzip aufgebaut.

(2) Die Verwaltungsgliederung des Landes richtet sich nach den geoökonomischen, gesellschaftlichen und verkehrsmäßigen Verhältnissen.

(3) Die regionalen Staatsorgane haben die allgemeine Zuständigkeit, über die Angelegenheiten ihrer Region zu entscheiden. Die zentralen Verwaltungsbehörden haben neben ihrer besonderen Zuständigkeiten die allgemeine Richtlinienkompetenz und sind zuständig für die Koordination und die Kontrolle der Regionalorgane; das Nähere regelt ein Gesetz.

Durch Gesetz vom 16. April 2001 wurde der Artikel 101 wie folgt geändert:
- der Absatz 3 erhielt folgende Fassung:
"(3) Die regionalen Staatsorgane haben die allgemeine Zuständigkeit über die Angelegenheiten ihrer Region zu entscheiden. Die zentralen Staatsorgane werden neben ihren besonderen Zuständigkeiten die allgemeine Richtlinienkompetenz und sind für die Koordination und die Gesetzmäßigkeitskontrolle der Verwaltungsakte der regionalen Organe zuständig; das Nähere regelt ein Gesetz."
- folgende Auslegende Erklärung wurde angefügt:
"Auslegende Erklärung. Der Gesetzgeber und die Verwaltung haben die  Verpflichtung bei Erlaß von Rechtsverordnungen die besonderen Umstände der Inselbezirke zu berücksichtigen."

Durch Gesetz vom 16. April 2001 wurde nach dem Artikel 101 folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 101a. (1) Wo von der Verfassung die Errichtung und die Tätigkeit einer unabhängigen Behörde vorgesehen ist, werden ihre Mitglieder auf bestimmte Dauer eingesetzt und sind personell und funktionell unabhängig, die das Gesetz dies vorsieht.
(2) Ein Gesetz bestimmt das Nähere bezüglich der Auswahl und des Dienststatus des wissenschaftlichen und sonstigen Personals der Dienststelle, welche zur Unterstützung der Funktionsfähigkeit jeder unabhängigen Behörde gebildet wird. Die Mitglieder der unabhängigen Behörden müssen die entsprechenden Qualifikationen nach Maßgabe der Gesetze erfüllen. Ihre Auswahl geschieht mit einer möglichst einstimmigen Entscheidung der Konferenz der Parlamentspräsidenten, oder zumindest durch eine Entscheidung mit einer erhöhten Mehrheit von vier Fünfteln ihrer Mitglieder. Das Nähere bezüglich des Auswahlverfahrens bestimmt die Geschäftsordnung des Parlaments.
(3) Durch die Geschäftsordnung des Parlaments wird alles geregelt, was die Beziehung der unabhängigen Behörden zum Parlament und die Art der Ausübung der parlamentarischen Kontrolle angeht."

Artikel 102. (1) Die Verwaltung der örtlichen Angelegenheiten steht den örtlichen Selbstverwaltungskörperschaften zu; deren erste Stufe sind die Städte und die Gemeinden. Die weiteren Stufen werden durch Gesetz bestimmt.

(2) Die örtlichen Selbstverwaltungskörperschaften sind in ihrer Verwaltung selbständig. Deren Behörden werden in allgemeiner und geheimer Wahl gewählt.

(3) Durch Gesetz können obligatorische oder freiwillige Verbände von örtlichen Selbstverwaltungskörperschaften gebildet werden zur Ausführung von Vorhaben oder Leistung von Diensten; sie werden durch einen Rat verwaltet, in den jede Stadt oder Gemeinde entsprechend ihrer Bevölkerung gewählte Vertreter entsendet.

(4) Durch Gesetz kann vorgesehen werden, daß bis zu einem Drittel der Mitglieder der Leitung der öffentlichen Selbstverwaltungskörperschaften der zweiten Stufe aus gewählten Vertretern von örtlichen, beruflichen, wissenschaftlichen und kulturellen Organisationen und der Staatsverwaltung besteht.

(5) Der Staat übt die Aufsicht über die örtlichen Selbstverwaltungskörperschaften aus, ohne deren Initiative und freie Tätigkeit zu hindern. Die Disziplinarstrafen einer zeitweiligen oder endgültigen Entfernung aus dem Amte der gewählten Organe der örtlichen Selbstverwaltungskörperschaften werden mit Ausnahme der Fälle des Amtsverlustes kraft Gesetzes nur nach zustimmender Stellungnahme eines Rates verhängt, der mehrheitlich aus ordentlichen Richtern besteht.

(6) Der Staat sorgt für die Sicherstellung der Mittel, die zur Erfüllung der Aufgaben der örtlichen Selbstverwaltungskörperschaften erforderlich sind. Ein Gesetz regelt die Zuweisung der zugunsten der obigen Körperschaften festgesetzten und durch den Staat erhobenen Steuern und Abgaben sowie deren Verteilung unter ihnen.

Durch Gesetz vom 16. April 2001 erhielt der Artikel 102 folgende Fassung:
"Artikel 102. (1) Die Verwaltung der örtlichen Angelegenheiten steht den örtlichen Selbstverwaltungskörperschaften erster und zweiter Stufe zu. Bezüglich der örtlichen Selbstverwaltungskörperschaften besteht eine Zuständigkeitsvermutung bei der Verwaltung der örtlichen Angelegenheiten. Ein Gesetz bestimmt das Ausmaß und die Kategorien der örtlichen Angelegenheiten, sowie deren Verteilung an die Stufen der örtlichen Selbstverwaltungskörperschaften. Durch Gesetz kann den Körperschaften der örtlichen Selbstverwaltung die Ausübung von Zuständigkeiten, welche eine Staatsaufgabe bildet, auferlegt werden.
(2) Die örtlichen Selbstverwaltungskörperschaften sind in ihrer Verwaltung und ihren Finanzen selbständig. Deren Behörden werden in allgemeiner und geheimer Wahl nach Maßgabe der Gesetze gewählt.
(3) Durch Gesetz können obligatorische oder freiwillige Verbände von örtlichen Selbstverwaltungskörperschaften zur Ausführung von Vorhaben oder Leistung von Diensten oder Ausübung ihrer Kompetenzen gebildet werden; sie werden durch gewählte Organe verwaltet.
(4) Der Staat übt über die örtlichen Selbstverwaltungskörperschaften eine Aufsicht aus, die nur eine Gesetzmäßigkeitskontrolle umfaßt und ihre Initiative und freie Tätigkeit nicht hindern darf. Die Gesetzmäßigkeitskontrolle wird nach Maßgabe der Gesetz ausgeübt. Disziplinarstrafen werden den gewählten Organen der örtlichen Selbstverwaltung - mit Ausnahme der Fälle des zeitweiligen oder endgültigen Amtsverlustes kraft Gesetzes - nur nach zustimmender Stellungnahme eines Rates verhängt, der mehrheitlich, nach Maßgabe des Gesetzes, aus ordentlichen Richtern besteht.
(5) Der Staat trifft die notwendigen gesetzgeberischen, regulativen und finanzrechtlichen Maßnahmen, um die finanzielle Selbständigkeit und die Mittel, die zur Erfüllung der Aufgaben und Ausübung der Zuständigkeiten der örtlichen Selbstverwaltungskörperschaften erforderlich sind, sicherzustellen. Gleichzeitig soll die Durchschaubarkeit bezüglich der Verwaltung dieser Einnahmen sichergestellt werden.
Ein Gesetz regelt das Nähere bezüglich der Vergabe und Verteilung zwischen den örtlichen Selbstverwaltungskörperschaften, den Steuern oder den Gebühren, die zu deren Gunsten festgesetzt und durch den Staat erhoben werden."

Zweites Kapitel – Beamtenordnung

Artikel 103. (1) Die Staatsbeamten führen den Willen des Staates aus und dienen dem Volke; sie schulden der Verfassung Treue und dem Vaterland Ergebenheit. Die Voraussetzungen und das Verfahren ihrer Ernennung werden durch Gesetz bestimmt.

(2) Beamte dürfen nur unter Zuweisung einer gesetzlich bestimmten Planstelle ernannt werden. Ausnahmen dürfen durch besonderes Gesetz zur Deckung von unvorhergesehenen und dringlichen Bedürfnissen durch Einstellung von Personal auf bestimmte Zeit und im Rahmen eines privatrechtlichen Verhältnisses vorgesehen werden.

(3) Planstellen von besonderem wissenschaftlichen sowie von technischem oder Hilfspersonal dürfen privatrechtlich besetzt werden. Die Voraussetzungen der Einstellung sowie die besonderen Garantien zugunsten des eingestellten Personals werden durch Gesetz bestimmt.

(4) Staatsbeamte, die Planstellen innehaben, sind Beamte auf Lebenszeit, solange diese Stellen bestehen. Beamte auf Lebenszeit steigen besoldungsmäßig nach Maßgabe der Gesetze auf; sie dürfen mit Ausnahme der Erreichung der Altersgrenze und der Entlassung aufgrund eines gerichtlichen Urteils nicht ohne Anhörung eines Dienstrates versetzt und nicht ohne Entscheidung eines Dienstrates herabgestuft oder aus dem Dienst entlassen werden; jeder Dienstrat besteht mindestens zu zwei Dritteln aus Staatsbeamten auf Lebenszeit.

Gegen die Entscheidungen der Diensträte ist die Beschwerde beim Staatsrat nach Maßgabe der Gesetze zulässig.

(5) Von der Einstellung auf Lebenszeit dürfen durch Gesetz ausgenommen werden oberste Verwaltungsbeamte, deren Stellen außerhalb der Beamtenlaufbahn stehen, sowie die unmittelbar zum Botschafter Ernannten, die Beamten des Präsidialamtes und der Büros des Ministerpräsidenten, der Minister und der Vizeminister.

(6) Die Bestimmungen der vorherigen Absätze finden auch auf die Parlamentsbeamten Anwendung, die im übrigen der Geschäftsordnung des Parlaments unterstellt sind, sowie auf die Beamten der örtlichen Selbstverwaltungskörperschaften und der sonstigen juristischen Personen den öffentlichen Rechts.

Durch Gesetz vom 16. April 2001 wurden dem Artikel 103 folgende Absätze angefügt:
"(7) Die Einstellung von Beamten im Staatsdienst und im erweiterten öffentlichen Bereich, wie er jedesmal bis auf die Fälle des Absatzes 5 festgelegt wird, geschieht entweder durch ein Prüfungsverfahren oder durch die Auswahl gemäß vorher festgelegten objektiven Kriterien und unterliegt gesetzesgemäß der Kontrolle einer unabhängigen Behörde.
Ein Gesetz kann besondere Auswahlverfahren unter Gewährleistung der Transparenz und Leistungsberücksichtigung vorsehen. Des weiteren können besondere Personalauswahlverfahren für Stellen, deren Aufgabenbereich durch besondere verfassungsmäßige Gewährleistungen ausgezeichnet ist, oder denen ein Auftragsverhältnis zugrunde liegt, durch Gesetz vorgesehen werden.
(8) Ein Gesetz bestimmt die Bedingungen und den zeitlichen Rahmen der privatrechtlichen Arbeitsverhältnisse im Staatsdienst und im erweiterten öffentlichen Bereich, wie dieser jedesmal festgelegt wird, um entweder eine gesetzlich bestimmte Planstelle über das im ersten Satz des Absatzes 3 vorhergesehene hinausgehend zu besetzen, oder vorläufigen oder unvorhergesehenen und dringenden Notwendigkeiten gemäß dem zweiten Satz des Absatzes 2 nachzukommen. Ein Gesetz regelt außerdem die Aufgaben, welche das Personal des vorangegangenen Satzes erfüllen kann. Die durch Gesetz stattfindende Verbeamtung von Personal, das dem ersten Satz angehört, oder die Veränderung seiner Verträge auf unbestimmte Dauer ist verboten. Die Verbote dieses Absatzes gelten auch für die im Werkvertragsverhältnis Beschäftigten.
(9) Ein Gesetz regelt das Nähere bezüglich der Berufung und den Zuständigkeiten des "Ombudsmannes" der als unabhängige Behörde fungiert.

Artikel 104. (1) Beamte im Sinne des vorigen Artikels dürfen nicht mit einer weiteren Stelle im öffentlichen Dienst oder in einer örtlichen Selbstverwaltungskörperschaft oder einer sonstigen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder in einem öffentlichen Unternehmen oder einer gemeinnützigen Organisation betraut werden. Ausnahmsweise ist die Ernennung auch zu einer zweiten Stelle unter Beachtung der Bestimmungen des nächsten Absatzes aufgrund eines besonderen Gesetzes zulässig.

(2) Die Gesamtsumme der zusätzlichen Bezüge oder Vergütungen der Beamten im Sinne des vorigen Absatzes darf monatliche die Gesamtbezüge aus ihrer Planstelle nicht übersteigen.

(3) Die Einleitung eines Gerichtsverfahrens gegen Staatsbeamte sowie Beamte der örtlichen Selbstverwaltungskörperschaften oder der sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts bedarf keiner vorherigen Erlaubnis.

Drittes Kapitel - Der Status des Heiligen Berges

Artikel 105. (1) Die Halbinsel Athos, von Megali Vigla an, die den Bezirk des Heiligen Berges bildet, ist gemäß ihrem alten priviligierten Status ein sich selbst verwaltender Teil des griechischen Staates, dessen Souveränität über den Heiligen Berg unberührt bleibt. In geistlicher Hinsicht steht der Heilige Berg unter der unmittelbaren Zuständigkeit des Ökumenischen Patriarchats. Wer sich dorthin zurückzieht, erwirbt mit seiner Zulassung als Novize oder Mönch ohne weitere Formalitäten die griechische Staatsangehörigkeit.

(2) Der Heilige Berg wird seinem Status entsprechend von seinen Heiligen Klöstern verwaltet, unter denen die ganze Halbinsel Athos aufgeteilt ist; deren Boden kann nicht enteignet werden.

Die Verwaltung wird durch Vertreter der Heiligen Klöster ausgeübt, die die Heilige Gemeinschaft bilden. In keinem Fall ist eine Änderung des Verwaltungssystems oder der Zahl der Klöster des Heiligen Berges erlaubt, ebensowenig eine Änderung ihrer Rangordnung und ihrer Stellung zu den ihnen unterstellten Dependenzen. Die Niederlassung von Andersgläubigen oder Schismatikern ist dort verboten.

(3) Die ausführliche Regelung der Ordnungen des Heiligen Berges und der Art ihrer Durchführung im einzelnen erfolgt durch die konstituierende Charta des Heiligen Berges, welche unter Mitwirkung des Vertreters des Staates von den 20 Heiligen Klöstern verfaßt und beschlossen wird und durch das Ökumenische Patriarchat und das Parlament der Griechen bestätigt wird.

(4) Die genaue Einhaltung der Ordnungen des Heiligen Berges steht in geistlicher Hinsicht unter der obersten Aufsicht des Ökumenischen Patriarchats, hinsichtlich der Verwaltung jedoch unter der Aufsicht des Staates, dem allein die Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung obliegt.

(5) Die obigen Befugnisse des Staates werden durch einen Gouverneur wahrgenommen, dessen Rechte und Pflichten gesetzlich geregelt werden.

Ebenso werden die von den Klosterbehörden und der Heiligen Gemeinschaft ausgeübte Rechtsprechung sowie die Zoll- und Steuerprivilegien des Heiligen Berges gesetzlich geregelt.

V i e r t e r   T e i l   -   B e s o n d e r e   Ü b e r g a n g s -   u n d   S c h l u ß b e s t i m m u n g e n

I. Abschnitt - Besondere Bestimmungen

Artikel 106. (1) Zur Sicherung des gesellschaftlichen Friedens und zum Schutze des allgemeinen Interesses plant und koordiniert der Staat die wirtschaftliche Tätigkeit im Lande; dabei sucht er die wirtschaftliche Entwicklung in allen Bereichen der nationalen Wirtschaft zu sichern. Er ergreift die erforderlichen Maßnahmen zur Nutzbarmachung der Quellen des nationalen Reichtums in der Atmosphäre und an unterirdischen oder unterseeischen Schätzen und trifft die Maßnahmen zur Unterstützung der regionalen Entwicklung und zur Förderung besonders der Gebirgs-, Insel- und Grenzgebiete.

(2) Die private wirtschaftliche Initiative darf nicht zu Lasten der Freiheit und der Menschenwürde oder zum Schaden der Volkswirtschaft entfaltet werden.

(3) Unbeschadet des durch Artikel 107 gewährten Schutzes hinsichtlich der Wiederausfuhr von ausländischen Kapital kann durch Gesetz der Kauf von Unternehmen oder der Zwangsbeteiligung an ihnen durch den Staat oder durch einen sonstigen öffentlichen Träger gesetzlich geregelt werden, sofern diese Monopolcharakter tragen oder ausschlaggebende Bedeutung für die Nutzbarmachung des nationalen Reichtums besitzen oder zum Hauptgegenstand die Leistung von Diensten für die Öffentlichkeit haben.

(4) Der Kaufpreis oder der Gegenwert für die Zwangsbeteiligung des Staates oder eines sonstigen öffentlichen Trägers wird stets gerichtlich bestimmt, muß vollständig sein und dem Wert des gekauften Unternehmers oder der Beteiligung an einem solchen entsprechen.

(5) Aktionäre, Gesellschafter oder Eigner eines Unternehmens, bei dem der Staat oder ein staatlich kontrollierter Träger infolge einer Zwangsbeteiligung gemäß Absatz 3 die Kontrolle übernimmt, dürfen die Übernahme ihrer Anteile an dem Unternehmen durch den Staat verlangen; das Nähere regelt ein Gesetz.

(6) Ein Gesetz kann bestimmen, daß, wer durch die Ausführung von gemeinnützigen Vorhaben oder solchen, die für die wirtschaftliche Entwicklung des Landes von allgemeiner Bedeutung sind, Nutzen zieht, sich an den öffentlichen Ausgaben beteiligen muß.

Auslegende Erklärung. In dem Wert nach Absatz 4 ist der durch einen etwaigen Monopolcharakter des Unternehmens bedingte Wert nicht eingeschlossen.

Artikel 107. (1) Die vor dem 21. April 1967 erlassene Gesetzgebung mit gesteigerter formeller Geltungskraft über den Schutz von ausländischem Kapital behält die gesteigerte formelle Geltungskraft, die sie besaß, und findet auch auf das in der Zukunft zufließende Kapital Anwendung.

Gleiche Geltungskraft besitzen auch die Bestimmungen der Kapitel I. bis IV. des Ersten Teils des Gesetzes Nr. 27/75 "Über die Besteuerung von Schiffen, Auferlegung eines Beitrages zur Entwicklung der Handelsmarine, über Niederlassung ausländischer Schiffahrtsunternehmen und über die Regelung damit zusammenhängender Fragen".

(2) Ein einmaliges Gesetz, das innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verfassung erlassen wird, regelt die Bedingungen und das Verfahren einer Überprüfung oder Aufhebung der in Anwendung der Gesetzesverordnung 2987/1953 in der Zeit zwischen dem 21. April 1967 und dem 23. Juli 1974 in irgendeiner Form erlassenen genehmigten Verwaltungsakte oder abgeschlossenen Verträge in bezug auf Investitionen ausländischen Kapitals mit Ausnahme derer, die die Eintragung von Schiffen in ein griechisches Schiffsregister betreffen.

Artikel 108. Der Staat sorgt für das Griechentum im Ausland und die Aufrechterhaltung der Verbindung zum Mutterland. Er sorgt auch für die Bildung und die gesellschaftliche und berufliche Förderung der im Ausland arbeitenden Griechen.

Durch Gesetz vom 16. April 2001 wurde der Artikel 108 wie folgt geändert:
- der bisherige Wortlaut wurde Absatz (1).
- folgender Absatz wurde angefügt:
"(2) Ein Gesetz regelt das Nähere bezüglich der Organisation, der Funktion und der Zuständigkeiten des griechischen Auswanderungsrates, der die Vertretung aller im Ausland lebenden Griechen zum Auftrag hat."

Artikel 109. (1) Die Abänderung des Inhalts oder der Bedingungen eines Testaments, eines Kodizils oder einer Schenkung, soweit sie Bestimmungen zugunsten des Staates oder eines gemeinnützigen Zwecks enthalten, ist nicht zulässig.

(2) Ausnahmsweise ist es zulässig, den Nachlaß oder die Schenkung zum gleichen oder zu einem anderen gemeinnützigen Zweck in dem vom Schenker oder Erblasser bestimmten Gebiet oder in einer noch weiteren Region vorteilhafter nutzbar zu machen oder darüber zu verfügen, wenn durch gerichtliche Entscheidung festgestellt wird, daß aus irgendeinem Grunde der Wille des Erblassers oder des Schenkers überhaupt oder im wesentlichen nicht verwirklicht werden kann und daß diesem durch die Änderung der Verwendung in vollständiger Weise Rechnung getragen werden kann; das Nähere regelt ein Gesetz.

Durch Gesetz vom 16. April 2001 wurde dem Artikel 109 folgender Absatz angefügt:
"(3) Ein Gesetz regelt das Nähere bezüglich der Aufstellung eines Vermächtnisregisters im Allgemeinen und bezirksbezogen, die Aufstellung und Ordnung der Vermögenswerte, die Verwaltung und die Handhabung jedes Vermächtnisses, gemäß dem Willen des Vermächtnisgebers oder Schenkers und jede andere diesbezügliche Frage."

II. Abschnitt – Verfassungsänderung

Artikel 110. (1) Die Bestimmungen der Verfassung können geändert werden, mit Ausnahme der Bestimmungen über die Staatsgrundlage und die Staatsform als parlamentarische Republik sowie mit Ausnahme der Bestimmungen der Artikel 2 Absatz 1, Artikel 4 Absätze 1, 4 und 7, Artikel 5 Absätze 1 und 3, Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 26.

(2) Die Erforderlichkeit der Verfassungsänderung wird durch Parlamentsbeschluß festgestellt, der auf Vorschlag von mindestens 50 Abgeordneten ergeht und mit den Stimmen von drei Fünftel der Gesamtzahl der Parlamentsmitglieder in zwei, mindestens einen Monat auseinander liegenden Abstimmungen gefaßt wird.

Durch diesen Beschluß werden die zu ändernden Bestimmungen im einzelnen festgelegt.

(3) Ist die Verfassungsänderung beschlossen, entscheidet das nächste Parlament in seiner ersten Sitzungsperiode über die zu ändernden Bestimmungen mit absoluter Mehrheit der Gesamtzahl seiner Mitglieder.

(4) Stimmt einem Verfassungsänderungsvorschlag zwar die Mehrheit der Gesamtzahl der Abgeordneten zu, jedoch nicht die nach Absatz 2 erforderliche Mehrheit von drei Fünfteln derselben, kann das nächste Parlament in seiner ersten Sitzungsperiode mit einer Mehrheit von drei Fünfteln der Gesamtzahl seiner Mitglieder über die zu ändernden Bestimmungen entscheiden.

(5) Jede beschlossene Verfassungsänderung wird innerhalb von zehn Tagen nach ihrer Verabschiedung durch das Parlament in der Regierungszeitung verkündet und durch besonderen Parlamentsbeschluß in Kraft gesetzt.

(6) Eine Verfassungsänderung vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Abschluß der vorhergehenden ist unzulässig.

III. Abschnitt – Übergangsbestimmungen

Artikel 111. (1) Mit dem Inkrafttreten dieser Verfassung treten Bestimmungen von Gesetzen oder Rechtsverordnungen, die ihr widersprechen, außer Kraft.

(2) Verfassungsakte, die vom 24. Juli 1974 bis zur Einberufung des Fünften Verfassungsändernden Parlaments erlassen wurden, sowie dessen Verfassungsbeschlüsse bleiben auch mit ihren dieser Verfassung widersprechenden Bestimmungen in Kraft, welche jedoch durch Gesetz abgeändert oder aufgehoben werden dürfen. Mit Inkrafttreten der Verfassung tritt die Bestimmung des Artikels 8 des Verfassungsaktes vom 3. September 1974 über die Altersgrenze von Hochschulprofessoren außer Kraft.

(3) In Kraft bleiben
a) Artikel 2 der Präsidialverordnung Nr. 700 vom 9. Oktober 1974 "Über die teilweise Wiederinkraftsetzung der Artikel 5, 6, 8, 10, 12, 14, 95 und 97 der Verfassung und Aufhebung des Gesetzes über den Aufnahmezustand";
b) die Gesetzesverordnung Nr. 167 vom 16. November 1974 "Über die Gewährung des Rechtsmittels der Berufung gegen die Entscheidungen des Militärgerichts"; sie dürfen jedoch durch Gesetz abgeändert werden.

(4) Der Verfassungsbeschluß vom 29. April 1952 bleibt für sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verfassung in Kraft. Innerhalb dieser Frist dürfen die in Artikel 3 Absatz 1 dieses Verfassungsbeschlusses erwähnten Verfassungsakte und -beschlüsse durch Gesetz abgeändert, ergänzt oder außer Kraft gesetzt oder über ihre Geltungsdauer hinaus ganz oder teilweise in Kraft belassen werden, sofern die abgeänderten, ergänzten oder in Kraft belassenen Bestimmungen nicht gegen diese Verfassung verstoßen.

(5) Griechen, denen die Staatsangehörigkeit bis zum Inkrafttreten dieser Verfassung in irgendeiner Weise entzogen worden ist, erwerben sie nach Entscheidung von besonderen, aus richterlichen Amtsträgern bestehenden Ausschüssen wieder; das Nähere regelt ein Gesetz.

(6) In Kraft bleibt die Bestimmung des Artikels 19 der Gesetzesverordnung Nr. 3370/1955 "Über das griechische Staatsangehörigkeitsgesetzbuch", bis sie durch Gesetz außer Kraft gesetzt wird.

Artikel 112. (1) Bei Gegenständen, zu deren Regelung durch Bestimmungen dieser Verfassung der Erlaß von Gesetzen ausdrücklich vorgesehen ist, bleiben bis zum Erlaß der jeweiligen Gesetze die bei Inkrafttreten der Verfassung bestehenden Gesetze oder Rechtsverordnungen in Kraft, mit Ausnahme der dieser Verfassung widersprechenden Bestimmungen.

(2) Die Bestimmungen der Artikel 109 Absatz 2 und 79 Absatz 8 finden Anwendung mit dem Inkrafttreten der in ihnen vorgesehenen besonderen Gesetze, die spätestens bis Ende des Jahres 1976 erlassen werden. Bis zum Inkrafttreten des im Artikel 109 Absatz 2 vorgesehenen Gesetzes bleibt es bei der bei Inkrafttreten dieser Verfassung bestehenden Verfassungs- und Gesetzesregelung.

(3) Die Aufgaben der Professoren ruhen von ihrer Wahl zum Abgeordneten im Sinne des Verfassungsaktes vom 5. Oktober 1974 während dieser Legislaturperiode nicht, soweit sie die Lehre, die Forschung, die schriftstellerische Tätigkeit und die wissenschaftliche Betätigung in den Laboratorien und Seminaren der eigenen Fakultäten betreffen; ausgeschlossen ist jedoch deren Beteiligung an der Verwaltung der Fakultäten und der Wahl des Lehrpersonals im allgemeinen oder bei der Prüfung von Studenten.

(4) Die Anwendung des Artikels 16 Absatz 3 über die Dauer der Schulpflicht wird durch Gesetz innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Verfassung vervollständigt.

Artikel 113. Die Geschäftsordnung des Parlaments sowie die damit zusammenhängenden Verfassungsbeschlüsse und die Gesetze über die Arbeitsweise des Parlaments bleiben bis zum Inkrafttreten der neuen Geschäftsordnung des Parlaments in Kraft, soweit sie nicht dieser Verfassung widersprechen.

Auf die Arbeitsweise der Abteilungen des Parlaments nach Artikel 70 und 71 dieser Verfassung finden die Bestimmungen der letzten Geschäftsordnung des Besonderen Verfassungsausschusses nach Artikel 35 der Verfassung vom 1. Januar 1952 sowie die näheren Bestimmungen des Artikels 3 des Verfassungsbeschlusses A vom 24. Dezember 1974 ergänzungsweise Anwendung. Bis zum Inkrafttreten der Geschäftsordnung des Parlaments besteht der Ausschuß nach Artikel 71 der Verfassung aus 60 ordentlichen und 30 stellvertretenden Mitgliedern, die vom Präsidenten des Parlaments aus der Mitte aller Parteien und Gruppen entsprechend ihrer Stärke ausgewählt werden. Ergeben sich bis zur Veröffentlichung der neuen Geschäftsordnung Zweifel über die jeweils anzuwendenden Bestimmungen, entscheidet das Plenum oder die Abteilung des Parlaments, bei deren Arbeit die Frage aufgetreten ist.

Artikel 114. (1) Die Wahl des ersten Präsidenten der Republik muß spätestens innerhalb eines Monats nach der Veröffentlichung der Verfassung in einer besonderen Sitzung des Parlaments stattfinden, das mindestens fünf Tage vorher von seinem Präsidenten einberufen wird; die Bestimmungen der Geschäftsordnung des Parlaments über die Wahl seines Präsidenten finden entsprechende Anwendung.

Der gewählte Präsident der Republik übernimmt die Wahrnehmung seiner Aufgaben nach der Eidesleistung innerhalb von spätestens fünf Tagen nach seiner Wahl.

Das Gesetz nach Artikel 49 Absatz 4 über die Verantwortlichkeit des Präsidenten der Republik ist bis zum 31. Dezember 1975 zu erlassen.

Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes nach Artikel 33 Absatz 3 finden die Bestimmungen über den vorläufigen Präsidenten Anwendung.

(2) Bis zum Inkrafttreten dieser Verfassung und bis zur Übernahme seiner Aufgaben durch den endgültigen Präsidenten der Republik übt der vorläufige Präsident der Republik die durch diese Verfassung dem Präsidenten der Republik zugesprochenen Zuständigkeiten unter den Einschränkungen des Artikels 2 des durch das Fünfte Verfassungsändernde Parlament verabschiedeten Verfassungsbeschlusses B vom 24. Dezember 1974 aus.

Artikel 115. (1) Bis zum Erlaß des in Artikel 86 Absatz 1 vorgesehenen Gesetzes finden die bestehenden Bestimmungen über Verfolgung, Untersuchung und Aburteilung der in Artikel 49 Absatz 1 und Artikel 85 erwähnten Handlungen und Unterlassungen Anwendung.

(2) Das in Artikel 100 vorgesehen Gesetz ist spätestens innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Verfassung zu erlassen. Bis zu diesem Erlaß und bis zum Beginn der Tätigkeit des zu errichtenden Besonderen Obersten Gerichtshofes gilt:
a) die sich aus Artikel 55 Absatz 2 und aus Artikel 57 ergebenden Fragen werden gelöst durch Beschluß des Parlaments nach den die personellen Fragen betreffenden Bestimmungen seiner Geschäftsordnung;
b) Gültigkeit und Ergebnis einer nach Artikel 44 Absatz 2 durchgeführten Volksabstimmung wird geprüft und Einsprüche nach Artikel 58 gegen die Gültigkeit und das Ergebnis der Parlamentswahlen werden entschieden von dem in Artikel 73 der Verfassung vom 1. Januar 1952 vorgesehenen Besonderen Gerichtshofes; dabei findet das Verfahren der Artikel 116 ff. der Präsidialverordnung Nr. 650/1974 Anwendung;
c) für die Konflikterhebungen nach Artikel 100 Absatz 1 Satz 4 ist das Konflikterhebungsgericht nach Artikel 85 der Verfassung vom 1. Januar 1952 zuständig; die Gesetze über die Organisation, die Arbeitsweise und das Verfahren vor diesem Gericht bleiben vorläufig in Kraft.

(3) Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes nach Artikel 99 werden die Anklagen wegen Rechtsbeugung gemäß Artikel 110 der Verfassung vom 1. Januar 1952 von dem dort vorgesehenen Gericht und in dem zur Zeit der Verkündung dieser Verfassung geltenden Verfahren abgeurteilt.

(4) Bis zum Inkrafttreten des in Artikel 87 Absatz 3 vorgesehenen Gesetzes und bis zur Errichtung der in Artikel 90 Absatz 1 und 2 und Artikel 91 vorgesehenen Gerichts- und Disziplinarräte bleiben die beim Inkrafttreten dieser Verfassung bestehenden einschlägigen Bestimmungen in Kraft. Die diese Fragen regelnden Gesetze sind spätestens innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verfassung zu erlassen.

(5) Bis zum Inkrafttreten der in Artikel 92 erwähnten Gesetz bleiben die beim Inkrafttreten dieser Verfassung bestehenden Bestimmungen in Kraft. Diese Gesetze sind spätestens innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verfassung zu erlassen.

(6) Das in Artikel 57 Absatz 5 vorgesehene besondere Gesetz ist innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verfassung zu erlassen.

Durch Gesetz vom 16. April 2001 wurde dem Artikel 115 folgender Absatz angefügt:
"(7) Die im vorletzten Satz des Absatzes 1 des Artikels 57 vorgesehene Unvereinbarkeit von Beruf und Abgeordnetentätigkeit tritt mit Verkündung des mit derselben Bestimmung vorgesehenen Gesetzes, spätestens jedoch am 1.1.2003 in Kraft."

Artikel 116. (1) Bestimmungen, die dem Artikel 4 Absatz 2 entgegenstehen, bleiben bis zu ihrer Aufhebung durch Gesetz, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 1982 in Kraft.

(2) Abweichungen von den Bestimmungen des Artikels 4 Absatz 2 sind nur aus wichtigen Gründen in den besonders durch Gesetz bestimmten Fällen zulässig.

(3) Von Ministern erlassene Rechtsverordnungen sowie Bestimmungen von Tarifverträgen oder Schiedsentscheidungen über die Regelung des Arbeitsentgeltes, die den Bestimmungen des Artikels 22 Absatz 1 entgegenstehen, bleiben bis zu ihrer Ersetzung in Kraft; diese muß jedoch spätestens innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verfassung erfolgen.

Durch Gesetz vom 16. April 2001 erhielt der Artikel 116 Absatz 2 folgende Fassung:
"(2) Die Vornahme von positiven Maßnahmen zur Förderung der Gleichheit zwischen Männern und Frauen bedeutet keine Unterscheidung aufgrund der Geschlechter. Der Staat sorgt sich um die Beseitigung der Ungleichheit, die in der Praxis hauptsächlich zu Lasten der Frauen besteht."

Artikel 117. (1) Die in Anwendung des Artikels 104 der Verfassung vom 1. Januar 1952 bis zum 21. April 1967 erlassenen Gesetze sind als nicht verfassungswidrig anzusehen und bleiben in Kraft.

(2) In Abweichung von Artikel 17 ist die gesetzliche Regelung sowie die Auflösung noch bestehender Pachten und sonstiger Grundlasten, der Abkauf des Obereigentums von Erbpachten seitens der Erbpächter sowie die Abschaffung und Regelung besonders dinglicher Rechtsverhältnisse zulässig.

(3) Öffentliche oder private Wälder oder Waldgebiete, die durch Brand zerstört werden oder zerstört worden sind oder sonstwie entwaldet sind oder entwaldet werden, verlieren nicht aus diesem Grunde ihre vor der Zerstörung bestehende Eigenschaft und werden zu aufzuforstenden Gebieten erklärt, deren Verwendung zu einem sonstigen Zweck ausgeschlossen ist.

(4) Die Enteignung von Wäldern oder Waldgebieten, die natürlichen oder juristischen Personen des privaten oder öffentlichen Rechts gehören, ist nur zugunsten des Staates gemäß Artikel 17 zum Wohle der Allgemeinheit und unter Bewahrung ihrer Eigenschaft als Wald zulässig.

(5) Die bis zur Anpassung der bestehenden Enteignungsgesetze an die Bestimmungen dieser Verfassung verfügten oder noch zu verfügenden Enteignungen werden nach den zur Zeit der Verfügung geltenden Bestimmungen geregelt.

(6) Artikel 24 Absätze 3 und 5 findet nur auf die nach Inkrafttreten der dort vorgesehenen Gesetze anerkannten oder neugestalteten Wohngebiete Anwendung.

Durch Gesetz vom 16. April 2001 wurde dem Artikel 117 folgender Absatz angefügt:
"(7) Die Geltung der revidierten Bestimmung des ersten Satzes des Absatzes 4 des Artikels 17 tritt ab der Geltung des diesbezüglichen Ausführungsgesetzes, jedenfalls ab dem 1.1.2002 in Kraft."

Artikel 118. (1) Nach Inkrafttreten dieser Verfassung treten die richterlichen Amtsträger vom Rang des Berufungsgerichtspräsidenten oder Oberstaatsanwaltes oder von einem entsprechenden Rang an, wie bisher mit Vollendung des 70. Lebensjahres in den Ruhestand; diese Altersgrenze verringert sich vom Jahre 1977 an um ein Jahr jährlich bis zum 67. Lebensjahr.

(2) Oberste Richter und Staatsanwälte, die bei Inkrafttreten des Verfassungsaktes vom 5. September 1975 "Über die Wiederherstellung der Ordnung in der Gerichtsbarkeit" nicht im Dienst waren und aufgrund desselben Verfassungsaktes in ihrem Dienstgrad wegen des Zeitpunktes ihrer Beförderung zurückgestuft wurden, ohne daß sie nach Artikel 6 desselben Verfassungsaktes disziplinarisch verfolgt wurden, sind vom zuständigen Minister innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verfassung an den Obersten Disziplinarrat zu verweisen.

Der Oberste Disziplinarrat entscheidet darüber, ob die Umstände der Beförderung das Ansehen und die besondere Dienststellung des Beförderten beeinträchtigt haben; ebenso entscheidet er endgültig über den Wiedererwerb des ipso iure verlorenen Dienstgrades und der damit zusammenhängenden Rechte; Dienstbezüge oder Ruhegehalt sind nicht rückwirkend zu erstatten. Die Entscheidung ist innerhalb von drei Monaten nach der Verweisung zu erlassen.

Die engen Hinterbliebenen eines in seinem Dienstgrad herabgesetzten verstorbenen richterlichen Amtsträger dürfen alle den Prozeßbeteiligten zustehenden Rechte vor dem Obersten Disziplinarrat ausüben.

(3) Bis zum Erlaß des in Artikel 101 Absatz 3 vorgesehenen Gesetzes finden die bestehenden Bestimmungen über Verteilung der Zuständigkeiten zwischen zentralen und regionalen Dienststellen Anwendung. Diese Bestimmungen dürfen dahingehend abgeändert werden, daß besondere Zuständigkeiten von den zentralen auf die regionalen Dienststellen übertragen werden.

Durch Gesetz vom 16. April 2001 wurden dem Artikel 118 folgende Absätze angefügt:
"(4) Die Präsidenten der höchsten Gerichte, der Generalstaatsanwalt, die Generalstaatsvertreter bei den Verwaltungsgerichten und beim Rechnungshof, sowie der Vorsitzende des juristischen Rates des Staates, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der revidierten Bestimmung des Absatzes 5 des Artikels 90 Dienst tun, treten vom Dienst gemäß der Vorschrift des Absatzes 5 des Artikels 88 zurück.
(5) Die Geltung der revidierten Bestimmungen der Absätze 2 und 3 des Artikels 88 tritt ab der Geltung des diesbezüglichen Ausführungsgesetzes, jedenfalls ab dem 1.1.2002 in Kraft.
(6) Die im Gesetz 2190/1994 in seiner jetzigen Fassung festgelegten Ausnahmen bezüglich der Zuständigkeiten des höchsten Rates der Personalauswahl gelten weiter fort.
(7) Die gesetzgeberischen Regelungen, welche die Ordnung des Dienststatus des Personals, welches unter den Absatz 8 des Artikels 103 fällt, zum Gegenstand haben, bestehen bis zur Vollendung der diesbezüglichen Verfahren in ihrer Geltung fort."

Artikel 119. (1) Durch Gesetz kann die in irgendeiner Weise gegebene Unzulänglichkeit von Aufhebungsanträgen gegen Akte, die vom 21. April 1967 bis zum 23. Juli 1974 erlassen wurden, beseitigt werden, gleich, ob ein solcher Antrag gestellt worden ist oder nicht; Bezüge werden einem obsiegenden Antragsteller jedoch nicht rückwirkend erstattet.

(2) Angehörige der Streitkräfte oder Staatsbeamte, die nach dem Gesetz ipso iure in ihre früheren öffentlichen Stellen wieder eingesetzt werden, können, sofern sie bereits Abgeordnete geworden sind, innerhalb von acht Tagen zwischen dem Abgeordnetenmandat und der öffentlichen Stelle wählen.

IV. Abschnitt – Schlußbestimmung

Artikel 120. (1) Diese Verfassung, beschlossen durch das Fünfte Verfassungsändernde Parlament der Griechen, wird von seinem Präsidenten unterzeichnet, vom vorläufigen Präsidenten der Republik durch eine von dem Ministerrat gegengezeichnete Verordnung im Regierungsblatt verkündet; sie tritt am 11. Juni 1975 in Kraft.

(2) Die Treue zur Verfassung und den mit ihr in Einklang stehenden Gesetzen sowie die Hingabe an das Vaterland und die Demokratie sind eine Grundpflicht für alle Griechen.

(3) Jede Usurpation der Volkssouveränität und der sich daraus ergebenden Gewalten wird nach Wiederherstellung der rechtmäßigen Ordnung verfolgt; erst zu diesem Zeitpunkt beginnt die Verjährung der Straftat.

(4) Die Einhaltung dieser Verfassung wird dem Patriotismus der Griechen anvertraut; sie sind berechtigt und verpflichtet, gegen jeden, der es unternimmt, die Verfassung mit Gewalt aufzulösen, mit allen Mitteln Widerstand zu leisten.


Quellen: unbekannt (aus einem Buch der Stadtbücherei Göppingen)
Verfassungen der EU-Mitgliedstaaten, 1., 3., 4. und 5. Auflage, dtv 5554
Jahrbuch des öffentlichen Rechts, Mohr Tübingen, Bände 32(1983) + 50(2002)
Regierungsblatt der Griechischen Republik vom 18.4.2001
©  9. März 2002 - 18. Januar 2003
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