Gesetz der Estnischen Sozialistischen Sowjetrepublik
über die Symbolik Estlands

 

vom 8. Mai 1990

Der Oberste Sowjet der Estnischen SSR, ausgehend vom Ziel der Wiederherstellung des unabhängigen Estnischen Staates und geleitet vom Beschluß des Obersten Sowjets der Estnischen SSR vom 30. März 1990 über den staatlichen Status Estlands, bestimmt:

1. Die Bezeichnung "Estnische Sozialistische Sowjetrepublik" außer Kraft zu setzen und als offizielle Bezeichnung "Republik Estland" einzuführen.

2. Den Gebrauch des Wappens, der Flagge und der Hymne der Estnischen SSR als staatliche Symbole einzustellen.

3. Folgende Paragraphen des Grundgesetzes der Republik Estland von 1938 in Kraft zu setzen:
"§ 1. Estland ist eine selbständige und unabhängige Republik, in welcher Träger der obersten Staatsgewalt das Volk ist.
§ 2. Das Gebiet des estnischen Staates ist ein unteilbares Ganzes.
§ 3. Die Staatsgewalt kann nicht anders als in Übereinstimmung mit dem Grundgesetz und den darauf begründeten Gesetzen ausgeübt werden.
Das Grundgesetz gilt als unwandelbare Richtschnur für die Tätigkeit des Präsidenten der Republik, der Staatsversammlung, der Regierung der Republik und der Gerichtshöfe in ihren jeweiligen Funktionen.
§ 4. In Estland können nur solche Gesetze in Kraft treten, die von ihren eigenen Staatsorgane beschlossen wurden.
Die allgemein anerkannten Grundsätze des Völkerrechtes gelten als ein untrennbarer Bestandteil des estnischen Rechtssystems.
Niemand kann sich mit Unkenntnis des Gesetzes entschuldigen.
§ 5. Die Staatssprache Estlands ist Estnisch.
§ 6.  Die Staatsfarben Estlands sind blau-schwarz-weiß.
Die Staatsflagge und die Form des Staatswappens werden durch Gesetz bestimmt."

4. Während der Übergangsperiode wird auch der Gebrauch von Siegeln und Formularen mit dem Aufdruck des Wappens der Estnischen SSR zugelassen.

siehe zu "Übergangsperiode" siehe Punkt 2 des Beschlusses vom 30. März 1990; diese endete mit der Aufnahme der Tätigkeit der verfassungsmäßigen Organe nach der Verfassung vom 28. Juni 1992.

5. Dieses Gesetz tritt mit seiner Verabschiedung in Kraft.

    Der Vorsitzende des Präsidiums des Obersten Sowjets der Estnischen SSR
    A. Rüütel

    Tallinn, 8. Mai 1990


Quelle: Meissner, Die Baltischen Nationen, Markus Verlag Köln, 1991
© 21. Juli 2007


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